rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsbescheid über Umsatzsteuer vom 25.02.1993

 

Tenor

1. Der Haftungsbescheid vom 25.02.1993 und die Einspruchsentscheidung vom 18.03.1994 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Beschluß

1. Der Streitwert wird auf 11.277,– DM festgesetzt.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger vom Finanzamt zu Recht gemäß § 75 AO als Betriebsübernehmer in Haftung genommen worden ist.

Der Kläger erwarb laut Kaufvertrag vom 14.04.1992 von … den Warenbestand, die Geschäftsausstattung und die Lotto-Toto-Lizenz des von … betriebenen Einzelhandelsgeschäfts für Lotto-Toto/Schreibwaren/Tabak- und Zeitschriften, … in … zum Preis von 27.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Übergabetermin wurde auf den 27.04.1992 festgesetzt.

Der Kläger führte das Schreibwarengeschäft mit Lotto- und Toto-Annahmestelle bis zur Weiterveräußerung am 26.12.1992 fort.

Das Finanzamt nahm den Kläger mit Bescheid vom 25.02.1993 gemäß § 75 AO für Steuerrückstände der … und darauf entfallende Nebenleistungen in Höhe von 11.277,10 DM in Haftung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Haftungsbescheid vom 25.02.1993 Bezug genommen.

Der Einspruch, den der Kläger im wesentlichen damit begründete, es liege keine Geschäftsübernahme im Ganzen, sondern nur der Kauf einzelner Gegenstände und Wirtschaftsgüter vor, hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 18.03.1994 wird verwiesen.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage beantragt der Kläger, den Haftungsbescheid vom 25.02.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.03.1994 aufzuheben.

Zur Begründung trägt erfolgendes vor:

Es liege keine Übereignung im Ganzen vor. Die Übertragung nur einzelner wesentlicher Betriebsgrundlagen reiche für eine Haftung nach § 75 AO nicht aus. So seien weder die Forderungen und Verbindlichkeiten noch die Geschäftsverbindungen von der Veräußerin übernommen worden. Der Kläger habe das Unternehmen nur mit größeren Investitionen fortführen können. Insoweit liege auch keine Übernahme eines lebenden Unternehmens vor.

Das Finanzamt beantragt die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, daß die Haftung um die Verspätungszuschläge in Höhe von 215,– DM und die Säumniszuschläge in Höhe von 1.254,– DM sowie um die von der Steuerschuldnerin zum Teil entrichtete Umsatzsteuer 1991 in Höhe von 600,– DM ermäßigt wird.

Zur Begründung trägt es folgendes vor:

Der Kläger habe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übernommen. Dies gelte auch für den Pachtvertrag. Der Kläger habe den Schreibwarenladen ab 27.04.1992 in den bisherigen gepachteten. Geschäftsräumen weitergeführt. Voraussetzung sei hierfür die Mitwirkung der Veräußerer … gewesen. Auch die Fortführung des erworbenen Unternehmens nur für eine gewisse Zeit begründe die Haftung nach § 75 AO. Forderungen, Verbindlichkeiten und Geschäftsverbindungen gehörten nicht zu den wesentlichen Geschäftsgrundlagen. Insofern komme es nicht darauf an, ob der Kläger diese übernommen habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.04.1996 hat der Kläger die das Einzelhandelsgeschäft betreffenden Mietverträge zwischen den Eheleuten … und den Eheleuten … vom 01./05.07.1989 bzw. dem Kläger vom 25.04./01.05.1992 übergeben. Auf ihren Inhalt wird verwiesen. Zudem hat er vorgetragen, daß der Geschäftsbetrieb im April 1992 bereits eingestellt gewesen sei.

Der Senat hat Beweis zu erhoben über die Dauer des ab 01.07.1989 von … abgeschlossenen Mietvertrages über die Geschäftsräume … in … und die Umstände, die zur Auflösung dieses Mietvertrages und zum Abschluß eines neuen Mietvertrages mit … ab 01.05.1992 geführt haben durch Vernehmung von … als Zeugin.

Auf die Niederschrift ihrer Aussage und auf die beiden Vermerke über ihre fernmündlich abgegebenen Erklärungen vom 10. und 12.04.1996 wird Bezug genommen. Verwiesen wird ferner auf die ebenfalls fernmündlich abgegebene Erklärung der wegen Erkrankung nicht zur Verhandlung erschienenen Zeugin … vom 18.09.1996.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.1996 haben die Beteiligten auf eine Vernehmung von … als Zeugin verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Die Haftung des Erwerbers für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des Veräußerers nach § 75 Abs. 1 AO setzt voraus, daß diesem ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet worden ist. Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentliche Grundlage ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (BFH-Urteil vom 18.03.1986 VII R 146/81, BStBl. II 1986, 589, 591).

2. Im vorliegenden Fall bestanden die wesentlichen Grundlagen des übernommenen Unternehmens i...

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