Entscheidungsstichwort (Thema)
Verrechnung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG mit Verlusten in Folgejahren
Leitsatz (redaktionell)
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet werden und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen zum Ansatz eines Korrekturpostens und damit zur Verrechnung mit Verlusten in Folgejahren.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Einlagen, die der Kläger im Jahr 1994 und 1995 zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden, in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können, so dass Verlustanteile folgender Wirtschaftsjahre bis zur Höhe des nicht verbrauchten Einlageanteils als ausgleichsfähige Verluste zu qualifizieren sind.
Der Kläger war Kommanditist der ... (KG) sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin der KG, der ... (GmbH). Am Gewinn und Verlust der KG waren die GmbH nicht, der Kläger mit 55 % und der Kommanditist A. B. mit 45 % beteiligt. Die KG betrieb ein Bauunternehmen. Am 06.02.1997 stellte sie wegen Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht C. einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 01 .04.1997 wurde das Konkursverfahren eröffnet; das Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen.
Das Finanzamt schätzte die Besteuerungsgrundlagen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 1996 für die KG und die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG. Im Laufe des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger eine "partielle" Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1996 für ihn als Gesellschafter der KG ein.
In der Folgezeit kam es, wegen hier nicht mehr streitbehafteter Punkte, zu mehreren Änderungsbescheiden. Aufgrund des zuletzt ergangenen Bescheides vom 12.05.2003 stellte sich der steuerliche Verlust und die Kapitalkontenentwicklung der Jahre 1994 bis 1996 für den Kläger bei der KG wie folgt dar:
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1994 DM |
1995 DM |
1996 DM |
Kapitalkonto zum 01.01. |
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Einlagen |
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Entnahmen |
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steuerlicher Verlust |
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Kapitalkonto zum 31.12. |
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Nachdem der Bundesfinanzhof im Verfahren VIII R 32/01 am 14.10.2003 entschieden hatte, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit Wirkung für spätere Jahre führen, veröffentlichte die Finanzverwaltung diese Entscheidung im Bundessteuerblatt; gleichzeitig erließ sie hierzu jedoch einen Nichtanwendungserlass. Das Finanzamt berücksichtigte daher keinen Korrekturposten aufgrund der Einlagen 1994 und ließ den Verlust 1996 nur in Höhe der Einlage 1996 von ... DM als ausgleichsfähig zu. Die Einsprüche des Klägers gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 der KG und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15 a Absatz 4 EStG zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996 wies es am 08.07.2004 als unbegründet zurück. Es beurteilte von dem Verlust des Wirtschaftsjahres 1996 von ... DM nur einen Verlust in Höhe von ... DM als ausgleichsfähig und stellte den verrechenbaren Verlust zum Ende des Wirtschaftsjahres 1996 mit ... DM fest.
Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, dass ein Korrekturposten entstanden sei, der die Verluste des Jahres 1996 zum großen Teil als ausgleichsfähige qualifiziere. Der BFH habe mit seinem Urteil vom 14.10.2003 § 15 a EStG entsprechend ausgelegt. Weiterhin habe sich die Finanzverwaltung gebunden, die Rechtsgrundsätze, die der BFH im Verfahren VIII R 32/01 aufstellen werde, in diesem Fall anzuwenden. Der Kläger habe darauf vertraut, da er und die Finanzbehörde das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das anhängige Verfahren beim BFH vereinbart hätten und er andernfalls frühzeitig den Klageweg beschritten hätte.
In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, dass die KG faktisch beendet sei. Die Löschung im Handelsregister stehe unmittelbar bevor. Er hat einen Auszug eines Betriebsprüfungsberichtes mit einer Anlage über die variablen Kapitalkonten der Kommanditisten vorgelegt und erklärt, dass er keine weiteren Unterlagen habe, die die Frage betreffen, ob in den Jahren vor 1996 ein Verlust aufgrund erweiterter Außenhaftung nach § 15 a Abs. 1 Satz 2 EStG als ausgleichsfähig anerkannt worden sei. Die KG existiere bereits seit 100 Jahren und das negative Kapitalkonto stamme aus einer Zeit, für die § 15 a EStG noch nicht gegolten habe. Für die Zeit ab 31.12.1988 könne er angeben, dass das Kapitalkonto des Klägers nicht positiv gewesen sei; für die Zeit davor existierten keine Unterlagen mehr. Aus dem Auszug des Betriebsprüfungsberichtes ergibt sich, dass dem Kläger 1992, trotz eines negativen Kapitalkontos, ein ausgleichsfähiger Verlust von ... DM zugerechnet wurde, da er re...