Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung von Erträgen aus einer brasilianischen Enkelgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c des DBA Brasilien werden Dividenden, die unter Artikel 10 des DBA Brasilien fallen und an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft von einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer ausgenommen.
Die Fiktion des § 26 Abs. 5 KStG erstreckt sich nicht nur auf die Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer, von der in den Absätzen 1 bis 4 des § 26 KStG die Rede ist, sondern insgesamt auf die Besteuerung der ausländischen Einkunftsteile und führt somit auch zur Anwendung des DBA Brasilien für die Erträge der Muttergesellschaft, die letztendlich von der Enkelgesellschaft in Brasilien stammen.
Normenkette
KStG § § 8 Abs. 1, § 26 Abs. 4-5; DBABR Art. 24 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 10
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerbefreiung von Erträgen aus einer brasilianischen Enkelgesellschaft.
Die Klägerin, die A., ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D GmbH (nachfolgend D), die mit Vertrag von 07.11.2000 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Gegenstand des Unternehmens der D war das Halten und Verwalten von Beteiligungen im In- und Ausland.
Die D hielt 100% der Geschäftsanteile an der E AG, Schweiz (nachfolgend E), deren Geschäftszweck ebenfalls das Halten und Verwalten von internationalen Beteiligungen war und ist. Die E wiederum war zu 26 % an der F, Brasilien (nachfolgend F) beteiligt.
Bei der F handelt es sich um eine nach brasilianischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, deren Satzungszweck sich insbesondere auf die Herstellung, Im- und Export sowie Vermarktung von Schreibgeräten erstreckt.
Die F erzielte im Wirtschaftsjahr vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 einen nach brasilianischem Recht ermittelten Bilanzgewinn von R$ (Real) 28.637.643,67.
Am 30.11.1998 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der F ausschließlich für das zum 31.12.1998 endende Geschäftsjahr Zinsen auf das Eigenkapital ("juro sobre o capital próprio") nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 an die Aktionäre auszuzahlen. Die Zahlung sollte in einer Rate im Dezember 1998 und in einer im 1. Quartal 1999 erfolgen. Die Zinsen sollten anstelle der gemäß §§ 7 und 19 der Satzung vorgesehenen Dividende gezahlt werden. Am 26.03.1999 konkretisierte die Hauptversammlung der F die Auszahlung der Eigenkapitalzinsen. Danach waren am 28.12.1998 bereits R$ 6.060.000 nach Abzug der Körperschaftsteuer geflossen; ein weiterer Betrag von R$ 6.235.705,03 abzüglich Körperschaftsteuer solle spätestens bis 30.10.1999 fließen.
Diese Verzinsung des Eigenkapitals ist im Gesetz Nr. 9.249/95 geregelt. Anstelle bzw. neben einer regulären Dividende kann die Gesellschafterversammlung die Zahlung einer Eigenkapitalverzinsung beschließen. Diese ist in der Höhe zweifach begrenzt. Zum einen darf sie den von der brasilianischen Zentralbank bekannt gegebenen Zinssatz für langfristige brasilianische Anleihen multipliziert mit dem Eigenkapital der Gesellschaft nicht überschreiten. Zum anderen darf maximal die Hälfte des Jahresüberschusses oder die Hälfte der Gewinnvorträge gezahlt werden. Die ausschüttende Gesellschaft kann die Eigenkapitalverzinsung außerbilanziell steuermindernd vom Einkommen abziehen. Die Auszahlung der Eigenkapitalverzinsung unterliegt einem 15%igen Quellensteuerabzug, der für brasilianische Gesellschafter, die natürliche Personen sind, abgeltende Wirkung hat.
Der E flossen unter Berücksichtigung ihrer Beteiligung von 26 % und des 15%igen brasilianischen Steuereinbehalts am 06.01.1999 R$ 1.339.260 und am 30.06.1999 R$ 1.621.283,31 zu. Sie erfasste nur die Nettoerträge in der Buchhaltung. Die Bruttobeträge (ohne Quellensteuerabzug) ergaben CHF 3.343.457,47.
Die Generalversammlung der E beschloss am 30.09.1999 eine Dividendenausschüttung von CHF 2,5 Mio (3.046.464 DM), die der Klägerin nach Abzug der Schweizer Quellensteuer mit Gutschrift auf dem Verrechnungskonto bei der E am 25.11.1999 zufloss. Die Bruttoerträge der E im Wirtschaftsjahr vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 betrugen 4.775.180 CHF.
Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 1999 behandelte die Klägerin die Dividende der E in Höhe eines Anteils gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) als direkt von der Enkelgesellschaft bezogen und gemäß § 8b KStG als steuerfrei. Sie errechnete den gesamten steuerfreien Anteil an der Dividende mit DM 2.292.203. Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 erging erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Im Rahmen einer Außenprüfung, die sich lt. Prüfungsanordnung vom 07.09.2004 u.a. auf die Körperschaftsteuer 1999 erstreckte, kam der Prüfer, unter Zuziehung des Fachprüfers für Auslandsbeziehungen, zu der Ansicht,...