Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hat und weiterhin von der am Beschäftigungsort begründeten oder beibehaltenen Zweitwohnung seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht; es genügt nicht, dass die Einrichtung oder Beibehaltung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort - für sich gesehen - aus beruflichen Gründen erforderlich ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten seit der Versetzung des Klägers zum 01.01.1996 an die Knappschafts-Klinik A in der Nähe des Beschäftigungsorts des Klägers in B . Im Hinblick auf die anstehende Pensionierung veräußerten sie im Jahr 2005 ihr Wohnhaus in B und errichteten auf dem erworbenen Grundstück in C , ..., ein Wohnhaus, das sie melderechtlich seit 28.12.2005 mit Hauptwohnsitz bewohnen. Während der Woche wohnte der Kläger in einer neu angemieteten Wohnung in B .
In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Kläger Fahrtkosten für Familienheimfahrten von 3.168 € (240 km x 44 Tage x 0,33 €), Kosten für Unterkunft am Beschäftigungsort von 4.576 € und Verpflegungsmehraufwendungen von 1.560 € (65 Tage x 24 €) als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20.03.2007 den Abzug dieser Kosten und berücksichtigte lediglich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 166 Tage x 10 km x 0,30 € und Familienheimfahrten nach C für 44 Tage x 240 km x 0,30 € mit insgesamt 3.666 €.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
In der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2007 führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, Anlass für die doppelte Haushaltsführung sei nicht ein Arbeitsplatzwechsel, sondern der Hausbau und die damit verbundene Verlegung des gemeinsamen Familienwohnsitzes von B nach C gewesen. Ein Abzug von fiktiven Fahrtkosten scheide deshalb aus.
Dagegen haben die Kläger Klage erhoben.
Sie bringen vor, die doppelte Haushaltsführung sei als beruflich bedingt anzuerkennen. Den durch die berufliche Versetzung des Klägers an die Knappschafts-Klinik A bedingten Aufenthalt in B hätten die Kläger von Anfang an als nur vorübergehend angesehen. Die Rückkehr sei bei Beendigung des Berufslebens des Klägers beabsichtigt gewesen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der am Beschäftigungsort des Klägers erworbenen Immobilie im Jahr 2006 habe sich die Familie wieder in die Heimat orientiert. Da der Kläger nach wie vor im Erzgebirge eine Mietwohnung beibehalten habe, beruhe die Trennung der Familie und die dadurch veranlasste doppelte Haushaltsführung darauf, dass der Kläger aufgrund seines Berufs weiterhin im Erzgebirge wohnen müsse.
Es könne den Klägern nicht negativ ausgelegt werden, dass sie sich für die Zweitwohnung und gegen ein tägliches Pendeln entschieden hätten.
Die Verlagerung des Wohnsitzes könne nicht isoliert als privat bedingt gesehen werden, weil sie von Anfang an aus beruflichen Gründen auf Zeit ausgelegt gewesen sei. Die Rückkehr in die Heimat sei deshalb eindeutig der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen.
Der Kläger werde gegenüber demjenigen, der täglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendele, benachteiligt, weil ihm die gleichen Kosten entstünden, diese aber nicht geltend machen könne.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2007 dahin zu ändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer auf 7.613 € herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die geltend gemachten Aufwendungen für die nach der Verlegung des Familienwohnsitzes nach C angefallene Miete am Arbeitsplatz seien durch die Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG veranlasst. Fiktive Fahrtkosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Ein Arbeitnehmer kann Aufwendungen, die ihm aus Gründen doppelter Haushaltsführung entstehen, unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten absetzen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt; die notwendigen Mehraufwendungen sind abzugsfähig, wenn die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ei...