Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Kindergeld für eine Lehrerin in Russland für deren in Russland lebendes Kind
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kindergeldvoraussetzungen nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 2a, 1 Abs. 2 EStG sind wegen der Verknüpfung von Dienstverhältnis und Arbeitslohn durch das Wort "dafür" bei § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt, wenn das Dienstverhältnis zu demselben Rechtsträger besteht, aus dessen inländischer öffentlicher Kasse der Arbeitslohn bezogen wird.
2. Ob eine erweiterte unbeschränkt Steuerpflicht des Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 2 EStG besteht, haben ausschließlich die Finanzbehörden und nicht eine Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 2, §§ 62-63
Tatbestand
Streitig ist das Kindergeld für das Kind Z (geb.: xx.xx.1999) ab Oktober 2013.
Die Klägerin ist Beamtin und als Auslandsdienstlehrkraft an der Deutschen Schule in Moskau tätig. Seit dem 04.09.2013 und voraussichtlich bis 12.07.2019 lebt sie mit dem Kind in Moskau. Das Beamtenverhältnis ruht ohne Bezüge in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.07.2019. Sie hat einen Arbeitsvertrag mit dem Deutschen Schul- und Kindergartenverein Moskau (DSM) als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK).
Der Bezug von Arbeitslohn/Zuwendungen erfolgt über die Besoldungsstelle des Bundesamtes für Zentrale Dienste in Bonn. Die Klägerin hat einen Dienstpass des Auswärtigen Amtes mit der Dienstbezeichnung Lehrerin an der Deutschen Schule in Moskau.
Nach der Bescheinigung des Finanzamtes T vom 28.09.2016 hat die Klägerin für die Jahre 2013 bis 2016 einen Antrag gestellt, nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Dem Antrag wurde für die Jahre 2013 bis 2016 entsprochen.
Das Finanzamt T veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheiden für 2013 vom 29.04.2015, für 2014 vom 26.01.2016 und für 2015 vom 19.12.2016. In den Erläuterungen der Bescheide für 2014 und 2015 ist angeführt: Es wurde eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG durchgeführt (unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag).
Der Prozessbevollmächtigte legte eine Bescheinigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 04.11.2016 vor. Darin wird bescheinigt, dass die Klägerin "gemäß Arbeitsvertrag mit dem Deutschen Schul- und Kindergartenverein Moskau seit dem 01.08.2013 als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) an der Deutschen Schule Moskau tätig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau hat. In Anbetracht der außergewöhnlich schwierigen Aufenthaltsbestimmungen in der Russischen Föderation und der Tatsache, dass die Deutsche Schule Moskau keinen eigenen Rechtsstatus nach russischem Recht hat, sondern als Botschaftsschule beim Außenministerium der Russischen Föderation registriert ist und deshalb keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für aus Deutschland kommende Lehrkräfte aus eigenem Recht direkt und unmittelbar beantragt werden können, wurde Frau A. mit Genehmigung des Auswärtigen Amtes mit einem deutschen Dienstpass ausgestattet und als Mitarbeiterin der Botschaft beim Außenministerium der Russischen Föderation angemeldet (sog. Pro-Forma-Anmeldung).
Durch diesen besonderen Status werden Auslandslehrer daher bis auf weiteres als erweitert unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs. 2 EStG). Laut Merkblatt des Finanzamt T für Auslandsdienstlehrkräfte, Programmlehrkräfte und Fachberater (Stand 01.02.2016) besteht für diese Personengruppe trotz Wohnsitz außerhalb EU/EWR Anspruch auf Kindergeld."
Mit Bescheid vom 11.10.2016 hob das C., die Kindergeldfestsetzung für das Kind Z ab November 2016 auf.
Mit einem weiteren Bescheid vom 27.10.2016 hob das C., die Kindergeldfestsetzung für das Kind Z von Oktober 2013 bis Oktober 2016 auf und forderte das im Zeitraum Oktober 2013 bis Oktober 2016 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 6.916 € zurück.
Zur Begründung wurde in den beiden Bescheiden angeführt, dass die am 05.09.2016 erfahren habe, dass die Klägerin am 04.09.2013 ihren Wohnsitz nach Russland verlegt habe. Die Klägerin habe daher weder den Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 EStG sei nicht vorgelegt worden und Z lebe in Russland und nicht in der EU.
Die Einspruchsverfahren verliefen erfolglos.
Der Prozessbevollmächtigte beantragt den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 27.10.2016 sowie den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung des Kindergeldes ab dem 01.11.2016 vom 11.10.2016 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.02.2017 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für das Kind Z auch von November 2016 bis Februar 2017 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt, die darin gesehen wird, ob § 1 Abs. 2 EStG für ein Dienstverhältnis und den Bezug aus der inländischen öffentlichen Kasse voraussetzt, dass es sich um ein und denselben Rechtsträger handelt.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin s...