Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen keine Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der funktionsgerechten Nutzung des selbstgenutzten Gebäudes des Steuerpflichtigen stehen.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 50b
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.
Die Kläger wurden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Arbeitnehmer und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Streitjahr 2003 erbrachten die Kläger für das selbst genutzte Wohngebäude, das teilweise vermietet war, Instandhaltungsaufwendungen i.H.v. insgesamt 6.030,83 €, von denen 2.412,33 € auf die vermietete Dachgeschosswohnung entfielen. Für die auf die selbst genutzte Wohnung entfallenden Instandhaltungsaufwendungen beantragten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2003 eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Die Aufwendungen betrafen folgende Leistungen:
- Erstellung der Heizkostenabrechnung und Wartung |
235,67 € |
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- Heizung/Sanitär (Rechnung) |
1.893,69 € |
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- Wasser Hausanschluss VG |
510,86 € |
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- Lieferung und Verlegung Natursteinplatten |
2.391,49 € |
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Summe |
5.031,71 € |
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Anteil selbst genutzte Wohnung (60 %) |
3.019,03 € |
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- Jahresgebühr Kaminkehrer (45 %) |
49,28 € |
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haushaltsnahe Dienstleistungen |
3.069,00 € |
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Das Finanzamt lehnte mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16.04.2004 die Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG ab.
Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
In der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2004 führte das Finanzamt sinngemäß aus, die streitigen Aufwendungen seien keine Kosten i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG, weil sie weder für die Zubereitung von Mahlzeiten im Haus, für die Reinigung der Wohnung, die noch für die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen entstanden seien. Ebenso handle es sich bei den Instandhaltungsmaßnahmen um keine Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten. Schließlich würden diese Maßnahmen regelmäßig nicht vom Wohnungsinhaber bzw. von Mitgliedern des privaten Haushalts selbst, sondern von qualifizierten Handwerksbetrieben ausgeführt.
Dagegen haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung der Klage bringen die Kläger im Wesentlichen vor, die Kosten stellten unstreitig Instandhaltungsaufwendungen am eigengenutzten Wohngebäude dar. Sie seien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten noch Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung noch außergewöhnliche Belastungen.
Dienstleistungen seien wirtschaftliche Verrichtungen, die nicht in der Erzeugung von Sachgütern, sondern in persönlichen Leistungen bestünden. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen seien alle Aufwendungen zu verstehen, die im Haus anfielen. Dies treffe auch für alle Instandhaltungsarbeiten des jeweiligen Haushalts zu.
Die Kläger beantragen, unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 16.04.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2004 die Einkommensteuer 2003 auf festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Parteien haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Das Finanzamt hat zu Recht die von den Klägern als Instandsetzungsmaßnahmen. Bezeichneten Leistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG behandelt.
1. Durch Artikel 8 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4621) wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 (vgl. § 52 Abs. 50b EStG) die Vorschrift des § 35a EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Danach ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, gemäß § 35a Abs. 2- Satz .1 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Satz 3 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
2. Für die Auslegung von Steuergesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 21.05.1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312, und BVerfG-Beschlus...