Revision eingelegt (BFH VI R 67/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerpflicht von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland
Leitsatz (redaktionell)
Keine übermäßige Ungleichbehandlung zu Lasten der Bestandspensionäre durch die gesetzliche Ausgestaltung des Übergangs zur vollen nachgelagerten Besteuerung, weil der Gesetzgeber den Gedanken des Vertrauensschutzes nicht nur einseitig zu Gunsten der Bestandsrentner angewendet hat.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 2 S. 3, § 22 Nr. 1 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe die Ruhestandsbezüge des Klägers zu besteuern sind.
Die Kläger sind Ehegatten und leben in Frankreich. Der Kläger bezieht als Beamter im Ruhestand seit 1993 Versorgungsbezüge (Pension). Die Klägerin ist Rentnerin und erhält seit dem 01.02.1996 Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung.
Im Januar 2011 gaben die Kläger nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt die Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ab und beantragten die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1a, 1 Abs. 3 EStG. Die Versorgungsbezüge des Klägers erklärten die Kläger jeweils auf der Anlage R als Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das Finanzamt erfasste mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils vom 04.02.2011 die Versorgungsbezüge entsprechend den vorliegenden Lohndaten in Höhe von 22.247 € (2005), 22.424 € (2006), 22.551 € (2007) und 22.756 € (2008) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und setzte die Freibeträge für Versorgungsbezüge in Höhe von jeweils 3.900 € und Werbungskosten für Versorgungsbezüge in Höhe von 102 € ab. Im Übrigen veranlagte das Finanzamt gemäß Erklärung.
Mit dem Einspruch machen die Kläger geltend, dass die Besteuerung der Ruhestandsbezüge des Klägers fehlerhaft sei. Entsprechend dem ab 01.01.2005 anwendbaren Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) sei ein Besteuerungsanteil von maximal 50 % vorgesehen. Dies sei auch bei bereits vor dem Jahr 2005 gewährten Ruhestandsbezügen der Fall.
Das Finanzamt wies mit Einspruchsentscheidung vom 25.05.2011 die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils vom 04.02.2011 als unbegründet zurück.
Der Klägervertreter beantragt, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008 jeweils vom 04.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.05.2011 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers im Jahr 2005 nur Einkünfte i.H.v. 11.173 €, im Jahr 2006 i.H.v. 11.212 €, im Jahr 2007 i.H.v. 11.276 € und im Jahr 2008 i.H.v. 11.378 € angesetzt werden und die Einkommensteuer der jeweiligen Jahre entsprechend niedriger festgesetzt wird. Für den Fall der Klageabweisung wird beantragt, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:
Das Finanzamt habe in den Streitjahren die Ruhestandsbezüge des Klägers in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt und hiervon lediglich jeweils einen Abzug des Freibetrages i.H.v. 3.900 € vorgenommen. Hierdurch ergebe sich für den Kläger ein Besteuerungsanteil von 82,5 % im Jahr 2005, 82,7 % im Jahr 2006 und 2007 sowie 82,9 % im Jahr 2008. Das AltEinkG vom 05.07.2004 sehe jedoch vor, dass bei sogenannten Bestandsrenten jeglicher Art, d.h. solchen Renten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes bereits gewährt wurden, maximal eine Besteuerung mit einem Anteil von 50 % des jährlichen Steuerbetrages zur Einkommensteuer vorgenommen werden solle. Nach der ausdrücklich geäußerten Auffassung des Gesetzgebers des AltEinkG gelte dieses Regelungssystem für alle Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen und sämtlichen Rentenarten (BGBl I 2004, 1427). Würden die Ruhestandsbezüge des Klägers nur mit 50 % der ausgezahlten Beträge der Besteuerung unterworfen, so ergebe sich für die Kläger in den Streitjahren keine Zahlungslast von Einkommensteuer, da die Summe der Einkünfte der Kläger jeweils unter der jährlichen Einkunftsgrenze liegen würde, ab der Einkommensteuer anfalle. Die Anwendung des Anteils von 50 % ergebe sich aus der Systematik des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa). Im Übrigen wäre eine andere Regelung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Kläger seien Ruheständler seit dem Jahr 1993 bzw. dem Jahr 1996 und hätten weder absehen noch verhindern können, inwieweit sie in den Anwendungsbereich des AltEinkG fallen. Eine Belastung mit mehr als 50 % der Ruhestandsbezüge, deren Anwartschaften bekanntlich bereits mit versteuertem Gehalt erzielt wurden, sei allenfalls für Ruheständler akzeptabel, die bei Inkrafttreten des AltEinkG noch beruflich aktiv waren. Der Gesetzgeber habe mit dem AltEinkG eine systematisch, schlüssige und folgerichtige steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen erreichen wollen. In der vom Finanzamt nun vorgenommenen nachträglichen Versteuerung von Renten auch...