rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines bebauten Grundstücks mit dem Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Wert eines bebauten Grundstücks nach dem Ertragswert geringer als der Wert des Grund und Bodens, so ist dieser Wert als Mindestwert gesondert festzustellen. Die durch den Gutachterausschuß ermittelten Bodenrichtwerte sind ohne nähere Überprüfung hinsichtlich der Höhe der Werte anzuwenden. Im Bodenrichtwert noch nicht enthaltene Erschließungskosten sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Normenkette
BewG § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 6; GG Art. 19 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Mindestbewertung nach § 146 Abs. 6 BewG der Ansatz des vom Gutachterausschuß ermittelten Bodenrichtwerts einschließlich eines Betrages wegen Erschließung des Grundstücks.
Der Kläger ist lt. Erbschein des Amtsgerichts ... Alleinerbe des am 19. 2. 1998 verstorbenen ... Der Erblasser war Alleineigentümer des 2.309 qm großen Grundstücks ... in ..., Gemeinde ...
Das Grundstück liegt am Ortsende von ... gut 100 m Luftlinie von der anderen Bebauung entfernt. Es ist mit einem etwa 1916 bezogenen zweigeschossigen Wohngebäude mit einer Wohnfläche von ca. 150 qm sowie einem Nebengebäude bebaut. Die Erdgeschoßwohnung des Hauses einschließlich Garage war zum Besteuerungszeitpunkt gegen eine Jahresmiete von 2.940 DM vermietet und das Obergeschoß aufgrund eines unentgeltlichen Wohnrechts genutzt. Das Grundstück hat seit Jahren Wasser- und Kanalanschluß. Es liegt im Bereich des zum Besteuerungszeitpunkt bereits bestandskräftigen Bebauungsplans ..., der für das Grundstück eine Mischbebauung vorsieht. Nach einem Aktenvermerk des Finanzamts war ein Straßenneubau bereits bis auf ein kleines Stück zum Grundstück fertiggestellt, aber noch nicht abgerechnet. Das Grundstück liegt in einem Umlegungsgebiet. Mit Umlegungsplan vom 6. 5. 1998 wurde es um eine geringe Mehrfläche vergrößert, welche mit dem Wert von 73 DM je qm zugeteilt wurde.
Der Gutachterausschuß beim Landratsamt ... ermittelte für Neubaugebiete in ... in der Grundstücksqualität erschließungsbeitragspflichtiges baureifes Land / Wohnbauflächen zum 31. 12. 1995 einen Bodenrichtwert von 110 DM je qm. Nach den Vorbemerkungen zur Richtwertliste entspricht die Abgrenzung der Richtwertgebiete dem räumlichen Geltungsbereich der betroffenen Bebauungspläne, wurden die Richtwerte nur für die Grundstücksqualität von baureifem Land ermittelt und in die Nutzungsarten Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen unterteilt. Weiter sind nach den Vorbemerkungen in den Bodenrichtwerten Erschließungs- und Herstellungsbeiträge nicht enthalten und handelt es sich um erschließungsbeitragspflichtige Richtwerte. Nach der der Richtwertliste beigefügten Übersicht über die Erschließungswerte betragen diese in der Gemeinde ... für die Straßenerschließung 30 DM je qm Grundstücksfläche und für die Herstellung von Kanal- und Wasseranschluß 8 DM je qm Grundstücksfläche und 32 DM je qm Geschoßfläche, wobei die Geschoßfläche nach einer Anmerkung in der Übersicht mit 1/4 der Grundstücksfläche anzusetzen ist und diese Anschlußkosten sich auf 16 DM je qm Grundstücksfläche belaufen.
Das beklagte Finanzamt stellte mit Bescheid vom 18. 12. 1998 den Wert für das bebaute Grundstück zum 19. 2. 1998 auf 277.000 DM fest und rechnete diesen dem Kläger zu. Es ermittelte dafür zunächst aus der durchschnittlichen Jahresmiete von 5.560 DM den Ertragswert mit 62.550 DM und setzte dann den nach der Grundstücksfläche und einem Bodenwert von 150 DM pro qm sowie dem Abschlag von 20 v. H. ermittelten Mindestwert an. Der Kläger erhob gegen den Bescheid Einspruch, begründete diesen jedoch trotz Aufforderung nicht. Mit Entscheidung vom 15. 7. 1999 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage wird beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15. 7. 1999 den Feststellungsbescheid vom 18. 12. 1998 dahin zu ändern, daß der Bewertung nicht der zum 1. 1. 1996 festgestellte Bodenrichtwert zuzüglich Erschließungsaufwand, sondern ein gemeiner Wert in Höhe des Zuteilungswerts von 73 DM je qm lt. Umlegungsverfahren abzüglich der Bruttoabbruchkosten für das Gebäude zugrunde gelegt wird. Für den Fall des Unterliegens beantragt der Prozeßbevollmächtigte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Der Prozeßbevollmächtigte bringt dazu im wesentlichen vor:
Die vom Finanzamt herangezogenen Bodenrichtwerte seien ungeeignet, den gemeinsamen Wert zum Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln. Die zum 31. 12. 1995 vom Gutachterausschuß ermittelten Bodenrichtwerte für ... beträfen nur Grundstücke in Neubaugebieten, für die eine Wohnbebauung vorgesehen sei. Für gemischte Bauflächen oder gewerbliche Bauflächen enthielten die Richtwerte keine Angaben, obgleich nach den Vorbemerkungen zur Richtwertliste eine entsprechende Unterteilung vorgesehen sei. Davon abgesehen enthalte die Kaufpreissammlung, aus der der Gutachterausschuß off...