Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei Verlagerung der einzigen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen an einen anderen Ort des Fördergebietes (Zonenrandgebiet) der dreijährige Verbleibenszeitraum des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Investitionszulagengesetz 1986 – InvZulG – für bewegliche Wirtschaftsgüter gewahrt ist.
Der Kläger eröffnete im Jahr 1987 in gemieteten Räumen in K. eine Lohnweberei, für die er am 30.06.1987 zwei Greiferwebmaschinen im Wert von 230.725,– DM anschaffte. Das Bundesamt für Wirtschaft (im folgenden: BAW) bescheinigte dem Kläger am 29.12.1988, daß sein als Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte bezeichnetes Vorhaben in K. (Gesamtinvestition 290.000,– DM, Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes) in einem förderungsbedürftigen Gebiet durchgeführt werde, volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sei und den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspreche. Daraufhin gewährte das Finanzamt K. dem Kläger mit Bescheid vom 23.01.1989 für die Anschaffung der beiden Webmaschinen eine Investitionszulage in Höhe von 23.073,– DM.
Da dem Kläger die angemieteten Räumlichkeiten gekündigt wurden, gab er zum 31.03.1989 die Betriebsstätte in K. auf und verlegte den Betrieb unter Mitnahme der angeschafften Greiferwebmaschinen nach H. Er hatte dort ein Geschäftsgrundstück mit Fabrikationsgebäude erworben. Das BAW erteilte dem Kläger am 11.10.1989 erneut eine Bescheinigung nach § 2 InvZulG für das als Errichtung im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung konkretisierte Investitionsvorhaben in der Betriebsstätte H. (Gesamtinvestition 950.000,– DM, Schaffung von fünf Dauerarbeitsplätzen).
Am 06.03.1990 hob das beklagte Finanzamt (Finanzamt …) den Investitionszulagenbescheid vom 23.01.1989 auf und forderte die bisher gewährte Investitionszulage von 23.073,– DM in voller Höhe zurück mit der Begründung, die Verbleibensvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil die Greiferwebmaschinen nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung in der Betriebsstätte in K. verblieben seien. Das Einspruchsverfahren, in dem der Kläger eine zulagenunschädliche Betriebsverlagerung innerhalb des Fördergebietes eingewandt hatte, blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt führte in der Einspruchsentscheidung aus, die angeschafften Webmaschinen seien nicht wie erforderlich drei Jahre lang in der Betriebsstätte K. genutzt worden, sondern ab April 1989 ausschließlich in H., einem durch die Bescheinigung des BAW vom 29.12.1988 nicht mehr abgedeckten Gebiet. Die Bescheinigung des BAW vom 11.10.1989 sei demgegenüber unerheblich, weil sie ausschließlich als Nachweis für die Förderungswürdigkeit der im Zusammenhang mit der Errichtung der Betriebsstätte in … (neu) vorgenommenen Investitionen diene. Auf die Verbleibensfristen hinsichtlich der in der Betriebsstätte K. angeschafften Wirtschaftsgüter habe diese Bescheinigung dagegen keinen Einfluß. Angesichts des klaren Wortlautes des Investitionszulagengesetzes, das nach § 1 Abs. 1 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer bestimmten Betriebsstätte fördere und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 verlange, daß die geförderten Wirtschaftsgüter gerade in diesem Betrieb verblieben, könne auch unter Heranziehung des Gesetzeszwecks die Verbleibensvoraussetzung nicht als gewahrt angesehen werden.
Mit der Klage weist der Kläger noch auf folgendes hin: Von der Rechtsprechung sei das Investitionszulagengesetz bisher nicht dahin ausgelegt worden, daß eine unternehmerische Entscheidung zur weiteren Schaffung von Arbeitsplätzen einerseits durch Fördermaßnahmen begünstigt werde, andererseits durch Rückforderungsansprüche auf genau derselben gesetzlichen Grundlage erschwert oder verhindert werde. Wenn das Gesetz dies zulasse, so sei zumindest der Sinn der zweiten Bescheinigung des BAW über die Verlagerung und Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die mit der Errichtung von sechs weiteren geschaffenen und besetzten Dauerarbeitsplätzen einhergegangen sei, fraglich.
Im übrigen regele der Gesetzeswortlaut den vorliegenden Fall einer Gesamtverlagerung innerhalb des Fördergebietes keineswegs eindeutig. Das Gesetz verlange nämlich lediglich ein Verbleiben in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen, keineswegs aber ein Verbleiben in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen, für die die Bescheinigung erteilt worden sei. Stelle man auf den Sinn und Zweck der Förderungsbestimmungen ab, wie es auch im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31.12.1986 (Bundessteuerblatt – BStBl. – I 1987, 51 ff.) in besonderen Fällen für richtig gehalten werde, so könne im Hinblick auf die Hauptzwecke (einerseits Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, andererseits Abwehr von Mißbräuchen durch Verlagerung aus dem Fördergebiet) die Vorschrift nur dahin interpretiert werden, daß es bei einer Gesamtverlagerung der Betriebsstätte ausreichend sei, daß die angeschafften Wirtschaftsgüter weiterhin in einer Betriebsstätte innerhalb des Förderungsgebietes und in nachweislich förderungsw...