Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Bewilligung von Kindergeld bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen eines gesetzlich krankenversicherten Kindes, die als nicht an den Arbeitslohn gebundene Abzüge allenfalls sonstige Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen (hier: Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, zu einer Rentenversicherung, zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung und Aufwendungen für Kontaktlinsen), mindern nicht die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Der erkennende Senat lässt es offen, ob die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer die für den Erhalt des Kindergeldes maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mindert, und ob die vorgenannte Rechtsnorm dem Proportionalitätsgebot des Art. 3 GG entspricht .
Normenkette
EStG §§ 11, 2 Abs. 2, § 32 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin für das Jahr 2005 Kindergeld für das Kind T deswegen nicht zusteht, weil der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist.
Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihre Tochter T (geb. xxx.1985), die ab 01.04.2003 als Krankenpflegeschülerin in Ausbildung war (voraussichtliches Ausbildungsende 31.03.2006). Mit Bescheid vom 17.07.2003 hob der Beklagte die Bewilligung von Kindergeld für T ab Oktober 2003 auf (Vollendung des 18. Lebensjahrs), weil die Einkünfte und Bezüge von T den Grenzbetrag übersteigen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 28.12.2005 beantragte die Klägerin erneut, ihr Kindergeld für T für die Zeit der Ausbildung zu bewilligen. Dem Antrag waren die Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für die Kalenderjahre 2003 und 2004 beigefügt.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 03.01.2006 sollte der Klägerin für T Kindergeld i.H.v. 2.310 € für den Zeitraum Oktober 2003 bis einschließlich Dezember 2004 (15 x 154 €) nachgezahlt werden.
Am 27.03.2006 wurde ein erneuter Antrag auf Kindergeld für T eingereicht. Beigefügt war die Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für das abgelaufene Kalenderjahr 2005 und für das laufende Kalenderjahr 2006 (Prognose), sowie die Lohnsteuerbescheinigung für T für das Jahr 2005.
Mit Bescheid vom 29.03.2006 wurde gegenüber der Klägerin Kindergeld für T ab Januar 2005 i.H.v. monatlich 0 € festgesetzt. Zur Begründung war ausgeführt, der Grenzbetrag der Einkünfte werde überschritten. Der Beklagte ermittelte dabei die Gesamtsumme der Einkünfte und Bezüge von T mit 8.026,33 €.
Im Einspruchsverfahren machte der Klägervertreter weitere Werbungskosten für T geltend. Der Beklagte gelangte bei einer Neuberechnung zu einer Gesamtsumme der Einkünfte und Bezüge von 7.979,33 €.
Der Klägervertreter machte darüber hinaus noch Aufwendungen geltend, die bei T steuerrechtlich Sonderausgaben darstellen:
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit |
11.860,03 € |
Werbungskosten |
|
Fahrten zur Arbeit |
966,00 € |
Aufwendungen Arbeitsmittel |
379,65 € |
Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung |
2.535,05 € |
Gesamtsumme der Einkünfte und Bezüge |
7.979,33 € |
Beiträge zur privaten Zusatzkrankenversicherung i.H.v. 71,28 €;
Beiträge zur Rentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn und wahlweiser Rentengarantiezeit bei der Volksfürsorge i.H.v. 540 €;
die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 393,50 €;
Aufwendungen für Kontaktlinsen i.H.v. 214,08 €.
Bei Berücksichtigung dieser Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lägen die Einkünfte und Bezüge von T unter dem Grenzbetrag von 7.680 €.
Darüber hinaus berief sich der Bevollmächtigte der Klägerin auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 23.02.2006 Az. 1 K 76/04, wonach alle Aufwendungen bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen seien, die dem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden. Des weiteren habe das Finanzgericht Niedersachsen in dem vorgenannten Urteil ausgeführt, dass die Fallbeilwirkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Proportionalitätsgebot (Art. 3 GG) verletze. Aus Gründen der Systemgerechtigkeit und der Wiederspruchsfreiheit bedürfe es einer Übergangsregelung, die den Umständen Rechnung trage, dass mit steigenden Einkünften und Bezügen des Kindes die Unterhaltspflicht der Eltern zwar abnehme aber nicht sofort gänzlich entfalle.
Eine Übergangsregelung bei Überschreitung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geregelten Grenzbetrages könne durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Norm gerechtfertigt werden. Eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG würde erst in Betracht kommen, wenn sich in Zukunft herausstellen sollte, dass eine Übergangsregelung nicht durch verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu erreichen sei.