Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrente aus Vertreterversorgungswerk als nachträgliche gewerbliche Einkünfte
Leitsatz (amtlich)
1. Die Leistungen aus der Rente - hier Berufsunfähigkeitsrente - aus einem Vertreterversorgungswerk sind als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu behandeln.
2. Maßgeblich hierfür ist ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit als Versicherungsvertreter.
Dieser ergibt sich aus der Versorgungszusage des Versicherungsunternehmens, der Vollfinanzierung der Rente durch dieses ohne eigene Beitragsleistung, der Bemessung der Rente nach Bestand - unter Einbeziehung verschiedener Bewertungs- und Umrechnungsfaktoren - und Tätigkeitsdauer sowie aus dem Umstand, dass in Höhe des Barwerts der Rente ein Ausgleichsanspruch nicht entsteht.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2, § 22 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die dem Kläger von der A AG aus dem Vertreterversorgungswerk als (Berufsunfähigkeits-)Rente geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.
Der Kläger war bis 09.05.2003 als selbstständiger Ausschließlichkeitsvertreter für die A AG tätig und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Zur Sicherung seiner Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung war er Mitglied im Vertreterversorgungswerk (VVW) der A AG.
Auf die von Klägerseite vorgelegten Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter, die ausschließlich für die A Gesellschaften tätig sind (VVW-Bestimmungen), wird verwiesen.
Nach 1 Festbetragszusage erhalten hauptberufliche Vertreter, die ausschließlich für die A Gesellschaften tätig sind, nach dem ersten anrechnungsfähigen Tätigkeitsjahr eine Festbetragszusage über folgende Versorgungsleistungen:
- ein Altersruhegeld bei Vertragsbeendigung nach Vollendung des 63. Lebensjahr (...)
- eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (...).
In Höhe des Barwertes einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente entsteht kein Ausgleichsanspruch (vgl. 10.1.1 der VVW-Bestimmungen).
Der Kläger gab seine Tätigkeit für die Versicherungsgesellschaft aufgrund seiner Berufsunfähigkeit zum 09.05.2003 auf und bezog ab dem 01.04.2003 Berufsunfähigkeitsrente gemäß VVW-Bestimmungen.
Im Jahr 2003 war die Berufsunfähigkeitsrente als Leibrente erklärt und versteuert worden; im seinerzeitigen Einspruchsverfahren war lediglich die Höhe des Ertragsanteils streitig gewesen. Auch in den Einkommensteuererklärungen 2004 und 2006 war - soweit ersichtlich - die Berufsunfähigkeitsrente als Leibrente erklärt und entsprechend versteuert worden. Dem Kläger war für 2007 bis 2009 eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausgestellt worden.
In den Streitjahren erzielte der Kläger neben anderen Rentenleistungen folgende Einnahmen aus der (Berufsunfähigkeits-)Rente des Vertreterversorgungswerks:
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
17.428 € |
17.602 € |
18.236 € |
18.418 € |
18.602 € |
18.788 € |
Der Kläger gab nach Aufforderung durch das Finanzamt im Juni 2018 Einkommensteuererklärungen für 2011 bis 2016 ab, in denen er die (Berufsunfähigkeits-)Rente des Vertreterversorgungswerks als Leibrente erklärte.
In den Einkommensteuerbescheiden für 2011 bis 2016, die am 06.07.2018 erlassen wurden, behandelte das Finanzamt die fraglichen Leistungen jeweils als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos und wurden mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2018 als unbegründet zurückgewiesen.
Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, die Einnahmen aus der Berufsunfähigkeitsrente seien als sonstige Einkünfte zu qualifizieren und mit dem Ertragsanteil zu versteuern; die Zahlungen seien als Zahlungen aus einem eigenständigen Rechtsgrund einzustufen. Der VVW sei als Rentenversicherung konzipiert. Daher sei der Anspruch des Klägers steuerlich als solche zu behandeln. Er könne nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet werden, weil er im Wesentlichen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs getreten sei. Die durch die Versicherungsgesellschaft geleistete Zusage der Altersversorgung, die als Rentenversicherung ausgestaltet gewesen sei, sei als eine Gegenleistung für die Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvertreter gedacht. Die Ausgestaltung des VVW sei mit einer Lebensversicherung vergleichbar. Der BFH habe mit Urteil vom 08.12.2016 III R 41/14 entschieden, dass eine ausschließlich gesellschaftsfinanzierte Lebensversicherung als Form der Altersversorgung, die auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters anzurechnen gewesen sei, nicht der vollen Besteuerung als nachgelagerte gewerbliche Einkünfte zu unterziehen sei. Im Streitfall sei eine analoge Behandlung sachgerecht. Der Kläger sei aus privater Veranlassung dem Vertreterversorgungswerk beigetreten, um seine Altersversorgung abzusichern. Betriebliche Veranlassung habe allenfalls seitens der Versicherungsgesellschaft bestanden. Die spätere Rente sei damit nicht ausschließlich gesellschaftsfinanziert. Z...