Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigene gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 23/21)
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine geschäftsleitende Holding übt eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus wenn sie eine einheitliche Leitung über den Konzern ausübt. Die einheitliche Leitung kann durch die Herausgabe von Richtlinien, Empfehlungen, gemeinsamen Besprechungen und Beratungen erfolgen, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Dagegen reicht es nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergibt (vgl. BFH I 252/64 vom 17.11.1969.
2. Die Äußerung der Finanzverwaltung (BMF IV B 7-S 2770-24/05 vom 10.11.2005 Rn. 18), die dahingehend ausgelegt werden könnte, dass eine geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG nicht erfüllt, überzeugt nicht.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.
Die Klägerin ist eine GmbH und wurde mit notariellem Vertrag vom ... gegründet. Gesellschafter waren ursprünglich die B-GmbH (0,5%), die Z-Z GmbH (49,5%) und die Z 4-5 GmbH (50%). In der Folgezeit wurden alle Geschäftsanteile (jedenfalls seit 2003) auf die Z-H 1-2-3 GmbH übertragen. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Waren. Die Klägerin gehört zur Konzerngruppe Z.
Bis einschließlich 2007 bestand ein körperschaftsteuerlicher Organkreis mit der Z-H 1-2-3 GmbH als Organträgerin und neun Organgesellschaften, u.a. der Klägerin. Die Z-H 1-2-3 GmbH war Großhändlerin für den Organkreis.
Auf Basis von Verträgen vom 28.07.2008 erfolgte eine Umgliederung im Konzern mit steuerlicher Rückwirkung zum 01.01.2008.
Schaubild entfernt
Der bisherige Organträger Z-H 1-2-3 GmbH gliederte seinen Teilbetrieb "Großhandel" auf die G-GmbH aus, die dann in Z-H 1-2-3 GmbH/neu umfirmiert wurde. Sämtliche Arbeitnehmer der Z-H 1-2-3 GmbH, bis auf die Geschäftsführer in Mehrfachfunktionen, gingen auf die Z-H 1-2-3 GmbH/neu über. Die Z-H 1-2-3 GmbH erhielt dafür einen Geschäftsanteil an der Z-H 1-2-3 GmbH/neu in Höhe von .. Mio. €.
In einem weiteren Schritt übertrug die bisherige Z-H 1-2-3 GmbH ihr restliches Vermögen, einschließlich der Beteiligung an der Klägerin und dem Geschäftsanteil an der Z-H 1-2-3 GmbH/neu, auf die neu gegründete Z 1-2-3 Stiftung KG gegen Gewährung eines Kommanditanteils in Höhe von x €. Die Ergebnisabführungsverträge mit den Tochtergesellschaften wurden ebenfalls in den Verträgen vom xx.xx.xxxx übernommen.
Die Z-H 1-2-3 GmbH wurde umfirmiert in Z 1-2-3 GmbH. Die regionale Genossenschaft und die Z ZH GmbH waren nunmehr an der Z 1-2-3 GmbH beteiligt, die wiederum den Kommanditanteil in der Z 1-2-3 Stiftung KG hielt.
Die Herren TH, KE und MM waren in 2008 Hauptgeschäftsführer der gesamten Z 1-2-3 - Gruppe. Sie waren auch Geschäftsführer der Z-H 1-2-3 GmbH = Z 1-2-3 GmbH, der Z-H 1-2-3 GmbH/neu und Stiftungsvorstände. Herr TH war vom 06.02.2002 bis 26.08.2008 als Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister eingetragen, Herr KE vom 07.07.2006 bis 26.08.2008 und Herr MM vom 07.07.2006 bis 18.09.2009. Herr MM hatte zum 04.09.2009 seine Ämter niedergelegt. Daneben waren im Betrachtungszeitraum bei der Klägerin als Geschäftsführer im Handelsregister u.a. eingetragen: GN vom 07.07.2006 bis 27.10.2011 und SR vom 19.10.2006 bis 26.08.2008.
Bis Veranlagungszeitraum 2007 gingen die beteiligten Firmen und die Finanzverwaltung von einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Z-H 1-2-3 GmbH = Z 1-2-3 GmbH und der Klägerin aus. Für 2008 ging die Klägerin nunmehr von einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zur Z 1-2-3 Stiftung KG als Organträgerin aus. Die Erklärung und Veranlagung erfolgte entsprechend.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010, die sich laut Prüfungsanordnung vom 20.03.2012 auch auf die Körperschaftsteuer 2008 erstreckte, stellte die Prüferin u.a. fest, dass die körperschaftsteuerliche Organschaft mangels entgeltlicher gewerblicher Tätigkeit der Z 1-2-3 Stiftung KG für das Jahr 2008 nicht anzuerkennen sei. Die Z 1-2-3 Stiftung KG habe im Jahr 2008 noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen.
Die Prüferin legte für das zu versteuernde Einkommen 2008 bei der Klägerin einen Steuerbilanzverlust von xx € zugrunde und erhöhte diesen um die Gewinnabführung von xx € als verdeckte Gewinnausschüttung. Das zu versteuernde Einkommen ermittelte sie mit xx € und die festzusetzende Körperschaftsteuer mit xx €.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen und erließ am 14.09.2015 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2008. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und vorgetragen, dass die Organschaft steuerlich anzuerkennen sei. Die Z 1-2-3 Stiftung KG habe eine eigene gewerbliche Tätigkeit i.S.d. §...