rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, wann eine Betriebsverpachtung beendet und von einer Betriebsaufgabe (Entnahme der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen) auszugehen ist
Leitsatz (redaktionell)
Eine Betriebsverpachtung kann auch dadurch beendet werden, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können.
Eine Anpassung an wirtschaftlich veränderte Gegebenheiten ist jedoch noch keine Umgestaltung, die zur Betriebsaufgabe führt. Grundlegend ist, dass jederzeit die Möglichkeit besteht, den Betrieb im Wesentlichen fortzuführen.
Normenkette
EStG §§ 15, 16 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsverpachtung.
I.
Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, entstand in der derzeitigen Form durch den Eintritt der B. C., Verwaltungs- und Vertriebs GmbH in die A. C. Erben GbR und deren nachfolgenden Umwandlung in eine KG. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war hervorgegangen aus der Erbengemeinschaft des im Januar 1986 verstorbenen A. C.
Im Streitjahr 1992 waren an der Klägerin Frau B. C. zu 50 %, Frau ... und Herr D. C. zu jeweils 25 % beteiligt. Gesellschaftszweck war die Verpachtung der Grundstücke W. Straße ... in Z. und Y. , Flur-Nr. ... an die L. E. und Co. GmbH. Diese betrieb auf beiden Grundstücken die Produktion und den Handel mit Textilien.
Zwischen der Klägerin und der E. GmbH bestand bis 1987 eine Betriebsaufspaltung, die wegen Wegfalls der persönlichen Verflechtungen überging in eine Betriebsverpachtung im Ganzen. Die Beziehungen zwischen der E. GmbH und der Klägerin waren geregelt durch einen Pachtvertrag vom 4. 12. 1987. Dieser Vertrag wurde bezüglich des Anwesens W. Straße in ... in Z. durch einen Nachtrag zum Pachtvertrag am 28. 6. 1991 zum 31. Dezember 1991 beendet. Das Pachtverhältnis über das Grundstück in Y. wurde fortgesetzt.
Im ersten Quartal 1992 renovierte die Klägerin das Fabrikgebäude in Z. von Grund auf und vermietete in der Folgezeit das Erdgeschoss, sowie das erste, zweite und dritte Obergeschoss als Büroräume, das vierte Obergeschoss als Wohnung. Zum Zweck der Nutzung als Bürogebäude musste das Treppenhaus erweitert werden, damit der vorhandene Fahrstuhl für den Publikumsverkehr zugänglich gemacht werden konnte. Für die Büronutzung wurden Metallständerwände eingezogen und Beleuchtungsanlagen eingebaut.
In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr gab die Klägerin einen Verlust aus gewerblichen Einkünften von 354.728 DM an. Am 14. 10. 1994 erließ der Beklagte unter Vorbehalt der Nachprüfung einen Feststellungsbescheid für die GbR mit 24.739 DM Gewinn. In der Folgezeit einigten sich die Parteien über die Höhe des Verlustes im Streitjahr und der Beklagte erließ am 4. 12. 1995 einen Änderungsbescheid mit einem Verlust von 103.206 DM.
Im Zuge einer betriebsnahen Veranlagung für das Jahr 1994 erfolgte eine punktuelle Sachverhaltsaufklärung für das Streitjahr. Dabei kam der Beklagte zur Auffassung, die Betriebsverpachtung sei für das Grundstück in Z. aufgehoben und es liege eine Entnahme ins Privatvermögen vor. Er berechnete einen Aufgabegewinn von 878.494 DM und einen Gesamtgewinn von 775.288 DM, den er in einem Änderungsbescheid vom 24. 4. 1996 der Besteuerung zugrunde legte.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 2. Mai 1996 Einspruch ein.
Der Beklagte veränderte in der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2000 lediglich die Zurechnung der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben und wies im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Beklagten sei die gesamte Betriebsverpachtung beendet und damit die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin insgesamt aufgegeben. Es sei deshalb von einem Aufgabegewinn von 2.032.348 DM auszugehen. Dieser könne allerdings wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt werden.
II.
Die Klägerin hat hiergegen durch ihre Prozessbevollmächtigten am 15. 6. 2000 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung sei das Gebäude in der W. Straße durch den Ausbau der Leichtmetallwände schnell wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und könne daher ohne große Schwierigkeiten wieder als Textilfabrik genutzt werden. Schon vor Beendigung des Pachtverhältnisses sei das Gebäude nur für die Verwaltung und das Lager verwendet worden. Auch jetzt erfolge eine gewerbliche Verpachtung, wobei der Schwerpunkt auf Büronutzung liege.
Die W. Straße sei vor allen Dingen deshalb aufgegeben worden, weil durch die ausländische Konkurrenz die Produktion in Deutschland nicht mehr rentabel durchführbar sei. Im Zuge der notwendigen Anpassung an die Marktgegebenheiten habe man zwar die Produktionskapazitäten in Deutschland, wie alle Konkurrenten in der Branche auch, verringern müssen, in Y. habe man aber weiter eine Kleiderfabrik verpachtet. Im Vermögen der Klägerin seien für das Streitjahr noch 17 Nähmaschinen und 45 Spezialmaschinen zuzüglich diversen Zubehörs neben den Betriebsgrundstücken aufgeführt. Die Betriebsgesellschaf...