Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Werbungskosten für Aufwendungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfall
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, da gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sämtliche Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten werden.
Normenkette
EStG §§ 10 Abs. 4a iVm 10 Abs. 3, 9 Abs. 2 S. 1 iVm 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz von Werbungskosten, insbesondere im Zusammenhang mit einem dem Kläger angelasteten Verkehrsunfall auf der Fahrt zur Arbeit.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2005 antragsgemäß zusammen veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamte, der Kläger als Diplom-Verwaltungswirt, die Klägerin als Realschullehrerin. Sie wohnten im Streitjahr im Str. 1 in 1 . Sie haben zwei gemeinsame Kinder, geboren 1981 und 1991.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger umfangreiche Sonderausgaben, Steuerberatungskosten, Berufsausbildungskosten, Spenden und Werbungskosten geltend, indem sie jeweils auf eine Anlage verwiesen, diese jedoch nicht beilegten. Das Finanzamt berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid vom 29.01.2008 unter Verweis auf die fehlenden Unterlagen für den Ehemann den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 €. Bei der Klägerin zog es nur die geltend gemachte Entfernungspauschale, geltend gemachte Beiträge zu Berufsverbänden und übrige Werbungskosten in Form von Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 € ab.
Die Kläger erhoben fristgerecht Einspruch, begründeten ihn jedoch auch in der Folgezeit nicht. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2008 wies das Finanzamt den Einspruch unter Änderung lediglich bei den Vorläufigkeitsvermerken als unbegründet zurück.
Ihre fristgerecht eingereichte Klage begründeten die Kläger zunächst nicht. Innerhalb einer ihnen gesetzten Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Streitgegenstands und Nennung der sie beschwerenden Tatsachen reichten die Kläger umfangreiche Unterlagen nach. Das Finanzamt erklärte sich daraufhin bereit, einen Teil der geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben zu akzeptieren und die Steuerfestsetzung entsprechend zu ändern. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts vom 20.05.2009 Bezug genommen.
Die Kläger begehren die Anerkennung weiterer Sonderausgaben, zusätzlicher Werbungskosten und anzurechnender Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag:
Im Einzelnen begehren sie Anerkennung von Beiträgen für Krankenversicherungen in Höhe von 6.384 €, für Unfallversicherungen in Höhe von 100 €, für Haftpflichtversicherungen in Höhe von 429 €, für Risikolebensversicherungen in Höhe von 782 € und für eine im Jahr 2005 ausgelaufene Kapitallebensversicherung mit über 12-jähriger Laufzeit in Höhe von 246,- € als Sonderausgaben.
Als Steuerberatungskosten machen sie Aufwendungen für die Nachlieferungen der Loseblattsammlungen „Geldtipps“ in Höhe von 67,74 € und „Steuertipps“ in Höhe von 65,30 € geltend. Inhalt der Geldtipps sind nach Angaben des Verlags die Themen spezielle Kapitalanlagen, Anleihen, Geld vom Staat, Aktien, Immobilienfinanzierung, Investmentfonds, Versicherungen, Kontensparen und Sparförderung. Für die Nachlieferungen haben sie Rechnungen vorgelegt.
Weiterhin beantragen sie Spenden an die Kriegsgräberfürsorge in Höhe von 20 €, an das Kindermissionswerk in Höhe von 5 € und an das Bayerische Rote Kreuz in Höhe von 40,90 € zu berücksichtigen. Für keine dieser Positionen haben die Kläger eine Quittung oder Spendenquittung vorgelegt.
Als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit macht der Kläger folgende Aufwendungen geltend:
a. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erklärt er nunmehr für 188 Tage (bei 62 Urlaubs- und Krankheitstagen) für eine (mit dem eigenen Pkw zurückgelegte) Entfernung von 41,2 km. Als Arbeitsstätte hat er das Landratsamt 2 angegeben.
b. Auch Gerichtskosten in Höhe von 220 € für ein Verfahren am Finanzgericht Nürnberg (Az. VII 174/2005) sind nach Ansicht des Klägers als Werbungskosten anzusetzen.
In diesem Verfahren begehrten die Kläger die Änderung ihres Einkommensteuerbescheides 2002 „in der Weise, dass etwa höhere Sonderausgaben und höhere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden“. Da die Kläger diese Klage trotz einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Streitgegenstands nicht weiter begründeten, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.
c. Zudem begehrt der Kläger, Gerichtskosten in Höhe von 2.839,67 €, eigene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.438,38 €, Rechtsanwaltskosten einer Nebenklägerin in Höhe von 1.285 € und Aufwendungen wegen eines Versicherungsschutzentzugs seiner Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.000 € in Folge eines ihm angelasteten Verkehrsunfalls als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Kläger wurde deswegen letztinstanzlich unter anderem wegen Fahrerflucht verurte...