Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von zwei Objekten und eines Anteils an einer Grundbesitzgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung zum gewerblichen Grundstückshandel maßgebliche Drei-Objekt-Grenze ist überschritten, wenn ein Steuerpflichtiger eine aus drei Teileigentumsrechten bestehenden wirtschaftliche Einheit, ein Grundstück sowie eine Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft veräußert, die zum Zeitpunkt der Veräußerung über mehrere Grundstücke verfügt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1; GewStG § 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken "als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte anzusetzen sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Klägerin ist in der Kanzlei als Sekretärin angestellt. Die Kanzlei wurde zunächst in angemieteten Räumen betrieben. Seit August 1994 nutzt der Kläger eigene Büroräume in dem neu erstellten A.-Center in S.
Die Klägerin war neben O. R. alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der 8. Gewerbe- und Wohnbau Komplementär GmbH - B. GmbH -, die ihrerseits die Geschäfte der am 06.05.1991 neugegründeten B. Gewerbe- und Wohnbau GmbH & Co. Bauträger KG - B. KG - führte. Unternehmensgegenstand bei der Gesellschaften war jeweils der Betrieb eines Bauträgerunternehmens. O. R. war sowohl alleinige Gesellschafterin der B. GmbH (Stammkapital 50.000 DM) als auch alleinige Kommanditistin der B. KG; die Kommanditeinlage belief sich auf 100.000 DM. Von diesen Gesellschaftsbeteiligungen hielt O. R. lt. Treuhandvertrag vom 06.05.1991 jeweils 50 % als Treuhänderin für die Klägerin als Treugeberin auf deren Rechnung und deren Gefahr. Die auf den Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 DM an der B. GmbH und den Gesellschaftsanteil in Höhe von 50.000 DM an der B. KG entfallenden Gewinne und Verluste standen der Klägerin zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag Bezug genommen. Für die B. KG waren außer den Geschäftsführerinnen der B. GmbH keine weiteren Mitarbeiter tätig.
Die B. KG erwarb mit notariellen Verträgen vom 25.05./10.06.1991 und vom 10.07.1991 in S. die Grundstücke Z. W. 11 mit Weg und Garagen (Fl.Nr. xxx/2, xxx/3, xxx4, insgesamt 2.418 qm) für einen Kaufpreis von xxx DM und einen Miteigentumsanteil von 52.001/100.000tel an dem bebauten Grundstücke G. 1 (Fl.Nr. ZZZ, 1.120 qm) sowie an einer Teilfläche von ca. 63 qm aus dem Grundstück Fl. Nr. YYY zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt xxx DM.
Zur Neubebauung des Grundstücks G. 1 wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 10.07.1991 die "Bauherrengemeinschaft" S Fl.Nr. 1 A.straße" gegründet. Beteiligt waren neben der B. KG die Klägerin, O. R., J. M. und T. P., die mit notariellen Verträgen vom gleichen Tag ebenfalls jeweils Miteigentumsanteile an dem Grundstück erworben hatten; der Miteigentumsanteil der Klägerin betrug 14.185/100.000tel. Auf dem Grundbesitz sollte ein Wohn- und Geschäftshaus, bestehend aus einer Tiefgarage mit 52 Kfz-Stellplätzen, Läden und/oder eine Gaststätte im Erdgeschoß, Büros und Wohnungen im 2. Obergeschoß sowie Wohnungen im 1., 2. und 3. Dachgeschoß errichtet werden. Die Bauherren verpflichteten sich gegenseitig zur Aufteilung des Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohneigentumsgesetz sowie zur gemeinsamen Errichtung des geplanten Bauvorhabens. Von den geplanten Sondereigentumseinheiten sollte die Klägerin die Nrn. 6, 7 und 8 (3 Büros) und die B. KG die Nr. 33 (Ladengeschäft), 9 (Wohnung), 13 und 14 (2 Büros), 15 - 19 (5 Wohnungen), 20 (Praxis) und 21 - 24 (4 Wohnungen) erhalten. Der B. KG wurden zusätzlich die im Auftrag einer weiteren Miteigentümerin (D. F.) errichteten Sondereigentumseinheiten zugerechnet. Die Geschäftsführung der Bauherrengemeinschaft stand ausdrücklich und allein der B. KG zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notariellen Verträge vom 10. 7. 1991 betreffend die Errichtung einer Bauherrengemeinschaft und den Erwerb eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück G. 1 durch die B. KG verwiesen.
Die B. KG schloß am 10.07. 1991 mit der Miteigentümerin D. F. und in der Folgezeit mit der Klägerin sowie den anderen Beteiligten der Bauherrengemeinschaft Bauverträge über die Herstellung des Vertragsobjektes. Hinsichtlich der Errichtung der drei Büroeinheiten der Klägerin war vereinbart, daß sich der Herstellerpreis nach den Selbstkosten des Auftragnehmers - der B. KG - bestimmt und maximal 1.418.500 DM einschließlich Umsatzsteuer beträgt. Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf den privatschriftlichen Bauvertrag zwischen der Klägerin und der B. KG vom 09.11.1991 Bezug genommen.
Die Architektengemeinschaft M. und P. in S. wurde von der B. KG beauftragt, die Architektenleistungen für das Bauprojekt A.straße zu erbringen. Mit dem Vertrieb wurden die Städtis...