Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung zurückgezahlter Zinsen
Leitsatz (redaktionell)
Zahlt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den ihm aufgrund eines Gesellschafterdarlehens zugeflossenen Zinsbetrag ohne rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung an die Gesellschaft zurück, so führt dies weder zu Werbungskosten noch zu negativen Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Zahlung ist im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, §§ 11, 17; GmbHG §§ 30-31
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Verlustabzugs bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1994.
Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter und Geschäftsführer der am 18.05.1987 gegründeten A GmbH (im folgenden GmbH genannt). Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM war er im Streitjahr mit 50 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist nach Ziffer III. des Gesellschaftsvertrages der Handel mit und die entgeltliche Überlassung von Gütern aller Art, insbesondere Automobilen, Maschinen und technischen Gütern im weiteren Sinne. Nach Ziff. VII. des Gesellschaftsvertrages (Anlage 1 zur Gründungsurkunde) waren die Stammeinlagen von den Gesellschaftern sofort in voller Höhe in Geld zu erbringen.
Im Veranlagungszeitraum 1996 wurde der ledige Kläger zur Einkommensteuer veranlagt. Aus einem Weinhandel (B ) und einem weiteren Einzelunternehmen (Werbung, Marketing) erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt - 88.798 DM, die er jeweils nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte. Außerdem erklärte er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.000 DM. Mit Bescheid vom 27.02.1998 setzte der Beklagte daraufhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer 1996 auf 0 DM fest. Mit Bescheid vom selben Tag stellte es den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1996 ebenfalls mit 0 DM fest.
Im nach § 10 d Abs. 1 S. 1 EStG geänderten Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 27.02.1998 berücksichtigte der Beklagte einen Verlustrücktrag aus 1996 in Höhe von 85.898 DM und setzte die Einkommensteuer 1994 auf 13.149 DM fest.
Vom 15.12.1998 bis 15.06.2000 fand mit Unterbrechungen beim Kläger eine Außenprüfung statt, die u.a. die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 umfasste. Nach den Feststellungen der Prüferin (Bericht vom 30.06.2000) waren vom Kläger Darlehen in Höhe von insgesamt 480.000 DM an die GmbH ausgegeben worden. Diese Darlehen seien in Höhe von 100.000 DM aus privaten Mitteln des Klägers und in Höhe von 380.000 DM durch fremde Dritte finanziert worden. Die Darlehenszinsen habe der Kläger, soweit es das mit eigenen Mitteln finanzierte Darlehen von 100.000 DM betroffen habe, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erklärt. Die auf die fremdfinanzierten Darlehen entfallenden Zinsen seien bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (C Werbung) als Betriebseinnahmen angesetzt worden. Nach Meinung der Prüferin seien die Darlehen in Höhe von 380.000 DM ebenso wie der aus eigenen Mitteln finanzierte Anteil von 100.000 DM nicht dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens C Werbung, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen, da keine besonderen Umstände vorlägen, die die Zugehörigkeit zum Einzelunternehmen ergäben. Die Rückzahlung von Darlehenszinsen an die GmbH in Höhe von 73.827 DM (gezahlte Zinsen für die Quartale I/95 bis II/96) stelle eine verdeckte Einlage in die GmbH dar. Die Zinsrückzahlung sei weder beim Einzelunternehmen noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzusetzen. Insoweit lägen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der GmbH vor, deren steuerliche Auswirkung sich erst später im Rahmen des § 17 EStG ergäbe. Den Zufluss der von der GmbH ausbezahlten Darlehenszinsen habe der Kläger zutreffend 1995 und 1996 erfasst. Gemäß § 11 EStG habe er in diesen Jahren wirtschaftlich über sie verfügen können. Soweit die GmbH nach dem 12.04.1996 seinem Gesellschafter-Verrechnungskonto Zinsen für das Darlehen gutgeschrieben habe, seien diese nach Auffassung der Betriebsprüferin weder bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb noch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen, da die GmbH ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei. Zusammen mit anderen Änderungen verringerte die Betriebsprüferin deshalb für 1996 den Verlust aus dem Einzelunternehmen C Werbung auf - 21.876 DM und erhöhte die Kapitalerträge auf 39.904 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 30.06.2000 verwiesen.
Der Beklagte folgte den Feststellungen und erließ am 09.07.2001 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Bescheid, mit dem er die Einkommensteuer 1996 weiterhin auf 0 DM festsetzte und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs für den von der Betriebsprüferin als kapitalersetzendes Darlehen qualifizierten Kredit in ...