Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der mittebaren Grundstücksschenkung von der zinslosen (Immobilien-)Darlehensgewährung

 

Leitsatz (amtlich)

Gegenstand der freigebigen Zuwendung ist bei einem zinslosen Darlehen die Gewährung der Möglichkeit zur - unentgeltlichen - Kapitalnutzung

Erwirbt der Darlehensnehmer mit der zinslos überlassenen Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ein Grundstück, führt dies nicht zu einer mittelbaren Grundstücksschenkung durch den Darlehensgeber.

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 13 Abs. 1-2, § 15 Abs. 1, § 16

 

Tatbestand

Streitig ist im Klageverfahren noch, ob freigebige Zuwendungen in Form mittelbarer Grundstücksschenkungen vorliegen.

Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aufgrund einer bei den Ehegatten durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1992 erhielt der Beklagte eine Kontrollmitteilung der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts 2 u.a. zu folgenden, im Klageverfahren noch strittigen Sachverhalten:

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 11.09.1992 erwarb die Klägerin in A, Flur 15, die als Campingplatz genutzten Flurstücke a, b, c, d und e nebst aufstehenden Gebäuden und Inventar zum Kaufpreis von 4.400.000 DM. Einschließlich Anschaffungsnebenkosten betrug der Kaufpreis 4.505.069 DM. Mit schriftlichem Vertrag vom 11.09.1992 verpflichtete sich der Ehemann der Klägerin, ihr für den Kauf des Campingplatzes ein zinsloses Darlehen i.H.v. 4.400.000 DM auf unbestimmte Zeit zu gewähren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 11.09.1992 und den Darlehensvertrag vom 11.09.1992 verwiesen. Nach Veräußerung des Grundstücks im Jahr 1994 floss der Verkaufspreis von 3.800.000 DM in zwei Teilbeträgen am 06.12.1994 auf 2 Konten des Ehemannes bei der Bank.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 11.09.1992 erwarb die Klägerin das Hausgrundstück Straße in A zu Alleineigentum für einen Kaufpreis i.H.v. 350.000 DM. Hierzu liegt ein von den Ehegatten unterzeichneter Darlehensvertrag vom 05.10.1992 vor, wonach die Klägerin von ihrem Ehemann für den Kauf des Hauses in A 350.000 DM als zinsloses, auf unbestimmte Zeit zu gewährendes Darlehen zur Verfügung erhält. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 05.10.1992 verwiesen. Das Grundstück wurde am 21.01.1995 verkauft.

Das Finanzamt folgte nicht der unter Mitwirkung des steuerlichen Vertreters erstellten Schenkungsteuererklärung vom 04.06.1998, mit der die Klägerin u.a. hinsichtlich dieser Sachverhalte jeweils eine mittelbare Grundstücksschenkung annahm, die nur in Höhe des vollen, bzw. anteiligen Einheitswertes zu erfassen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schenkungsteuererklärung nebst Anlagen verwiesen.

Mit Bescheid vom 20.11.1998 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin für die vorgenannten und für weitere, im Klageverfahren nicht mehr strittige Zuwendungen ihres Ehegatten nach Steuerklasse I und einem Steuersatz von 12 v. H. Schenkungsteuer i.H.v. 315.204 DM fest. Den Wert der steuerpflichtigen Erwerbe legte es dabei mit 2.881.744 DM abzüglich der Freibeträge von zusammen 255.000 DM zugrunde. Die Darlehensgewährungen zum Erwerb der Grundstücke in A wertete das Finanzamt nicht als mittelbare Grundstücksschenkungen, sondern legte jeweils den Wert der unentgeltlichen Kapitalnutzung auf unbestimmte Zeit gemäß § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz - BewG - mit dem 9,3-fachen Jahreswert und einem Zinssatz von 5,5 zugrunde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20.11.1998 nebst Anlage verwiesen.

Mit dem dagegen vom steuerlichen Vertreter der Klägerin eingelegten Einspruch wurde hinsichtlich des Darlehens zum Erwerb des Campingplatzes in A vorgetragen, dass der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks i.H.v. 3.800.000 DM lt. der Bescheinigung der Bank vom 25.11.1998 in zwei Teilbeträgen am 06.12.1994 auf zwei näher benannte Konten des Ehemannes überwiesen worden sei. Aus dem Entwurf eines Darlehensvertrages zwischen der Firma GmbH sowie den vorgelegten Bankbelegen gehe hervor, dass der Klägerin vom 29.09.1992 bis 18.12.1992 ein Darlehen für den Kauf des Campingplatzes in A i.H.v. 1,7 Mio. DM verzinslich gewährt worden sei. Im Übrigen werde weiterhin daran festgehalten, dass die unentgeltliche Kapitalnutzung als mittelbare Grundstücksschenkung zu erfassen sei. Außerdem wurde im Einspruchsverfahren für die Klägerin vorgebracht, dass der Kaufpreis für das Grundstück Straße in A vom Ehemann der Klägerin beglichen worden sei. Ihm, dem steuerlichen Vertreter der Klägerin, sei kein Darlehensvertrag in dieser Sache bekannt. Auch hinsichtlich dieses Grundstückes liege eine mittelbare Grundstückschenkung vor, die mit dem erhöhten Einheitswert von 49.420 DM (= 140 x 35.300 DM) für die Schenkungsteuer heranzuziehen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.2000 setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer für die Zuwendungen auf insgesamt 94.060 DM herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet ...

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