Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH II B 65/16)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung einer Zugmaschine eines gemeinnützigen Vereins zur Beförderung von Theaterausrüstung und Theaterzelt
Leitsatz (redaktionell)
§ 3 Nr. 8 a KraftStG beschränkt die Steuerbefreiung ausschließlich auf Zugmaschinen, so lange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes und damit gewerblich verwendet werden. Für eine Zugmaschine zur Beförderung von Theaterausrüstung und Theaterzelt eines gemeinnützigen Vereins kommt keine - auch nicht in analoger Anwendung - Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG in Betracht.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 8 a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, für die Zugmaschine zur Beförderung der Theaterausrüstung und des Theaterzeltes die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG- beanspruchen kann.
Der Kläger beantragte am 07.05.2015 die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG für die Zugkraftmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zu gewähren. Nach § 3 Nr. 8 a KraftStG ist von Steuer befreit das Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden. Der Kläger konnte als gemeinnütziger Verein die Reisegewerbekarte, die einen Schaustellerbetrieb kennzeichnet, nicht nachweisen. Vielmehr teilte er mit, dass er wegen seiner Förderung von Kunst und Kultur ein gemeinnützig anerkannter Verein sei, der vom Bayer. Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst institutionell gefördert werde. Der Verein besitze keine Gewerbekarte, weil er kein Gewerbe betreibe. Bisher sei vom Finanzamt, das bislang für die Kfz-Steuerfestsetzung zuständig gewesen sei, die Steuerbefreiung gewährt worden.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 03.07.2015 die Kfz-Steuer für die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in Höhe von 375 € jährlich fest und lehnte somit den Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG ab. Der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit seiner Klage beantragt der Klägervertreter den Kfz-Steuerbescheid vom 03.07.2015 betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG für das streitgegenständliche Fahrzeug zu gewähren.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Zugmaschine werde ähnlich wie bei einem Zirkus genutzt. Der Kläger betreibe ein Zelttheater, damit sei er einem Zirkus vergleichbar. Die Begründung, ein künstlerisches Betätigungsfeld erfülle nicht den Begriff des Schaustellergewerbes oder des Zirkusses sei zu kurz gefasst. Die Zugmaschine werde vergleichbar wie in einem Zirkus eingesetzt, nur weil der Kläger ein gemeinnütziger Verein und nicht ein gewerblich tätiger Zirkus sei, könne dies nichts an der Steuerbefreiung ändern. Bei identischer Verwendung, dort Zirkus hier Wandertheater, liege ein identischer Verwendungszweck vor. Dies bedinge auch eine einheitliche steuerliche Behandlung in Bezug auf die Kfz-Steuerbefreiung.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf ihre Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2016 Bezug.
Ergänzend führt sie aus, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 KraftStG trage den Besonderheiten des Schaustellergewerbes Rechnung. Zirkusunternehmen seien dabei den Schaustellern gleichgestellt. Der Gesetzgeber bringe damit zum Ausdruck, dass nur die bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Vergnügungen erfasst werden sollen und explizit keine Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischem oder sportlichem Charakter. Obwohl die Definition im Gewerberecht keine formell bindende Wirkung für das Kfz-Steuerrecht habe, könne dieses gleichwohl zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsabwendung bei der Würdigung des Sachverhalts herangezogen werden.
Der Kläger verfolge durch die Veranstaltung von künstlerischen Darbietungen und Pflege alter Spielformen als Wandertheater den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur. Der Kläger sei dem künstlerischen Betätigungsfeld zugehörig und unterliege somit nicht dem Begriff des Schaustellergewerbes. Die anerkannte Gemeinnützigkeit des Klägers werde nicht angezweifelt, dennoch seien die Befreiungsvorschriften im Kraftfahrzeugsteuerrecht eng gefasst. Eine generelle Begünstigung des Haltens von Fahrzeugen für gemeinnützige Zwecke sei im Kraftfahrzeugsteuerrecht nicht vorgesehen.
Da der Streitwert unter 500 € liegt, entscheidet das Gericht nach billigen Ermessen, § 94 a FGO, d.h. durch den zum Berichterstatter bestellten Richter ohne mündliche Verhandlung. Der Streitwert bemisst sich für die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag, BFH-Beschluss vom 04.10.2005 VII S 41/05, BFH/NV 2006, 219.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kl...