Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1987 bis 1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.03.2003; Aktenzeichen III R 17/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von den Klägern geltend gemachte Betriebsausgaben zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden sind.

Die Kläger sind Eheleute und haben zwei 1979 sowie 1981 geborene Kinder. Der Kläger ist Inhaber des Einzelunternehmens T., eines Unternehmens für Modell- und Formenbau sowie für Entwicklungswerkzeuge für die … Er ist auch Geschäftsführer des Unternehmens der Klägerin J das Modelle, Formen und Entwicklungswerkzeuge für die … vertreibt. Im Zusammenhang mit einer steueraufsichtlichen Prüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, daß bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1987 um 74.355 DM, für 1988 um 48.737 DM, für 1989 um 22.845 DM und für 1990 um 5.957 DM zu erhöhen sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berichte über die Fahndungsprüfung bei den Klägern vom 13.01.1995 sowie vom 10.01.1995 verwiesen. Die nicht als Betriebsausgaben anerkannten Zahlungen stehen im Zusammenhang mit drei Sachverhalten.

1. Der Kläger hat auf die Rechnung vom 20.05.1987 der A AG seit 1971 … 50.000 DM als Honorar für ein Gutachten überwiesen. Das vorgelegte Gutachten vom 30.04.1987 ist nach einem Einleitungsvermerk auf einen telefonischen Auftrag vom 23.03.1987 erstellt worden und betrifft eine „Eil-Marktuntersuchung (Analyse) über den Bedarf, das Interesse und die Entwicklung von … Produkten mit … verstärkten Trägern in der europäischen und amerikanischen Automobilindustrie.” Es umfaßt mit Adreßfeld knapp 2,5 Schreibmaschinenseiten. Das Gutachten ist von P. unterzeichnet.

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Firma A AG um eine Firma, die ausschließlich als Domizilgeber für eine Anzahl von Briefkastenfirmen auftritt. In einer Anzeige im Handelsblatt vom 22./23.04.1988 bietet die A AG Firmensitz in der Schweiz z. B. für Domizilgesellschaften an.

Nach einem Aktenvermerk des Fahndungsprüfers über eine Besprechung vom 15.03.1994 in Anwesenheit des Klägers, seines Steuerberaters … sowie des Steueramtsrat … anläßlich Ermittlungen i. S. D. habe der Kläger angedeutet, daß es sich insoweit um verdeckte „Schmiergelder” an eine inländische Person (Mitarbeiter der Firma S. und T.) handle, deren Namen er derzeit noch nicht nennen wolle.

Das Finanzamt kam aufgrund der Feststellungen zu dem Ergebnis, daß ein Scheingeschäft vorliege. Hierzu führt es im Bericht vom 13.01.1995 (Seite 6) aus, daß Herr D. (vgl. auch unten zu 2. und 3.), der seit Herbst 1987 auf dem Gebiet der … Entwicklung für den Kläger tätig sei, zu dem Inhalt der „Analyse” geäußert habe, daß sie von geringer Aussagekraft und für einen Insider auf diesem Gebiet von jeder Forschungsabteilung der entsprechenden Firmen zu bekommen sei.

2. Von der Firma PMCM AG CH-… (PMCM) sind für Reise- und Beratungstätigkeit Rechnungen an die Firma T. sowie die Firma J. gestellt und aus den Abrechnungen Gelder an den Kläger bar zurückgezahlt worden.

Der Inhaber und Gründer der PMCM, D. hat zu diesem Vorgang als Beschuldigter beim Finanzamt … am 09.10.1991 bzw. am 04.03.1994 erklärt, daß es sich bei den Rechnungen, die mit dem Namen B. gezeichnet sind, um Schriftstücke handelt, die er selbst mit dem Phantasienamen unterschrieben habe. Die aus seinen Aufzeichnungen zu ersehenden Rückflüsse an den Kläger hätten ihren Grund darin, daß er oftmals in die Lage gekommen sei, sowohl für die Firma … KG als auch für die Firma T. tätig zu werden. Nach Absprache mit dem Kläger habe er in solchen Fällen die Reisekosten und die Honorare zu 100 % mit seiner Firma abgerechnet unter der Voraussetzung, daß er ihm 50 % dieser Beträge in bar zurückerstatte. Dies sei dann auch erfolgt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung (vgl. Anlagen 6 der Berichte vom 10.01.1995 bzw. 13.01.1995) sind an die Firma der Klägerin 1987 35.500 DM (Rückfluß zu 100 %) und an die Firma des Klägers 1988 29.344,58 DM (davon aus der Rechnung vom 11.05.1998 über 6.000 DM 100 %), 1989 26.265,25 DM und 1990 5.957,02 DM zurückgeflossen. Gegenüber dem Fahndungsbeamten hat der Kläger am 15.03.1994 nach einem Aktenvermerk (vgl. oben zu 1.) einen Bargeldrückfluß dem Grunde nach eingeräumt und erklärt, er habe die Gelder dazu verwendet, bisher nicht gebuchte Schmiergelder an ausländische Empfänger zu begleichen. In einem späteren Schriftsatz ließ er hierzu ausführen, daß er mit D. vereinbart habe, die hälftige Rechnungssumme für Sondermaßnahmen bei seinen, des Klägers, Ostgeschäften zurückzuerhalten. Dabei habe es sich um ein maximal mögliches Volumen in Höhe von 55.566,81 DM gehandelt. Der vereinbarungsgemäß gebildete Fonds sei voll umfänglich für Zuwendungen an Entscheidungsträger in Osteuropa zur Förderung dortiger geschäftlicher Aktivitäten mit dem Ziel der Umsatzerzielung für sein Unternehmen verwendet worden. Insoweit we...

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