Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungssteuer auf Reiseversicherungs-Pakete

 

Leitsatz (redaktionell)

Vertreibt ein Versicherungsunternehmen ein Paket aus einer kombinierten Auslandsreisekrankenversicherung sowie weiteren Reiseversicherungsbestandteilen und weist einen Gesamtbetrag aus, ist dieser vollständig der Versicherungssteuer zu unterwerfen. Zwar ist eine Krankenversicherung von der Versicherungssteuer befreit, jedoch muss diese einzeln ausgewiesen werden.

 

Normenkette

VersStG § 4 Nr. 5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Krankenversicherung als Bestandteil eines Reiseversicherungspakets von der Versicherungsteuer ausgenommen ist.

Die Klägerin vertrieb in dem hier noch streitigen Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2007 zusammen mit der F eine erweiterte Auslandsreisekrankenversicherung. Nach deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die sich gliederten in einen Allgemeinen Teil (A) - gültig für die in (B) genannten Versicherungen und einen Besonderen Teil (B) zu den einzelnen Versicherungen, setzte sich diese zusammen

  • aus einer Auslandsreisekrankenversicherung (B) mit den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen für Krankheit, akute Folgen eines Unfalls und im Todesfall und
  • aus einer Notfallversicherung (B) mit verschiedenen von der F zu erbringenden Leistungen, beispielsweise Abgabe einer Kostenübernahmegarantie gegenüber dem Krankenhaus, Erstattung der Beförderungskosten einer nahe stehenden Person zum Zwecke des Krankenbesuchs, Hilfe bei der Sperrung von Kreditkarten oder dem Verlust von Reisedokumenten, Verauslagung von Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten und zusätzlich bis zu xxx € für eine eventuell verlangte Strafkaution; weiterhin Hilfe bei Sprachproblemen und Übernahme von Dolmetscherkosten und die Erstattung der höheren Fahrtkosten bei Reiseabbruch in Folge von Tod, schwerer Erkrankung oder erheblicher Schädigung des Vermögens.

Für die Übernahme der vorgenannten Risiken wurde eine einheitliche Jahresprämie von xxx € für Personen bis xx Jahre und xxx € für Personen ab xx Jahren erhoben. Alternativ wurde bei gleichen Versicherungsleistungen ein Familien-Tarif mit einem Jahresbeitrag von xxx € angeboten. Eine Aufteilung der einheitlichen Gesamtprämie auf die von dem Versicherungspaket umfassten beiden Versicherungen war für den Versicherungsnehmer weder aus dem Versicherungsantrag noch aus den Versicherungsbedingungen erkennbar.

Über die erweiterte Auslandsreisekrankenversicherung wurde ein einheitlicher Versicherungsnachweis in Form der Durchschrift des Versicherungsantrags ausgestellt. Nach (A) der Versicherungsbedingungen wurde der Versicherungsvertrag auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängerte sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherungsunternehmer bzw. den Versicherer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wurde. Die Kündigung konnte auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.

Das Versicherungsentgelt wurde von der Z für die Klägerin und die F eingezogen und in Höhe des anteilig der Klägerin zugeordneten Betrages nicht der Versicherungsteuer unterworfen.

Im Rahmen einer vom damals noch zuständigen Finanzamt - unter Mitwirkung des Beklagten - für die Jahre 2001 bis 2007 durchgeführten Versicherungsteuer-Prüfung kamen die Prüfer (vgl. Bericht vom 23.02.2009 und vom 12.03.2009) zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vertriebenen Reiseversicherungen bezüglich der versicherten Risiken um einheitliche Versicherungsverhältnisse handele und die bisher als versicherungsteuerfrei behandelten Krankenversicherungsanteile der einheitlichen Gesamtprämie in das versicherungsteuerpflichtige Entgelt einzubeziehen seien (Verweis auf BMF IV C  2 - S-6400 -2/06 vom 22.05.2006, Bundessteuerblatt - BStBl I 2006, 407).

Diesen Prüfungsfeststellungen folgend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11.03.2009 Versicherungsteuer für die Jahre 2001 bis 2007 in Höhe von xxx € fest.

Mit ihrem Einspruch vom 13.03.2009 machte die Klägerin geltend, dass die Rechtsauffassung der Versicherungsfachprüfer, eine Befreiung komme nicht zum Tragen, da es sich um ein "Reiseversicherungspaket" handele, im Versicherungsteuergesetz -VersStG- keine Grundlage finde. Es sei zwar zutreffend, dass die strittigen Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit den Beiträgen für die Assistance-Leistungen der F erhoben und nicht gesondert ausgewiesen worden seien, aber dies sei auch nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Krankenversicherungsbeiträge. Bereits im Antrag sei für den Versicherungsnehmer ersichtlich, dass das gewählte Produkt von zwei verschiedenen Versicherern angeboten werde. Die F übernehme dabei den Assistance-Teil (dessen Versicherungsteuerpflicht unstreitig sei), während die Klägerin (M) den Krankenversicherungs-Teil anbiete. Die Prämienanteile seien entsprechend den zwei Verträgen getrennt nach Anteil für Assistance-Leistungen bei der F und nach Krankenversicherungsanteil bei der M zugeordnet und v...

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