Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Befreiung von der Steuerberaterprüfung für Prüfer bei kommunalen Prüfungsverband
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit als Prüfer bei einem kommunalen Prüfungsverband ist nicht als Tätigkeit i. S. des § 38 Abs. 1 Nr. 4b StBerG zu werten, die bei entsprechender Dauer zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung führt.
Normenkette
StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Entscheidung über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung eine Tätigkeit beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband -BKPV- als berufspraktische Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
Der Kläger wurde in den Jahren 1970 bis 1976 an der Bayerischen Beamtenfachhochschule für den gehobenen Dienst der Bayerischen Finanzverwaltung ausgebildet. Er erlangte den Fachhochschulabschluss „Dipl.-Finanzwirt (FH)".
Von Dezember 1976 bis Oktober 1981 war er Beamter im gehobenen Dienst der Bayerischen Finanzverwaltung.
Vom 01.11.1981 bis 30.04.1998 war er Prüfer beim BKPV in München.
In dieser Funktion führte er im Außendienst Prüfungen bei den Mitgliedern des BKPV durch. Nach eigenen Angaben sowie Angaben in seinem Dienstzeugnis vom 08.12.1998 prüfte er kommunale Unternehmen in der Rechtsform des Eigenbetriebes, aber auch kommunale Eigengesellschaften von Mitgliedern des Prüfungsverbandes in der Rechtsform der GmbH. Zudem habe er bei der Abschlusserstellung auch zu" steuerlichen Fragen (Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer) beraten. Die steuerlichen Beratungen hätten auch die Abwicklung von Betriebsprüfungen erfasst. Nach einer Bescheinigung des BKPV vom 20.12.1994 -auf die ebenfalls Bezug genommen wird- ist er seit 01.11.1981 auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch tätig gewesen.
Seit 01.05.1998 bis heute ist er Geschäftsführer der X. GmbH in A..
Am 2O 03.2001 stellte er bei der Oberfinanzdirektion -OFD- einen Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Verwaltungsakt vom 05.04.2001 ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beschäftigung des Klägers beim BKPV. könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich hierbei nicht um eine Rechnungsprüfungsbehörde des Bundes oder der Länder, sondern um eine Kommunaleinrichtung handele.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
Die gegenwärtige Fassung des Gesetzes (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 b des Steuerberatungsgesetzes -StBerG-) erfasse auch Bedienstete bei den Rechnungsprüfungsämtern und nicht nur Bedienstete, die unmittelbar beim Rechnungshof tätig seien. Das Gesetz sei interpretationsbedürftig, was im angefochtenen Bescheid nicht beachtet, worden sei.
In seinem Urteil vom 30.0,1.1996 VII R 81/95 (BFH/NV 1996., 515) habe der BFH die Tätigkeit eines Beamten einer obersten Bundesbehörde, der für eine Tätigkeit in der Steuerabteilung der Treuhandanstalt beurlaubt gewesen sei, als berufspraktische Tätigkeit i.S. der Vorschrift anerkannt, und zwar mit der Begründung, der dortige Kläger habe im Ergebnis die Interessen seines Dienstherren wahrgenommen; es sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die in § 38 StBerG genannten Beamten nur deshalb zu benachteiligen, weil sie wesentliche staatliche Aufgaben, die sich aus der besonderen historischen Situation der Einigung Deutschlands ergeben haben, im Interesse ihres Dienstherrn nicht nur bei der obersten Behörde, sondern bei einer anderen staatlichen Einrichtung wahrgenommen hätten. Im Hinblick auf die Fach- und Rechtsaufsicht durch die obersten Bundesbehörden, denen auch die Treuhandanstalt unterliege, erscheine dem Senat sowohl die vom Gesetz vorausgesetzte Qualifikation des beurlaubten Beamten und ihrer beruflichen Aufgaben, als auch der erforderliche Nachweis einer Betätigung auf dem Gebiet der Steuern hier im gleichen Maße gewährleistet wie bei einer Beschäftigung bei der obersten Bundesbehörde selbst.
Der Fall des Klägers liege hierzu parallel. Die OFD übersehe bereits, dass es bei der Auslegung des § 38 StBerG nicht darauf ankomme, wer die in Rede stehende Einrichtung geschaffen habe, sondern allein darauf, welche Aufgaben dort erfüllt würden.
Von den in Art. 3 des Gesetzes über den BKPV -BKPVG- genannten Mitgliedern nähmen kreisfreie Städte, große Kreisstädte und Landkreise, was die Verwaltungseinheit betreffe, eine Zwitterstellung ein, einmal als kommunale Gebietskörperschaft und zum anderen als untere staatliche Behörde. Sie hätten aufgrund ihrer rechtlichen Stellung eine Position inne, die über die Kommunalebene hinausgehe. Hinzu komme, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des BKPVG das Staatsministerium des Inneren in Zweifelsfällen über die Zugehörigkeit einer kommunalen Körperschaft zu einem Prüfungsbereich entscheide und nach Satz 1 dieser Vorschrift der Prüfungsverband die Aufgabe habe, in ihrem Bereich die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durchzuführen.
Hinzu komme weiter, dass nach Art. 6 des BKPVG die Rechts- und Fachaufsich...