Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben und Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Vereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verein kann sich nicht hinsichtlich einer Steuerbarkeit seiner Leistungen, die er seinen Mitgliedern erbringt, unmittelbar auf die europäische Richtlinienregelung berufen, wenn diese gegenüber der nationalen Regelung zu keinem Vorteil führt.

Die Tätigkeit von Sportvereinen im Jugendbereich erfolgt in deren ideeller Sphäre. Insoweit genutzte Gegenstände können nicht dem unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordnet werden.

Die unentgeltliche Wertabgabe aus Wirtschaftsgütern in Bezug auf die Jugendarbeit ist von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorsteuerabzug für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ist ausgeschlossen. Als Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug kann die zeitanteilige Nutzung der Vereinsanlagen sachgerecht sein.

 

Normenkette

UStG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1, § 4 Nrn. 22b, 25c, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 4; 6-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; 6-Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben und über den Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Sportvereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit.

Die Klägerin ist eine Körperschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins; sie ist wegen der Förderung des Sportes als gemeinnützig anerkannt. Nach der Vereinssatzung vom 22.03.1992 ist in § 2 als Vereinszweck die Pflege und Förderung des Sports angegeben. Weiter ist dort geregelt, dass die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sollen keine Anteile am Überschuss und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Nach § 3 der Satzung besteht die Vereinstätigkeit insbesondere in der Pflege des Fußballspiels. Die Klägerin ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V.

Sie vereinnahmte im Streitjahr zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Mitgliedsbeiträge, erzielte im Sportbereich Einnahmen aus Eintrittsgeldern bei sportlichen Veranstaltungen und unterhielt einen Gastronomiebetrieb im vereinseigenen Sportheim. Für Sportveranstaltungen der Jugendmannschaften erhob sie keine Eintrittsgelder.

Der Umsatzsteuererklärung vom 01.08.2000 für das Streitjahr, in der die Klägerin einen Umsatzsteuererstattungsbetrag von ..... DM errechnete, stimmte das Finanzamt zu, so dass sie einer Steuererklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stand (§ 168 AO).

Die erklärten Besteuerungsgrundlagen setzten sich wie folgt zusammen:

steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen zu 16% ... DM

unentgeltl. Wertabgaben aus der Gastronomie zu 16% ... DM

Eintrittsgelder zu 7% ... DM

Vorsteuerbeträge ... DM

Mit dem Schreiben vom 28.09.2000 beantragte die Klägerin gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO die Anerkennung weiterer bisher nicht geltend gemachter Vorsteuerbeträge für den ideellen Bereich in Höhe von ... DM und für den sportlichen Bereich von .... DM, um somit den vollständigen Abzug aller ihr in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge zu erreichen. Wegen der Aufgliederung der einzelnen Vorsteuerbeträge und ihre Aufteilung wird auf die Schreiben vom 28.09.2000 verwiesen.

Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag mit der Begründung ab, es seien nur Vorsteuern den unternehmerischen Bereich betreffend abziehbar, und hob mit dem Bescheid vom 08.03.2001 den Vorbehalt der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 1999 auf (§ 164 Abs. 3 AO).

Im Einspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihren Antrag weiter und vertrat zudem die Auffassung, eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG für Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich komme entgegen der Angaben in der Umsatzsteuererklärung nicht in Betracht. Sie trug vor, dass auch die Jugendarbeit der späteren Erzielung von Einkünften dienen würde, weil durch die sportliche Ausbildung der Jugendlichen ein späterer Einsatz in den einnahmeerzielenden Mannschaften möglich wäre oder umsatzsteuerpflichtige Ablösen bei einem Vereinswechsel verlangt werden könnten.

In der Entscheidung vom 19.10.2004 gab das Finanzamt dem Einspruch der Klägerin nur teilweise statt. Es gewährte die Vorsteuerbeträge von ..... DM den sportlichen Bereich betreffend, versagte jedoch den Abzug der Vorsteuern von ... DM, weil sie im ideellen Bereich angefallen seien. Zudem setzte es jedoch als unentgeltliche Wertabgabe die Nutzung der Vereinsanlagen durch die Jugendmannschaften mit einer Bemessungsgrundlage von ..... DM an und kürzte die Vorsteuern aus den Sportbetriebskosten um .. DM. Es ging dabei entsprechend der Schätzung der Klägerin laut ihrem Schreiben vom 09.08.2002 im Einspruchsverfahren jeweils von einem Nutzungsanteil durch die Jugendmannschaften von 25% aus. Den Umsatzsteuererstattungsanspruch setzte es in Höhe von ..... DM fest. Im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 19.10.2004 v...

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