Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für den Abbruch eines Gebäudes und der Restwert als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin betreibt ein Café.
Mit notariellem Vertrag vom 21.11.1980 erwarben die Kläger als Miteigentümer zu je 1/2 das mit einem Einfamilienhaus bebaute, 160 qm große Grundstück … in A.. Der Kaufpreis betrug 40.000 DM. Das vor 1900 erstellte Gebäude wurde in der Folgezeit von den in B. wohnhaften Klägern als Wochenendhaus genutzt. Die Einkünfte hieraus wurden bis einschließlich 1986 nach § 21 a EStG ermittelt. Nach dem Auftreten größerer Schäden und wegen des Anfalls ständiger Reparaturen beschlossen die Kläger im Jahr 1990 den Abriß des alten Gebäudes und die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses. Die Baugenehmigung für das neue Gebäude wurde am 27.09.1990 erteilt. Das Altgebäude wurde im Juni 1991 abgerissen. Nach Fertigstellung des neuen Gebäudes sind die Kläger im August 1992 nach A. umgezogen. Ihre frühere Wohnung in B. haben sie seitdem vermietet.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 waren zunächst nur Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten in Höhe von insgesamt 2.861 DM als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt führte im Einkommensteuerbescheid vom 09.07.1993 die Veranlagung insoweit erklärungsgemäß durch. Der Bescheid erging u. a. hinsichtlich der Schuldzinsen und anderer Aufwendungen i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG vorläufig, weil die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Die Einkommensteuer wurde nach der Splittingtabelle mit Progressionsvorbehalt für bezogene Lohnersatzleistungen in Höhe von 2.511 DM auf 30.751 DM festgesetzt. In dem nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderten Bescheid vom 25.01.1995 wurde die Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen vor Bezug für endgültig erklärt.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten erstmals den Abzug der 1991 gezahlten Abbruchkosten in Höhe von 4.764,23 DM und des Restwertes in Höhe von 24.960 DM, den sie wie folgt ermittelten:
Kaufpreis |
40.000,00 DM |
./. Anteil Grund und Boden (20 %) |
8.000,00 DM |
Kaufpreis Gebäude |
32.000,00 DM |
Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG 2 % von 32.000 DM = 640 DM × 11 Jahre |
7.040,00 DM |
Restwert |
24.960,00 DM |
Der Einspruch blieb ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.08.1997 Bezug genommen.
Mit der Klage beantragen die Kläger unter Einschränkung ihres ursprünglichen Klageantrags, die Abbruchkosten in Höhe von 4.764,23 DM und den Restwert des Altgebäudes in Höhe von 23.600 DM als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen und den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 25.01.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.1997 entsprechend zu ändern.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes vor:
Die Beurteilung, ob Aufwendungen als Vorkosten abziehbar seien, richte sich danach, ob sie im Falle der Vermietung des neuerrichteten Einfamilienhauses als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Beim Abriß eines Gebäudes sei entscheidungserheblich, ob die Steuerpflichtigen das Gebäude in der Absicht erworben hätten, es als Gebäude zu nutzen oder ob der Erwerb des Anwesens ohne Abbruchabsicht erfolgt sei. In letzterem Fall seien die Abbruchkosten und der Restwert des abgebrochenen Gebäudes im Jahr des Abbruchs sofort abziehbar. Da sie das Anwesen in A. ohne Abbruchabsicht erworben hätten, wären Abbruchkosten und Restwert als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Da im Falle der Vermietung der Wohnung Werbungskosten vorlägen, müßten Abbruchkosten und Restwert im Falle der Eigennutzung wie Sonderausgaben nach § 10 e Abs. 6 EStG behandelt werden. Durch diese Vorschrift habe der Gesetzgeber erreichen wollen, daß Bauherren, die nach dem 31.12.1986 gebaut haben und nicht mehr in die Investitionsgutlösung fallen, zumindest die bis zur erstmaligen Selbstnutzung anfallenden Aufwendungen, die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten seien, steuerlich berücksichtigen könnten.
Das BFH-Urteil vom 28.02.1996 X R 65/93, BStBl. II 1996, 566 sei nicht einschlägig. Danach könnten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht als Vorkosten abgezogen werden, weil sie bereits durch ihre Verteilung auf die Nutzungsdauer als Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu einer Begünstigung des Steuerpflichtigen führten. Dagegen handele es sich beim Abriß eines Altgebäudes um eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die gerade nicht bei der Grundförderung nach § 10 e Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt werde, weil sie nicht den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen sei. Diese Aufwendungen hingen zwar unmittelbar mit der He...