rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bestellung als Steuerberater muss bei dem durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermuteten Vermögensverfall widerrufen werden, es sei denn der Steuerberater weist nach, dass die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

Der Kläger wurde am 07.04.1983 als Steuerberater bestellt.

Am 04.07.2000 gab er unter dem Geschäftszeichen ... vor dem Amtsgericht A. die eidesstattliche Versicherung ab.

Am 12.09.2000 teilte ihm die Oberfinanzdirektion - OFD - mit, es sei beabsichtigt, auf Grund des vermuteten Vermögensverfalls seine Bestellung als Steuerberater zu widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.

Mit Schreiben vom 30.10.2000 wandte der Kläger sich hiergegen. Er trug im Wesentlichen vor:

Er habe inzwischen eine Steuerberatungsgesellschaft gegründet, die durch seine privaten Probleme nicht tangiert sei. Er sei mit allen Kräften bemüht, den Schaden, der durch eigene Schuld, aber auch durch Verkettung unglücklicher Umstände entstanden sei, Zug um Zug wieder gut zu machen. Die Bemühungen, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, könnten in den nächsten zwei bis drei Wochen erfolgreich sein. Darüber hinaus führe er intensive Gespräche mit einem Berufskollegen, der bereit sei, als Geschäftsführer und Gesellschafter in der Steuerberatungsgesellschaft tätig zu werden.

Mit weiterem Schreiben vom 17.11.2000 teilte der Kläger mit, er habe die im Schreiben vom 30.10.2000 angekündigten größeren Rückzahlungen seiner Verpflichtungen noch nicht realisieren können. Er könne jedoch in den nächsten Tagen ziemlich sicher mit der Auszahlung rechnen. Er versuche alles Menschenmögliche, die Schulden zu begleichen.

Eine Rückfrage der OFD bei der Steuerberaterkammer - dem Beklagten - ergab, dass die vom Kläger genannte Steuerberatungsgesellschaft - B. Steuerberatungs-GmbH - noch nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sei.

Mit Verwaltungsakt vom 28.11.2000 widerrief die OFD die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe am 04.07.2000, die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Damit liege die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls vor (Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 4, StBerG). Diese gesetzliche Vermutung gelte, solange die Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehe. Die Vermutung könne zwar widerlegt werden, dazu sei aber die genaue Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ergebe, dass trotz der bestehenden Eintragung im Schuldnerverzeichnis tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Vielmehr habe er im Wesentlichen nur eingewendet, er sei bemüht, die Verbindlichkeiten zu tilgen. Entsprechende Nachweise dafür, dass er in der Lage sei, seine Schulden in absehbarer Zeit zu tilgen, seien nicht vorgelegt worden.

Zerrüttete Vermögensverhältnisse seien eine potentielle Gefährdung der Auftraggeber. Diese konkrete Gefährdung solle grundsätzlich durch den Widerruf vermieden werden, ohne dass es auf eine konkrete Gefährdung möglicher Auftraggeber ankomme. Die Darlegungs- und Feststellungslast, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien, obliege dem Steuerberater. Er habe dies im Einzelnen genau und überprüfbar darzulegen. Entsprechende Gründe seien vom Kläger nicht vorgetragen worden.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Vom Widerruf sei nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG abzusehen, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Insofern habe er - der Kläger - bereits vorgetragen, dass er sich nach Kräften bemühe, Rückzahlungsverpflichtungen abzudecken und den von ihm nicht beabsichtigten, allerdings entstandenen Schaden kontinuierlich wieder abzubauen.

Zwischenzeitlich sei eine Steuerberatungs-GmbH gegründet worden, so dass die privaten Probleme des Klägers im Hinblick auf diese GmbH nicht mehr tangiert würden. In dieser Firma würden zur Zeit neun Arbeitnehmer beschäftigt. Die GmbH komme ihren Verpflichtungen nach, so dass auch aus diesem Grunde eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des Klägers nicht mehr vorliege.

Der Kläger beantragt, den Verwaltungsakt vom 28.11.2000 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater aufzuheben. Zudem beantragt er für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH vor, die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft und das Tätigwerden für diese durch den Kläger allein genüge noch nicht, um eine Gefährdung von Mandanteninteressen auszuschl...

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