Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die mittelbare Zuwendung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung bereits mit Abgabe der für eine Grundbucheintragung des Bedachten erforderlichen Erklärungen ausgeführt ist oder ob dazu auch die Bezugsfertigkeit der Eigentumswohnung erforderlich ist.

Mit notarieller Urkunde vom 08.11.1995, die als mittelbare Grundstücksschenkung überschrieben ist, verpflichtete sich die Klägerin, ihrer Tochter einen Betrag von 400.860 DM zu schenken und auf ein ihr bekanntes Konto zu überweisen. Der Betrag durfte nur für den von der Tochter beabsichtigten Erwerb der Eigentumswohnung Nr. 37 im Anwesen … verwendet werden. Dort beabsichtigte die … AG … auf ihrem Grundstück die Eigentumswohnung entsprechend der Baubeschreibung zur notariellen Urkunde vom 29.03.1995 zu errichten. Der Kaufpreis für die Eigentumswohnung betrug nach der Urkunde vom 08.11.1995 393.000 DM und die auf dem Erwerb lastende Grunderwerbsteuer 7.860 DM. Neben diesen Beträgen übernahm die Klägerin auch die Kosten des Vertrags und die anfallende Schenkungsteuer.

Nach den Angaben der Prozeßbevollmächtigten kam am 23.11.1995 durch Annahme des Angebots vom 09.11.1995 zwischen der Tochter und der … AG der Kaufvertrag über die genannte Eigentumswohnung zustande. Ferner wurde danach am 28.12.1995 hinsichtlich der Eigentumswohnung die Auflassung erklärt und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt. Am 07.03.1997 wurde die Tochter im Grundbuch als Eigentümerin der Eigentumswohnung Nr. 37 im Anwesen … eingetragen. Nach Auskunft des Finanzamts … gegenüber dem beklagten Finanzamt war die von der Tochter erworbene Eigentumswohnung im Herbst 1997 bezugsfertig und zum 01.01.1997 noch als unbebautes Grundstück bewertet. Auf den 01.01.1998 wurde der Einheitswert der Eigentumswohnung auf 8.400 DM festgestellt.

Das Finanzamt sah in dem Vorgang entsprechend der Urkunde vom 08.11.1995 die Zuwendung einer Eigentumswohnung und setzte unter Einbeziehung einer Vorschenkung in Höhe von 884.909 DM mit Bescheid vom 30.09.1997 gegenüber der Klägerin die Schenkungsteuer auf 19.479 DM fest. Es ermittelte dabei den Wert ihrer Zuwendung mit 121.944 DM, indem es anhand der erklärten Jahresmiete von 8.400 DM den Grundbesitzwert der Eigentumswohnung auf 105.000 DM schätzte und die für den Erwerb mit 16.944 DM ermittelte fiktive Schenkungsteuer hinzurechnete.

Die Prozeßbevollmächtigte erhob gegen den Bescheid namens der Klägerin Einspruch und machte geltend, daß mit Erklärung der Auflassung und der Eintragungsbewilligung am 28.12.1995 die mittelbare Grundstücksschenkung ausgeführt sei; die Schenkungsteuer sei daher nach dem bis 31.12.1995, geltenden Recht und entsprechend aus dem Einheitswert für die Eigentumswohnung festzusetzen. Mit Entscheidung vom 22.10.1998 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der Klage wird beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.10.1998 den Bescheid vom 30.09.1997 dahin zu ändern, daß die Schenkungsteuer unter Ansatz des erhöhten Einheitswerts der geschenkten Eigentumswohnung herabgesetzt wird.

Zur Begründung trägt die Prozeßbevollmächtigte im wesentlichen vor:

Die Zuwendung des Geldbetrags lt. Urkunde vom 08.11.1995, der ausschließlich zum Erwerb der noch von einem Bauträger zu errichtenden Eigentumswohnung zu verwenden gewesen sei, stelle sich unstreitig als mittelbare Grundstücksschenkung dar. Die Beträge seien jeweils Zug um Zug mit Eingang der Rechnung unmittelbar von der Klägerin zu überweisen gewesen. Da die mittelbare Grundstücksschenkung noch im Jahr 1995 ausgeführt worden sei, sei auf den Erwerb das bis 31.12.1995 geltende Schenkungsteuerrecht anzuwenden; Bemessungsgrundlage sei damit der für die Eigentumswohnung festgestellte Einheitswert. Eine Anwendung des ab 01.01.1996 geltenden Schenkungsteuerrechts mit dem Ansatz des Bedarfswerts für die Eigentumswohnung scheide demnach aus. Die mittelbare Grundstücksschenkung sei noch 1995 ausgeführt worden, und zwar am 28. Dezember mit der notariellen Beurkundung der Auflassung sowie der Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch. Zu diesem Zeitpunkt sei aus Sicht der Klägerin der Anschaffungsvorgang abgeschlossen gewesen; alle weiteren Umstände, insbesondere die Eintragung ins Grundbuch, hätte sich anschließend außerhalb ihres Verantwortungsbereichs vollzogen. Unabhängig von der späteren Eintragung in das Grundbuch sei die Beschenkte bereits am 28.12.1995 in der Lage gewesen, über die Eigentumswohnung zu verfügen und diese weiter zu veräußern. Für die Frage, wann eine mittelbare Grundstücksschenkung ausgeführt sei, seien die auch sonst für eine Grundstücksschenkung maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Dies gelte auch nach R 23 Abs. 2 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien vom 21.12.1998 –ErbStR–. Nach R 23 Abs. 1 ErbStR sei deshalb auch eine mittelbare Grundstücksschenkung z...

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