Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen betrieblich genutzten Pkw.
Der Kläger kaufte im September 1993 einen Pkw Porsche 911 für netto 133.233,05 DM. Unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von acht Jahren machte er eine Halbjahres-AfA in Höhe von 8.327,05 DM als Betriebsausgabe geltend, die das Finanzamt im angegriffenen Einkommensteuerbescheid vom 01.09.1995 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 08.10.1987 IV R 5/85 (BStBl. II 1987, 853) nur zur Hälfte berücksichtigte. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
In der Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt nach Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage ausgeführt, daß zwar der Tätigkeitsbereich des Klägers (selbständiger Dipl.-Ing. auf dem Gebiet der Datenverarbeitung) und die Tätigkeit (Einsatz an auswärtigen Orten) die Benutzung eines schnellen Kraftfahrzeugs für die betrieblichen Fahrten erforderlich machten, daß es aber eine andere Sache sei, ob im Hinblick auf die häufig überfüllten Straßen und Autobahnen durch die Anschaffung des Kraftfahrzeugs eine nennenswerte Zeitersparnis habe eintreten können oder ob nicht vielmehr die persönliche Neigung des Klägers für die Anschaffung dieses Fahrzeugs den Ausschlag gegeben habe. Auch die Höhe der Betriebseinnahmen 1993 von rd. 117.000 DM und der erklärte Gewinn von nur 21.670 DM sprächen nicht gerade für die Angemessenheit der Anschaffungskosten. Ein anderer und gewissenhafter Unternehmer hätte diese Aufwendungen nicht auf sich genommen.
Mit der Klage wird vorgetragen, das Finanzamt sei nicht genug auf den Einzelfall eingegangen. Bei der Angemessenheitsprüfung sei auf den Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs im Juni 1993 abzustellen. Der Kläger sei damals in einem Subunternehmer-Verhältnis bei einer Versicherung in … gewesen, das mündlich für die Dauer von zwei Jahren fest zugesagt gewesen sei. Dieser Vertrag sei im August 1993 überraschend nicht verlängert worden. Ab Oktober 1993 habe er bei einer Firma in … regelmäßige Aufträge bearbeitet. Dieses Unternehmen sei aber mittlerweile so gut wie zahlungsunfähig. Angesichts des engen Marktes wäre ein Verkauf des Fahrzeugs unwirtschaftlich gewesen. Der Hinweis des Finanzamts auf verstopfte Straßen und Autobahnen gehe fehl, weil der Kläger überwiegend außerhalb der Stoßzeiten unterwegs sei. Angesichts häufiger langer Fahrten aus beruflichen Gründen sei die Motivation, ein solches Fahrzeug in erster Linie im Hinblick auf private Fahrten zu erwerben, als eher gering anzusehen. Der Kläger habe das Fahrzeug zu einer Zeit bestellt, als er mit erheblich steigenden Umsätzen und Gewinnen habe rechnen können. Es sei zwar richtig, daß der Kläger auch mit einem billigeren Fahrzeug schnell hätte fahren können. Das Finanzamt bestreite aber, daß er angesichts der Verkehrssituation überhaupt habe schnell fahren können. Hätte der Kläger das Fahrzeug mit Verlust verkauft, hätte sich dies auch steuerlich ausgewirkt. Kürze man die Abschreibung in der Vergangenheit, müsse dies eine partielle Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns nach sich ziehen.
Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 01.09.1995 dahin zu ändern, daß die Abschreibung in beantragter Höhe anerkannt wird.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Klage.
Unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung führt es aus, zur Frage der Gewinnerwartungen werde auf die Verluste des Klägers in den Jahren 1991 und 1992 verwiesen. Selbst wenn der Kläger für 1993 von höheren Erfolgserwartungen ausgegangen wäre, die sich dann nicht erfüllt hätten, seien seine Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Bestellung des Porsche nicht geeignet gewesen, die Anschaffung dieses teueren Fahrzeugs betrieblich zu rechtfertigen. Wegen der weiten Entfernungen hätte auch die Anschaffung eines anderen wesentlich billigeren und trotzdem schnellen Pkw's genügt. Die Anschaffung eines teueren Fahrzeugs sei bei den Einkommensverhältnissen des Klägers unangemessen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, daß die persönliche Neigung des Klägers für diesen äußerst repräsentativen Fahrzeugtyp ausschlaggebend gewesen sei.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Das Finanzamt hat zu Recht die für das Streitjahr 1993 geltend gemachte AfA für den Pkw des Klägers um die Hälfte gekürzt.
Da die Beteiligten darin übereinstimmen, daß der Kläger im Streitjahr (die Akten der folgenden Jahre liegen nicht vor) das Fahrzeug nur betrieblich genutzt hat, ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug für den Betrieb angeschafft und voll Betriebsvermögen geworden ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines länger nutzbaren betrieblichen Wirtschaftsguts können allerdings nicht sofort abgezogen werden; sie sind vielmehr gemäß § 4 Abs. 1 Satz 6 ...