Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Anschaffungskosten für den Erwerb eines Grundstücks - Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Organträger
Leitsatz (redaktionell)
Als Anschaffungskosten bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren sind das Meistgebot zuzüglich der Anschaffungskosten für den Erwerb der Grundschulden abzüglich der Erlöse im Zwangsversteigerungsverfahren anzusetzen.
Ist durch Berücksichtigung eines bestimmten Aufwandsbetrages bei einer Organgesellschaft gesichert, dass der entsprechende Ertrag auf der Seite der Schwester-Organgesellschaft nach der Zusammenrechnung auf der Ebene des Organträgers nicht der Gewerbesteuer unterfällt, so bedarf es zur Vermeidung der Gewerbesteuer, die der entsprechende Ertrag einer Nicht-Organgesellschaft erfahren würde, keiner zusätzlichen gewerbesteuerlichen Begünstigung. Durch die Zusammenrechnung auf der Ebene des Organträgers ist der Gesetzeszweck bereits erreicht.
Normenkette
GewStG §§ 7, 9 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind noch die Höhe der Anschaffungskosten für den Erwerb eines Grundstücks (S) bzw. der Beteiligung an einer Personengesellschaft und die Frage, ob die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz – GewStG – zu gewähren ist.
Der Kläger war bis 1988 beherrschender Gesellschafter der X 1 -Handelsgruppe, einer Unternehmensgruppe des Xxx handels. Ursprünglich betrieb er das Einzelunternehmen X (X) , das im Streitjahr Organträger von 10 Organgesellschaften war. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gründete er im Jahre 1974 die Firma Handel GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter er war, als Betriebsunternehmen. Das Einzelunternehmen wurde Besitzunternehmen, dessen Tätigkeit einerseits das Halten der von X gegründeten Einmann-GmbHs (Holdingfunktion) und andererseits die Verwaltung der an diese GmbHs verpachteten Grundstücke (Grundstücksverwaltung) war.
Zum Grundstück S
Die Firma B GmbH (B), deren alleiniger Gesellschafter die Firma A GmbH (A) war, war Eigentümer des 8.048 m2 großen Grundstücks „An der S “, Fl.Nr. xxx der Gemarkung Xxx (im Folgenden: S-Grundstück).
Mit notariellem Vertrag vom 11.04.1979 bot A dem Kläger an, 50 % der Anteile an der B für 2,5 Mio. DM zu erwerben. Zudem räumte sie dem Kläger für den Fall der Annahme dieses Angebots ein Vorkaufsrecht zu 50 % an dem S-Grundstück ein. Das Angebot war ausgerichtet auf die Errichtung eines Supermarktgebäudes durch A auf dem S-Grundstück und den Betrieb eines Supermarktes durch die X-Handel GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war.
Nachdem der Kläger von Verkaufsabsichten der B erfahren hatte, erwirkte er im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 28.04.1980 ein Veräußerungsverbot gegen B. Sein Vorkaufsrecht übte er nicht aus, weil B Anfang 1980 zahlungsunfähig geworden war und im Juli 1981 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte.
Auf Betreiben von Gläubigern der B ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.03.1980 die Zwangsversteigerung des S-Grundstücks an. Der im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzte Grundstückswert betrug 6.480.000 DM.
Am 11.04.1979 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit einer Firma C KG über die Vergabe eines (Bau)Darlehens von 2,5 Mio. DM an diese. Dieses Darlehen wurde durch B an dem S-Grundstück durch Eintragung einer Grundschuld zum Nennbetrag gesichert (Nr. 17, Rangstelle 4). In einem Vertrag vom 11.04.1979 zwischen dem Kläger und der X-Handel GmbH wurde vereinbart, dass diese das Darlehen und die gesamte Vorfinanzierung des Objekts auf eigene Kosten „übernimmt“, die Zinsen für das Darlehen und alle Entschädigungen aus dem Darlehen erhält und dafür das Risiko trägt.
Mit Vertrag vom 14.08.1980 erwarb der Kläger von der D Gruppe auf dem S-Grundstück lastende Grundschulden (Nummern 20 bis 23, 25, 29, Rangstelle 7 ff.) zu einem Preis von 6 Mio. DM.
Ferner übertrug ebenfalls am 14.08.1980 ein Herr D eine Grundschuld an dem S-Grundstück über 1 Mio. DM an den Kläger, der seinerseits einen erstrangigen Teilbetrag i.H.v. 1 Mio. DM einer Grundschuld an einem Grundstück in W von insgesamt 1,5 Mio. DM an Herrn D übertrug.
Unter Einbeziehung der Grundschuld für die Darlehensgewährung an die C KG verfügte der Kläger somit über Grundschulden am S-Grundstück von insgesamt 9,5 Mio. DM.
Im Zwangsversteigerungsverfahren meldete der Kläger Ansprüche aus Grundschulden auf dem S-Grundstück i.H.v. 9,5 Mio. DM neben einem Anspruch auf Wertersatz für das eingetragene Vorkaufsrecht i.H.v. weiteren 9,5 Mio. DM an.
Schließlich erwarb er als Meistbietender mit Beschluss vom 27.03.1981 das S-Grundstück für ein Meistgebot von 9,5 Mio. DM. Daraus ergab sich nach dem Teilungsplan vom 21.05.1981 eine Zahlungsverpflichtung von 9.563.277,78 DM (Meistgebot plus 4 % Zinsen).
Im Verteilungstermin wurden ihm für die Grundschuld Nr. 17 (4. Rang) i.H.v. 2,5 Mio. DM 3.311.677,67 DM (2,5 Mio. DM plus Zinsen plus Kostenersatz) zugeteilt.
Für die gleichrangige...