Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Buchnachweis und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Führung des Buchnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eine im Zeitpunkt der Lieferung noch gültige die USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen.
2. Der Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferungen erfordert eine durchgängig verwendete individualisierende Güterkennzeichnung damit bei einer Gesamtüberprüfung der Warenausgänge die richtigen Transportbelege den jeweiligen Rechnungen zugeordnet werden können.
Normenkette
UStG § 6a Abs. 3-4; UStDV §§ 17a, 17c; MwStSystRL Art. 138
Tatbestand
Die Klägerin, die erst im Klageverfahren umfirmierte, betrieb in den Streitjahren unter dem Namen "A GmbH & Co. KG" einen Handel mit Photovoltaikkomponenten.
Ausweislich des Berichts vom 15.05.2014 über die bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung bzgl. der Voranmeldungszeiträume 1-12/2013 meldete sie Lieferungen an die Fa. B, 1 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (insgesamt über 2,3 Mio €, Rechnungen in 2013 ab 08.04.2013, 24 Lieferungen/Rechnungen, Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Dezember).
Die Klägerin fragte zweimal die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) der B beim Bundeszentralamt für Steuern ab (§ 18e UStG), am 25.03.2013 und am 24.06.2013.
Sechs Lieferungen wurden nach dem 04.09.2013, an dem die USt-ID der B ihre Gültigkeit verlor, ausgeführt:
Rechnung vom 31.10.2013, Rechnungsnummer 446182013, Nettobetrag |
102.365,20 € |
Rechnung vom 25.11.2013, Rechnungsnummer 447422013, Nettobetrag |
213.646,80 € |
Rechnung vom 17.12.2013, Rechnungsnummer 448482013, Nettobetrag |
104.960,80 € |
Rechnung vom 18.12.2013, Rechnungsnummer 448532013, Nettobetrag |
83.518 € |
Rechnung vom 19.12.2013, Rechnungsnummer 448602013, Nettobetrag |
104.960,80 € |
Rechnung vom 20.12.2013, Rechnungsnummer 448622013, Nettobetrag |
4.500 € |
Gesamtnetto: |
613.951,60 €; |
Wegen der Ungültigkeit der USt-ID der B zum Lieferzeitpunkt setzte das Finanzamt mit Vorauszahlungsbescheiden vom 30.05.2014 für die Monate Oktober, November, Dezember die Umsatzsteuer um insgesamt 98.025,89 € höher fest.
Die hiergegen eingelegten fristgerechten Einsprüche blieben erfolglos. Während des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für 2013 ein, in der sie - unter Zugrundelegung einer Steuerpflichtigkeit der streitigen Lieferungen - steuerpflichtige Lieferungen zum Regelsteuersatz in Höhe von 14.278.629 € ansetzte und eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von 1.030.530,62 € errechnete. Diese Erklärung steht aufgrund Zustimmung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Abgabenordnung - AO).
Mit ihrer fristgerechten Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung vom 17.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 17.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2017 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuerschuld um 98.025,56 € herabgesetzt wird.
Sie begründet ihre Klage im Wesentlichen wie folgt:
Sie habe vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt; eine weitere Abfrage habe sie am 24.06.2013 vorgenommen. Im Rahmen einer "sich verfestigenden Geschäftsbeziehung" müsse eine Bestätigungsabfrage nicht vor jeder Lieferung vorgenommen werden. Die B habe jeweils fristgerecht bezahlt. Der Klägerin seien keinerlei Umstände bekannt geworden, die Zweifel an der fortgesetzten Unternehmereigenschaft der B hätten aufkommen lassen müssen. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die B "nach wie vor" über eine gültige USt-ID in den Niederlanden verfügte. Es seien auch jetzt keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich bei der B in der Zeit von September bis Dezember 2013 nicht um einen Unternehmer gehandelt habe. Die Gründe für den Entzug der USt-ID seien ihr nicht bekannt. Sie sei "absolut gutgläubig" gewesen.
Nur das Finanzamt bezweifele, dass die B im Lieferzeitpunkt tatsächlich Unternehmer gewesen sei, da niemand "LKW-weise Solarmodule zu nichtunternehmerischen Zwecken über Lager nehme".
Die Klägerin legt zur Stützung ihres Vortrags u.a. einen Auszug aus dem niederländischen Handelsregister zur B vom 04.02.2014 (auf niederländisch) vor. Es wird in diesem Auszug unterschieden zwischen einer "Bezoekadres" (Besuchsadresse) und einer "Postadres" (Postanschrift). Auf diesem Auszug lautet die "Bezoekadres": "Straße , 1". Alleiniger Anteilseigner war danach eine Limited mit Sitz in 2 und Geschäftsführer ein in Deutschland geborener Herr C.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Klägerin habe aufgrund der gelöschten USt-ID den Buchnachweis gemäß § 17c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) nicht geführt. Vor den streitigen Lieferungen hätte "nach den Sorgfalts...