rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnsitz von inländischen Staatsangehörigen die als technische Fachkräfte für die amerikanische Armee tätig sind
Leitsatz (redaktionell)
Die Frage des Wohnsitzes einer für die amerikanische Armee tätigen, ausländischen technischen Fachkraft, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, richtet sich danach wo dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Die Heirat und die Berufstätigkeit des deutschen Partners können nicht allein für einen dauerhaften Aufenthalt im Inland sprechen.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 1 S. 1, § 26b NTS Art. 10 Abs. 1; ZA-NTS Art. 73 S. 2d; AO § 8
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlag.
Der Kläger ist amerikanischer Staatsbürger und war seit Oktober 1990 als Soldat bei den US-Streitkräften stationiert. Im März 1994 heiratete er seine deutsche Ehefrau, mit der er außerhalb der Housing-Area in einer Zweizimmer-Wohnung, die ihr zusammen mit ihren Eltern je zur Hälfte gehört, wohnte. Nach Beendigung seines Militärdienstes trat er im Mai 1998 eine Stelle als Betreuer für Militärsysteme bei der Firma A. an. Diese Firma berät europaweit die US-Streitkräfte bei technischen Fragen. Das Arbeitsverhältnis war bis 01.03.2001 geschlossen.
In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre beantragten die Kläger Zusammenveranlagung. Als Beruf gab der Kläger "Zivilist bei der US-Army" und steuerfreie US-Bezüge von 3.279 $ für 1998, 17.440 $ für 1999 und 17.640 $ für 2000 an. Die Veranlagungen 1998 und 1999 erfolgten erklärungsgemäß.
Die Oberfinanzdirektion Nürnberg teilte dem beklagten Finanzamt im Juli 2000 mit, dass der Kläger als technische Fachkraft anzusehen sei. In der Kontrollmitteilung wurde sein Beschäftigungszeitraum vom 13.05.1998 bis 01.03.2001, seine Privilegien mit $ 10.185 und sein Lohn mit 24.720 $ angegeben. Auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs reagierten die Kläger zuerst nicht. Im Mai 2001 erklärte der steuerliche Vertreter des Klägers, dass nach seiner Ansicht der Kläger keinen Wohnsitz in Deutschland begründet habe. Er sei seit 07.04.2001, die Klägerin seit Juni 2001 in die Vereinigten Staaten abgereist. Das Finanzamt änderte die Veranlagungen 1998 und 1999 und erließ erstmalig für 2000 einen Einkommensteuerbescheid, in dem es die Einkünfte des Klägers bei der Firma A. als steuerpflichtigen Lohn erfasste. Es schätzte die Höhe der Einnahmen, indem es die Summe aus Lohn und Privilegien durch den Beschäftigungszeitraum von 34 Monaten teilte und anteilig in den Streitjahren erfasste. Die Einspruchsverfahren blieben ohne Erfolg.
Die Kläger haben Klage erhoben. Im Klageverfahren änderte das Finanzamt die Veranlagungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte für 1998 33.810 DM, für 1999 62.037 DM und für 2000 71.892 DM als Einkünfte des Klägers aus steuerpflichtiger, nichtselbständiger Tätigkeit an.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger keinen Wohnsitz in Deutschland begründet habe, da er sich nur in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Truppe oder als technische Fachkraft hier aufgehalten habe. Nach dem Notenwechsel zu Art. 73 des ZA-NTS seien die Gesamtumstände abzuwägen, um beurteilen zu können, ob der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Deutschland verlegt habe. Von den neun Prüfungskriterien lt. Notenwechsel sprächen nur zwei, nämlich die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und ihre Anstellung bei einem inländischen Arbeitgeber für einen Wohnsitz. Die übrigen Punkte sprächen eindeutig dagegen. So habe sich der Kläger hier niemals ohne den Status als Truppenangehöriger oder Angehöriger des zivilen Gefolges aufgehalten oder sei einer anderen Beschäftigung nachgegangen. Er habe hier kein Grundeigentum besessen, sondern im Gegenteil sogar im Jahr 2001 ein Grundstück in Florida erworben. Er habe keine deutschen Sozialleistungen in Anspruch genommen. Die Ehe sei kinderlos. Andere Einkünfte beziehe er nur in den Vereinigten Staaten in Form einer Rente der US-Armee auf ein Konto in Florida. Der Schwerpunkt seiner sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen liege in den Vereinigten Staaten, wo er regelmäßig Kontakt zu Verwandten und Freunden unterhalte und die Kläger ihren Urlaub verbracht hätten. Der Kläger sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe durch seine intensive Reisetätigkeit von 150 Tagen pro Jahr in ganz Europa keine Kontakte in Deutschland knüpfen können. Die Rechtsprechung, die alleine die Ehe mit einer Deutschen zur Wohnsitzbegründung habe genügen lassen, sei durch die deutsch-amerikanische Vereinbarung in 1998 überholt.
Darüber hinaus sei die erneute Änderung der Steuerbescheide am 20.12.2002 unzulässig gewesen, da dem Bearbeiter im Finanzamt keine neuen Tatsachen bekannt geworden seien oder zumindest eine Berufung hierauf untersagt sei, da er seine Aufklärungspflicht verletzt habe.
Die Kläger haben beantragt, die Einkomme...