rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer Grundstücksgesellschaft tarifbegünstigt?
Leitsatz (redaktionell)
Der Gewinn aus der Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer GmbH u. Co. KG, deren Gesellschaftszweck die Verwaltung von eigenem Grundbesitz ist und deren gesamtes Betriebsvermögen dieser Grundbesitz darstellt, unterliegt nicht der tarifbegünstigten Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG, wenn der Grundbesitz auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Veräußerung dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger (Kl 1, Kl 2, Kl 3) waren Kommanditisten der am 29.12.1997 gegründeten Xxx KG (im Folgenden: KG). Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung sowie alleinige Geschäftsführerin und Vertreterin war die Xxx GmbH (im Folgenden: GmbH). Unternehmensgegenstand der KG war der Erwerb, die Projektierung und die Verwertung eigenen und fremden Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). Die KG hatte mit not. Vertrag vom 29.12.1997 von der Fa. K- GmbH & Co. KG (KKG) ein zusammenhängendes Gelände, bestehend aus den Grundstücken "Xxx Straße, Flr-Nr. xxx " und "An der Xxx straße Flr-Nr. xxx und xxx " zu Buchwerten übertragen erhalten. Der Grundbesitz war das alleinige Betriebsvermögen der KG. Er ist in der Eröffnungsbilanz 29.12.1997 als Anlagevermögen, in der Schlussbilanz 31.12.1997 (erstellt am 04.03.1999, unterschrieben von den Klägern) als Umlaufvermögen ausgewiesen. An der K-KG und der KG waren die Kläger weitgehend identisch beteiligt. Die an der KG nicht beteiligte Kommanditistin der K-KG M erhielt anlässlich der Grundstücksübertragung von Kl 1 einen Wertausgleich i.H.v. 160.071 DM (in Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten aktiviert).
Am 18.12.1998 veräußerten die Kläger (Angebot vom 01.07.1998, Nachtrag vom 18.12.1998, Angebotsannahme vom 18.12.1998; Nachtrag vom 30.12.1998) für 3.005.700 DM ihre Kommanditanteile mit schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung zum 31.12.1998 an L . Komplementärin der KG wurde die L GmbH (Geschäftsführer: L ). Der Kaufpreis war frühestens zwei Jahre nach Erteilung der rechtskräftigen Baugenehmigung für mindestens 31 Hauseinheiten in Form von Reihenhäusern und Doppelhaushälften fällig, bei Veräußerung von 70% der genehmigten Hauseinheiten ggf. früher (VIII der notariellen Urkunde). Für den Fall, dass die rechtskräftige Baugenehmigung nicht bis 15.3.1999 (Nachtrag vom 30.12.1998 unter II 6) erteilt sei, sei jeder Vertragsteil berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Dem notariellen Vertrag ist ein Lageplan beigefügt, aus dem sich die geplante Bebauung mit 31 Stadthäusern, 26 Garagen und 25 Stellplätzen ergibt. Am 19.06.1998 wurde ein Antrag auf Vorbescheid gestellt. Der Vorbescheid erging am 03.09.1998. Als Bauherrin ist im Antrag auf Baugenehmigung - eingereicht im November 1998, von der Klägerin Kl 2 unterschrieben - die Xxx GmbH & Co. angegeben.
Die KG erklärte für 1998 einen laufenden Verlust über 2.431 DM sowie einen Veräußerungsgewinn von 2.712.286 DM. lm Anschluss an eine Betriebsprüfung stellte das Finanzamt (FA) mit änderndem Gewinnfeststellungsbescheid vom 14.02.2003, mit dem der bisher bestehende Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung; vgl. Tz. 1.8 BP-Bericht) einen laufenden Gewinn von 2.252.023 DM fest. Der am 04.03.2003 eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2004 (Mittwoch) haben die Kläger am 15.04.2004 Klage erhoben und vorgetragen:
Die KG habe einen begünstigten Aufgabegewinn von 2.712.286 DM erzielt. Ihre Tätigkeit habe sich auf reine Vermögensverwaltung beschränkt. Zu keinem Zeitpunkt habe sie aktiv an der Aufbereitung der Grundstücke zu Bauland mitgewirkt. Die KG habe weder auf ihre Kosten einen Bebauungsplan erstellen lassen noch eine andere Marktgängigkeit geschaffen. Dass das Gelände verkauft worden sei, bedeute nicht, dass die KG gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Man habe zunächst nicht gewusst, was mit dem Gelände geschehen solle. Es habe jedoch nie verkauft, sondern im Rahmen einer Vermögensverwaltung "gehalten" werden sollen.
Selbst wenn die Tätigkeit der KG als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren sei, sei die Veräußerung der Gesellschaftsanteile als Betriebsaufgabe zu behandeln; denn ein gewerblicher Grundstückshandel der KG habe damals allenfalls gerade begonnen. Im Übrigen habe die KG selbst kein Projekt initiiert. Der Bauantrag sei zwar von Kl 2 für die KG als Bauherrin unterschrieben worden, die Planung sei aber durch den Erwerber der Gesellschaftsanteile erfolgt. Er habe auch die Planungskosten getragen.
Das FA ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet.
Die Veräußerung der KG-Anteile sei steuerlich mit der Veräußerung der Grundstü...