Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahmewert nach der Ein-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt keinen Bruttowert dar
Leitsatz (redaktionell)
Die private PKW-Nutzung im Falle der Ein-Prozent-Regelung, die auf der Basis des Brutto-Listenpreises des genutzten Fahrzeuges zu ermitteln ist, stellt einen umsatzsteuerlichen Nettobetrag dar, der nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu kürzen ist.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 12 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, wie die private Nutzung eines Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln ist.
Der Kläger ist Inhaber eines Zimmereibetriebes. Zum Betriebsvermögen gehört das Fahrzeug X, das zu einem Listenpreis (einschließlich Umsatzsteuer) von 27.865 DM erworben wurde und vom Kläger auch privat genutzt wird. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
Die private Kfz-Nutzung ermittelte der Kläger in einer Anlage zur Bilanz zum 31. 12. 1996 folgendermaßen:
1 % von 27.800 DM x 12 = |
|
3.336,00 DM |
|
davon 80 % incl. 15 % Umsatzsteuer |
349 DM = |
2.668,80 DM |
netto = 2.320 DM |
davon 20 % ohne Umsatzsteuer = |
|
667,20 DM |
|
Als Entnahme setzte er insoweit folgenden Wert an: |
Private Kfz-Nutzung mit Umsatzsteuer |
|
2.668,00 DM |
|
Private Kfz-Nutzung ohne Umsatzsteuer |
|
667,00 DM |
|
Private Kfz-Nutzung gesamt |
|
3.336,00 DM |
|
Die Gegenbuchungen nahm er wie folgt vor: |
Kfz-Nutzung mit USt |
|
2.320 DM |
|
Kfz-Nutzung ohne USt |
|
667 DM |
|
USt |
|
349 DM |
|
Das Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn von 165.575 DM um die Umsatzsteuer in Höhe von 349 DM.
Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 27. 11. 1997 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 28. 4. 1998, auf die im Einzelnen verwiesen wird, ist Folgendes aufgeführt:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei die private Nutzung eines Fahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungeneinschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Fahrtenbuch geführt werde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben gehöre die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch (§ 12 Nr. 3 EStG).
Im Streitfall habe der Listenpreis des für private Zwecke mitbenutzten Fahrzeugs abgerundet 27.800 DM einschließlich Umsatzsteuer betragen. Dieser Betrag sei die Bemessungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung. Der Wert der privaten Kfz-Nutzung sei somit monatlich mit 1 % von 27.800 DM anzusetzen, so dass die gesamte private Kfz-Nutzung für das Kalenderjahr 1996 3.336 DM betrage. Eine Kürzung um eine fiktive Umsatzsteuer, wie sie der Kläger begehre, sei nicht möglich.
Mit der dagegen erhobenen Klage bringen die Kläger Folgendes vor:
Die private Kfz-Nutzung sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 1 % vom Bruttolistenpreis festgelegt worden. Das beklagte Finanzamt habe demgegenüber diesen Betrag um 15 % erhöht und somit die private Kfz-Nutzung mit 1,15 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Die private PKW-Nutzung sei eine Nutzungsentnahme. Sie sei folgendermaßen gebucht worden:
Privatentnahme |
3.336,00 DM |
an private Kfz-Nutzung |
2.987,90 DM |
|
|
an USt |
348,10 DM |
Die Verfahrensweise des beklagten Finanzamts sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht in Einklang zu bringen. Nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (wie z. B. Ärzte) hätten nur eine Privatentnahme von 1 % und nicht von 1,15 % zu berücksichtigen. Auch die umsatzsteuerliche Doppelbelastung sei ein Argument gegen die Verfahrensweise des Beklagten. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. 5. 1985, HFR 1986, 209 dürfe die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer nicht bereits mit Umsatzsteuer belastet sein. Es verstoße gegen das EG-Recht, wenn aus der Umsatzsteuer nochmals Umsatzsteuer bezahlt werden müsse.
Die Kläger haben beantragt, den Gewinn wie erklärt, d. h. um 349 DM niedriger anzusetzen.
Das Finanzamt hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung beantragt, die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter Fotokopien von Kontenblättern vorgelegt. Danach sind auf dem Konto „Privatentnahmen allgemein“ im Soll 2.668 DM und 667 DM als private PKW-Nutzung gebucht worden. Als Gegenbuchung wurden auf dem Konto private Kfz-Nutzung (15 % Umsatzsteuer) 2.320 DM und auf dem Konto private Kfz-Nutzung (0 % Umsatzsteuer) 667 DM im Haben gebucht. 349 DM wurden auf das Umsatzsteuerkonto gebucht. Im vom Klägervertreter ebenfalls vorgelegten Jahresabschluss zum 31. 12. 1996 war in der Gewinn- und Verlustrechnung die private Kfz-Nutzung als Eigenverbrauch mit 2.320 DM + 667 DM = 2.987 DM aufgeführt. Gleiches gilt für den Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung. Hierzu hat der Klägervertreter ausgeführt, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei keine Gewinnermittlungs-, sondern eine Bewertungsvorschrift. Der als Entnahme anzusetzende Betrag müsse nicht gewinnwirksam werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2...