Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausführung einer Schenkung; erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Schenkung ist dann ausgeführt, wenn der Empfänger der Zuwendung über den Zuwendungsgegenstand im Verhältnis zum Zuwendenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.
Die erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten beruht darauf, dass deutsche Finanzbehörden nicht befugt sind, hoheitliche Befugnisse wie beispielsweise Sachaufklärungsmaßnahmen außerhalb der Staatsgrenzen auszuüben. Der Steuerpflichtige hat daher die für die Finanzbehörde sonst unerreichbaren Beweismittel selbst zu beschaffen. Aus einer nicht erfüllten gesteigerten Mitwirkungspflicht können Schlussfolgerungen zu Lasten des Steuerpflichtigen gezogen werden.
Für eine in Deutschland vorgenommene Abtretung der Forderung eines deutschen Bankkunden gegen seine schweizerische Bank ist grundsätzlich nicht das deutsche materielle Recht, sondern das die abgetretene Forderung beherrschende Recht maßgebend.
Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist es erforderlich, dass der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags (nachweisbar) zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt; bei Zusage der Geldmittel nach dem Grundstückserwerb scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 90 Abs. 2; BGB § 516; EGBGB Art. 11 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob
I. die Zuwendung von Kapitalvermögen am 24.12.1986 oder jeweils an den Tagen des Geldzuflusses in den Jahren 1998 bis 2000 ausgeführt wurde, sowie die Person des Zuwendenden,
II. eine mittelbare Schenkung des Grundstücks 1 gegeben ist oder eine Geldzuwendung vorliegt,
III. die Zuwendung der Kosten für die Planung eines Gebäudes eine mittelbare Grundstücksschenkung darstellt, wenn eine Bebauung nicht erfolgt,
IV. die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG zu gewähren sind, wenn beim Kläger ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird,
V. der Steuersatz aufgrund einer Änderung der Vorerwerbe, wie vorstehend als streitig aufgeführt, nur XX % statt XX % beträgt.
Der Kläger ist der Sohn des am 19.12.2001 verstorbenen Schenkers A . Zusammen mit seiner Schwester B beerbte er den Schenker je zur Hälfte. Der Schenker betrieb bis ca. 1975 eine Ziegelei.
Hinsichtlich der Zuwendungen wurde bei dem Kläger in den Jahren 2002 bis 2004 eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt. Auf die Feststellungen des Fahndungsberichts vom 11.01.2005 wird verwiesen.
I. Konten bei der Bank 1 - Bescheide St.Nrn. XXX50501, XXX50528, XXX50560, XXX50579
Der Schenker besaß bei der Bank 1 ein Senioren-/Alterssparheft (Nr. 63.) sowie ein Depot (Nr. 619.). Auf die am 27./28.12.1997 verstorbene Ehefrau des Schenkers, mit welcher dieser Gütertrennung vereinbart hatte, die Mutter des Klägers, lief das Sparheft mit der Nr. 68.
Es existiert ein maschinenschriftliches Schreiben des Schenkers an die Bank 1 , welches vom Kläger nachträglich handschriftlich auf den 24.12.1986 datiert wurde und von dem Schenker und dessen Ehefrau unterschrieben ist. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
"Betrifft: Depot Nr. 619.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beauftragen wir Sie, alle Werte in dem unter der o.a. Nr. für uns gehaltenen Depot bestens zu verkaufen und den erzielten Gegenwert zusammen mit den Guthaben aus den im Depot liegenden beiden Sparbüchern Nr. 63. und 68. nach Abzug hierdurch entstehender Kosten an unseren Sohn Kläger , geb. 1950 in 2 , auszuhändigen und Depot und Konten anschließend zu löschen."
Ein weiteres maschinenschriftliches Schreiben des Schenkers an seinen Sohn mit dem Briefkopf des Schenkers und dem Datum vom 24.12.1986 in Maschinenschrift enthält das Schenkungsversprechen, Kontovollmacht für den Kläger sowie die Erklärung der Eltern zur treuhänderischen Verwaltung des Depots, trägt jedoch keine Unterschrift des Schenkers bzw. dessen Ehefrau. In diesem Schreiben sind die Nullen als "0" geschrieben.
Diese beiden Schreiben vom 24.12.1986 sind bei der Bank nicht bekannt.
Mit Datum 15.05.1997 unterzeichneten der Schenker, dessen Ehefrau sowie der Kläger eine Vollmachtskarte, nach welcher der Kläger sowie die Ehefrau des Schenkers jeweils einzeln für die Kunden-Nr. 619, deren "Kontoinhaber" der Schenker war, bevollmächtigt waren.
Am 18.12.1998 übertrug der Kläger nach Auflösung wesentlicher Depotanlagen YYY CHF (= YYY DM) von dem Seniorensparheft Nr. 63. des Schenkers auf ein auf seinen Namen lautendes US-Dollar-Konto mit der Nr. 569.
Weiter übertrug der Kläger am 22.01.1999 YY CHF (= YY DM) von dem Seniorensparheft Nr. 63. des Schenkers auf das vorgenannte, auf seinen Namen lautende US-Dollar-Konto.
Am 02.05.2000 übertrug der Kläger Y CHF (= Y DM) von dem Seniorensparheft Nr. 63. des Schenkers auf...