Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem privaten Waldbesitzer für die Frage des Vorliegens eines forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG - Bedeutung des Kriteriums der Marktteilnahme
Leitsatz (amtlich)
1. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und, aufeinander abgestimmt, planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen.
Bei Beurteilung der Forstwirtschaft sind hierbei deren natürlichen Gegebenheiten zu beachten.
2. Die Abgrenzung eines Nebenerwerbsforstwirts von einem privaten Waldbesitzer hat im Rahmen einer Gesamtschau zu erfolgen.
Das Kriterium der Marktteilnahme ist bei forstwirtschaftlichen, insbesondere aussetzenden Betrieben wegen der Eigenart der Forstwirtschaft nicht allein geeignet, die Betätigung im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebs von der Erzielung von Erträgen zum Eigenverbrauch wie ein privater Waldbesitzer abzugrenzen.
Normenkette
KraftStG § Nr. 7
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
Der Kläger beantragte am 15.05.2017 für seine Zugmaschine Massey Ferguson Typ 575 mit dem amtlichen Kennzeichen xx die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG und gab an, der Schlepper werde ausschließlich für landwirtschaftliche Arbeiten und Pflegemaßnahmen verwendet, z.B. Forst, Streuobstwiese, Hofstelle, Obstgärten, Mähen, Pflügen, Grasschnitt, Brennholz und Aufforstung. In der Anlage zum Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom xx ist für den Kläger Grünland mit 0,06 ha und Forst mit 1,32 ha verzeichnet. Aus dem vom Kläger vorgelegten Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 01.01.1992 vom 15.10.1991) ergibt sich eine Landwirtschaftsfläche von 5,69 ha zuzüglich 0,45 ha Landwirtschaftsfläche (Hofstelle) sowie eine Forstwirtschaftsfläche von 1,312 ha.
Mit Bescheid vom 11.07.2017, der nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte das beklagte Hauptzollamt für die Zeit ab 18.05.2017 Kfz-Steuer i.H.v. jährlich 263 € fest.
Der Kläger legte Einspruch ein und trug, nachdem das Hauptzollamt das Fehlen von Nachweisen für eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bemängelt hatte, vor, die Waldflächen würden zur Brennholzgewinnung für den Eigenbedarf genutzt; die Erzeugnisse der Streuobstwiese auf der Hofstätte würden ebenfalls dem Eigenverbrauch zugeführt. Er sei Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken, darunter eine Hofstelle mit Streuobstwiese mit einer Fläche von ca. 1,9 ha und eine Waldfläche von ca. 1,4 ha und werde ertragsteuerlich als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes geführt. Für die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb seien die bewertungsrechtlichen Festlegungen heranzuziehen; hiernach sei weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht oder ein Mindestrohertrag erforderlich. Ein Auftreten am Markt oder eine Gewinnerzielungsabsicht seien nicht erforderlich; ein landwirtschaftlicher Betrieb liege bereits dann vor, wenn Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit in einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst seien und planmäßig eingesetzt würden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten. Die Bearbeitung und Pflege der Waldflächen und der Streuobstwiese im Betrieb des Klägers stelle eine nachhaltige Nutzung dar, die mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart vergleichbar sei.
Der Einspruch blieb erfolglos und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2018 als unbegründet zurückgewiesen (unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 22.09.1992 VII R 45/92 und vom 04.03.1987 II R 8/86).
Das Hauptzollamt führte aus, für eine Steuerbefreiung müsse der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich sei und der vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung beabsichtigte Gesetzeszweck erreicht werden könne (unter Verweis auf Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 08.01.2014 14 K 164/12). Sinn der Befreiungsvorschrift sei es, die Betriebskosten der für die Produktion von land- und forstwirtschaftlichen Produkten eingesetzten Fahrzeuge zu mindern und dadurch land- und forstwirtschaftliche Betriebe wirtschaftlich zu entlasten. Die Steuerbefreiung solle nicht dazu dienen, Steuerpflichtige wirtschaftlich zu entlasten, die nur eigenes Vermögen verwalten und mit den von ihnen hergestellten Produkten nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Zu diesen gehörten Steuerpflichtige, die Fahrzeuge zwar bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten einsetzten, diese aber nur zur Unterhaltung, Pflege oder V...