Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH Beschluss IX B 73/20 v. 12.05.2021
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses bei Streit über korrekte Umsetzung einer finanzbehördlichen Zusage
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Streit über die korrekte Umsetzung einer finanzbehördlichen Zusage, welche dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortführung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden.
2. Der ursprüngliche Prozess ist auch dann fortzusetzen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob die von der Finanzbehörde in diesem Prozess abgegebene Änderungszusage korrekt umgesetzt worden ist.
3. Es besteht kein Wahlrecht im Falle einer (angeblichen) Nichteinhaltung einer solchen Zusage, entweder den ursprünglichen Prozess fortzusetzen oder stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren zu führen.
Normenkette
FGO § 68
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 03.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2019.
In den Verfahren 7 K 1750/13 und 7 K 475/14 haben sich die Beteiligten bezüglich des Grundstücks ABC 7 darauf geeinigt, dass die Verluste in 2006 vorläufig anerkannt werden; in 2007 und 2008 sollten die das Objekt ABC 7 betreffenden Verluste vorläufig nicht anerkannt werden.
Entsprechend der anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 übereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung erließ das Finanzamt am 03.03.2017 unter Bezugnahme auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung entsprechende Änderungsbescheide gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
Der Klägervertreter erhob gegen die Änderungsbescheide am 06.04.2017 Einspruch, den er trotz mehrfacher Aufforderung (28.06.2017,14.12.2017,14.02.2018, 13.06.2018) durch den Beklagten in der Sache nicht begründete.
Mit Entscheidung vom 21.03.2019 verwarf der Beklagte die Einsprüche als unzulässig.
Erklären die Beteiligten während eines Klageverfahrens den Rechtsstreit für in der Hauptsache als erledigt, weil sich das Finanzamt verpflichtet hat, Änderungsbescheide zu erlassen, so sei ein Einspruch gegen die entsprechenden Änderungsbescheide gemäß § 351 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 42 FGO unzulässig. Soweit Änderungsbescheide entsprechend der Zusage ergehen, seien diese unanfechtbar. Der Streit über die konkrete Umsetzung einer Zusage, welche dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, könne nur im Wege der Fortführung des ursprünglichen Prozesses geführt werden. Im vorliegenden Sachverhalt seien die strittigen Steuerfestsetzungen bereits durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung von 20.01.2017 unanfechtbar geworden, die entsprechenden Änderungsbescheide vom 03.03.2017 damit nicht mehr mit einem Rechtsbehelf angreifbar.
Am 25.04.2019 klagte der Kläger wegen Einkommensteuer 2006-2008. In der Begründung seiner Klage vom 20.08.2019 bezieht sich der Klägervertreter allein auf die Bescheide vom 26.03.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019, mit denen die Steuerfestsetzung bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Grundstück ABC 7 für endgültig erklärt wurden. Ziel der Klage war, die Steuerfestsetzung diesbezüglich weiterhin vorläufig zu halten.
Der Klägervertreter beantragte bisher sinngemäß
- den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 26.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019 ersatzlos aufzuheben, sodass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks ABC 7 wieder mit einem Betrag von 7.913 € und hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht nach § 165 Abs.1 AO vorläufig festgesetzt werden,
- die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 26.03.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019 ersatzlos aufzuheben und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks ABC 7 wieder mit einem Betrag von jeweils 0 € und hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht nach § 165 Abs.1 AO vorläufig festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und wiederholt sein Vorbringen in der Einspruchsentscheidung.
Das Finanzamt meint, im vorliegenden Verfahren gehe es nicht um die Frage der Vorläufigkeit bzw. um die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht, sondern Gegenstand der Klage sei allein die Zulässigkeit der Einsprüche gegen die Bescheide vom 03.03.2017.
Ergänzend wird auf die dem Gericht vorliegenden und die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da die Einsprüche gegen die angefochtenen Bescheide vom Finanzamt zu Recht als unzulässig verworfen worden sind.
1. Vorliegende Klage vom 25.04.2019 richtet sich "gegen Einkommenssteuerbescheide 2006-2008".
In der Klagebegründung vom 20.08.2019, die einheitlich in einem Schreiben auch für das Verfahren 7 K 1075/19 (jetzt 8 K 1075/19)eingereicht wurde, wendet sich der Kläger gegen die Bescheide vom 26.03.201...