Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Zurechnung der Einkünfte eines verstorbenen Gesellschafters einer Personengesellschaft für die Einkommensteuer-Veranlagung bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gewerblicher Einkünfte umfasst grundsätzlich auch dann ein volles Wirtschaftsjahr, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahrs aus der Personengesellschaft ausscheidet und diese anschließend von den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird.
2. Gegenstand des Feststellungsverfahrens sind auch Vorgänge, die einen Bezug nur zu einzelnen Feststellungsbeteiligten aufweisen, wie z. B. der Einkünfteerzielungszeitraum.
3. Das Finanzamt muss im Feststellungsbescheid eine Feststellung zur Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft aufnehmen, damit das Veranlagungsfinanzamt erkennen kann, in welchem Kalenderjahr der festgestellte Gewinn zu veranlagen ist.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte der verstorbenen A Aaa, die sie aus ihrer Beteiligung an der Klägerin zu 2), der Bbb GmbH & Co, bis zu ihrem Tod am 10.10.1993 erzielt hat, der Verstorbenen bzw. deren Rechtsnachfolger im Veranlagungszeitraum 1993 oder 1994 zuzurechnen sind.
Die am 10.10.1993 verstorbene A Aaa war mit 40 % als Kommanditistin an der Firma Bbb GmbH & Co KG beteiligt. Weitere Kommanditisten waren L, M und N Ccc, Komplementärin die Bbb Beteiligungs- GmbH ohne Beteiligung an Vermögen, Gewinn und Verlust. In § 15 des Kommanditgesellschaftsvertrags vom 24.07.1991 vereinbarten die Gesellschafter, dass beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft unter Ausschluss der Erben des verstorbenen Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werde. Den Erben des Gesellschafters falle dessen Gewinnanteilkonto nebst Gewinn- und Verlustanteil bis zum Todestag des Erblassers in der Aufteilung zu, in der er ihnen die Beteiligung vererbt habe. Nach dem Ableben von Frau A Aaa würden deren Erben nicht Gesellschafter, sie hätten aber Anspruch auf das Ausscheidungsguthaben.
A Aaa wurde von ihrem Sohn S Aaa beerbt, für den bis zur Vollendung seines 30. Lebensjahres die Testamentsvollstreckung durch E Aaa angeordnet war.
Die Klägerin zu 2) ermittelte ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis 31.03..
Für 1994 hatte das Finanzamt entsprechend der eingereichten Feststellungserklärungen einen Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung unter Vorbehalt der- Nachprüfung erlassen, änderte diesen entsprechend einer berichtigten Feststellungserklärung und behandelte zunächst Herrn L Ccc als Rechtsnachfolger der verstorbenen A Aaa. Mit Bescheid vom 23.12.1999 hob das Finanzamt sämtliche Bescheide auf und erließ gleichzeitig einen neuen Feststellungsbescheid für 1994.
Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994 beliefen sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2) auf 50.696.571,-- DM. Der Anteil von Frau A Aaa belief sich auf 11.988.958,-- DM, ihr Anteil am Veräußerungsgewinn 63.853,-- DM. Der Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung. Der Gewinnanteil der verstorbenen Gesellschafterin A Aaa wurde auf den Todeszeitpunkt festgestellt und deren Rechtsnachfolger S Aaa noch im Todesjahr der Erblasserin 1993 zugerechnet. Auf Grund einer Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 01.08.2001, AB-Nr. 00068/96/G) wurde der Bescheid erneut geändert durch Bescheid vom 27.09.2001, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 49.859.979,-- DM festgestellt, der Anteil der verstorbenen A Aaa am laufenden Gewinn mit 10.581.874,-- DM, ihr Veräußerungsgewinn mit 63.853,-- DM.
Die Kläger hatten gegen den Bescheid vom 23.12.1999 Einspruch eingelegt, mit dem sie sich gegen die Zurechnung der Einkünfte im Kalenderjahr 1993 wandten. Gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 10.11.2000 erhoben sie am 08.12.2000 Klage. Die Einkünfte der A Aaa dürften dieser bzw. dem Rechtsnachfolger S Aaa nicht im Veranlagungszeitraum 1993 zugerechnet werden, sondern müssten 1994 Beachtung finden. Der Gewinnanteil sei dem Jahr zuzurechnen, in dem der Gewinn und damit die Einkommensteuer entstanden sei. Er gelte in dem Jahr als zugeflossen, in dem bei abweichendem Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr ende. Dies sei 1994. Die Voraussetzungen für die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres lägen nicht vor, weil die Gesellschaft ohne die Verstorbene fortgeführt werde und somit deren Identität gewahrt bleibe. Der Tod eines Gesellschafters sei kein Grund für die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres. Die Gewinnfeststellung müsse das gesamte Wirtschaftsjahr erfassen und dürfe nicht auf den Todeszeitpunkt abstellen. Auch bei Ausscheiden eines Gesellschafters sei der Gewinn immer erst zum Ende des Wirtschaftsjahres festzustellen. Der Bestand der Personengesellschaft werde auch zivilrechtlich nicht berührt, weil die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt ...