Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschwer aus einem Steuerbescheid ergibt sich nicht aus einzelnen Besteuerungsgrundlagen, sondern aus der Steuerfestsetzung.

2. Die Absetzung von Erstattungsbeträgen nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt nicht im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 EStG, sondern stellt einen eigenen Regelungsbereich dar.

3. Das Außensteuergesetz sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der hinzuzurechnenden ausländischen Einkünfte das Steuererstattungsverfahren oder das Steueranrechnungsverfahren vor.

 

Normenkette

AO §§ 118, 130 Abs. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1; AStG § 11 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen I R 68/04)

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen I R 68/04)

 

Tatbestand

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sowie der Regelungsgehalt des Abrechnungsteils des Bescheids.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er hält im Privatvermögen eine Beteiligung an der Firma Y S.A., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht (künftig: Y). Die Y erzielte im Streitjahr 1978 als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG. Die Y ist beim C-Finanzamt steuerlich erfasst.

Für das Feststellungsjahr 1973 erließ das C-Finanzamt am 11.11.1977 für die Y einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG, der dem Kläger einen Hinzurechnungsbetrag von 6.643 DM und Steuern nach § 12 Abs. 1 AStG von 6.954 DM zuwies. Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. wurden nicht festgestellt.

Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1976-1978 erging für die Y als Zwischengesellschaft am 19.12.1983 ein geänderter gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid 1978 nach § 18 AStG, der für den Kläger einen Hinzurechnungsbetrag von 96.004 DM, Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. von 224.974 DM und einen Ausschüttungsüberschuss von 128.970 DM auswies.

Das beklagte Finanzamt setzte danach im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 28.11.1988 von der festzusetzenden Steuer eine Einkommensteuererstattung gern. § 11 Abs. 2 AStG von 13.680 DM ab.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide nach § 18 AStG für die Jahre 1976-1978 (BFH-Urteil vom 02.07.1997 1 R 32/95) erließ das C-Finanzamt am 18.12.1997 folgende geänderte Feststellungsbescheide 1976 und 1977, wobei der Feststellungsbescheid 1977 erstmals einen Ausschüttungsüberschuss auswies:

Hinzurechnungszeitpunkt

Maßgebende Beteiligung

Hinzurechnungs-betrag i.S.d. § 10 AStG

Ausschüttungen i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG

Grundbetrag

Steuern nach § 12 AStG

01.01.1976

6,247 v. H.

4.145 DM

0 DM

4.145 DM

11.823 DM

01.01.1977

6,247 v.H.

47.559 DM

79.503 DM

- 31.944 DM

30.165 DM

Die im Bescheid 1978 vom 19.12.1983 festgestellten Besteuerungs- bzw. Berechnungsgrundlagen blieben unverändert.

Bei der Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags 1976 unterstellte das Finanzamt unter Hinweis auf die Darstellung im Betriebsprüfungsbericht eine Option nach § 12 Abs. 1 AStG.

Mit Bescheid vom 08.12.1999 setzte das Finanzamt den Einkommensteuererstattungsbetrag 1977 nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. auf 747 DM fest. Dabei wurde de Grundbetrag von - 31.944 DM zum Teil auf die anzusetzenden Hinzurechnungsbeträge (einschließlich Steuern nach § 12 AStG) 1973 von 13.597 DM und 1976 von 15.968 DM verrechnet.

Von dem negativen Grundbetrag 1978 i.H.v. 128.970 DM waren zunächst im Rahmen einer Schattenveranlagung 77.736 DM auf das Jahr 1977 zurückgetragen worden. Da sich im geänderten Feststellungsbescheid 1977 vom 18.12.1997 anstelle des bisherigen positiven Grundbetrags in Höhe von 77.736 DM ein negativer Grundbetrag ergab, entfiel im Streitjahr ein fiktiver Rücktrag des Ausschüttungsüberschusses auf das Vorjahr.

Dementsprechend setzte das beklagte Finanzamt den Steuererstattungsbetrag 1978 nach § 11 Abs. 2 AStG a. F. mit Bescheid vom 06.12.1999 auf 0 DM fest.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2001 führte das Finanzamt sinngemäß aus:

Der nach § 11 Abs. 2 AStG zu erstattende Steuerbetrag werde in einem besonderen Erstattungsverfahren festgesetzt, auf das § 37 Abs. 1 AO anzuwenden sei. Nach der bisher geltenden Verwaltungspraxis seien die zu erstattenden Steuern im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Jahres des Ausschüttungsüberschusses festgesetzt worden. Nach dem BFH-Urteil vom 05.04.1995 1 R 81/94, BStBl. II 1995, 629, seien die zu erstattenden Steuern gern. § 11 Abs. 2 AStG durch einen Erstattungsbescheid festzusetzen.

Die Erstattung von Steuern nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sei Bestandteil der Hinzurechnungsbesteuerung. Dementsprechend seien die hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG festzustellen. Dabei sei die gesonderte Feststellung der nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen ...

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