Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenschaft als Unternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Umsatztätigkeit nicht aufgenommen worden, gilt als Unternehmer, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Unternehmerin und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 18.08.1987 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und im Handelsregister eingetragen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist H. K.
Gegenstand des Unternehmens ist der Bau, der Verkauf, die Vercharterung von Segelyachten sowie der Großhandel mit Yachtzubehör. Spätestens 1988 wurde unter der technischen Leitung des H. K., der nach seinen Angaben über langjährige Segelerfahrung verfügt, und mittels Beauftragung von Subunternehmern mit dem Bau einer hochseetüchtigen Yacht in A. begonnen. Die Baukosten für die Yacht beliefen sich nach der zuletzt eingereichten Bilanz zum 31.12.1995 auf 931.067,93 DM; der angestrebte Verkaufspreis liegt bei ca. 1,3 Mio. DM. Die Yacht ist bisher nicht verkauft.
In den Jahren 1987 bis 1992 machte die Klägerin bei erklärten Umsätzen von 2.500 DM Vorsteueransprüche in Höhe von 152.792,60 DM geltend. Nach Durchführung einer Umsatzsteuerprüfung im Jahr 1988, bei der die Unternehmereigenschaft zunächst wegen fehlender nachhaltiger Tätigkeit verneint worden war, gewährte das Finanzamt in der Folgezeit den begehrten Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuerbescheide ergingen in Hinblick auf die ungewisse Verwendung der Segelyacht vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO. Für die Jahre 1993, 1994 und 1996 versagte das Finanzamt der Klägerin den Vorsteuerabzug wegen fehlender Unternehmereigenschaft. Mit Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20.01.2004 (Az. II 113/2002) wurde die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 18.06.2004 (Az. V B 41/04) ebenfalls zurückgewiesen. Mit Bescheiden vom 22.02.2005 änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 1987 bis 1992 gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO und forderte die ausgezahlten Vorsteuerbeträge einschließlich Zinsen zurück.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klägerin hat Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1987 bis 1992 vom 22.02.2005 sowie die Zinsbescheide zur Umsatzsteuer 1989 bis 1992 vom 22.02.2005 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2005 aufzuheben.
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus:
Das Finanzamt gehe zu Unrecht davon aus, dass sie nicht Unternehmerin sei. Bei Gründung der Gesellschaft habe die feste Überzeugung bestanden, mit dem Bau von Segelyachten eine auf Gewinnerzielung gerichtete, interessante Aufgabe zu übernehmen. Es sei zunächst die notwendige technische Ausstattung angeschafft und eine Leichtbauhalle errichtet worden. Der Bau eines Stahlrumpfs sei in Auftrag gegeben worden, die Fertigung habe sich aber aufgrund eines Rechtsstreits mit der beauftragten Werft verzögert.
Die Unternehmereigenschaft werde durch die Herstellung der Segelyacht bekräftigt, die trotz des Rechtsstreits und der Behinderungen seitens des Finanzamts fertiggestellt worden sei. Die Nachhaltigkeit eines Unternehmens zeige sich im Übrigen nicht nur anhand des Umsatzes oder des Gewinns, sondern auch anhand der professionellen Vorgehensweise bei dem Bau der Yacht, die hochwertig ausgestattet sei.
Die Segelyacht sei seit dem Jahre 2000 verkaufsfertig, ein Verkauf sei nach wie vor beabsichtigt. Die Verkaufsbemühungen, z. B. durch Inserate, hätten bisher allerdings keinen Erfolg gezeigt. Für die Behauptung des Finanzamts, die Segelyacht sei für H. K. geplant und gebaut, gebe es keine Anhaltspunkte. Ebenso werde bestritten, dass sie zu keiner Zeit als mehrwertsteuerpflichtig anerkannt worden sei. Nach der Recht-sprechung des EuGH genüge es, wenn der Steuerpflichtige die Absicht erkläre, umsatzsteuerpflichtige Geschäfte zu tätigen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es unter Verweisung auf die Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor:
Die Klägerin übe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine wirtschaftliche Tätigkeit nachhaltig aus. Sie habe der Yacht bislang keiner unternehmerischen Nutzung zugeführt und daher bis heute den Beweis für eine nachhaltige, selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht führen können. Einer Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1987 bis 1992 stehe weder die bisherige Sachbehandlung noch die Festsetzungsverjährung entgegen. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt vorbehaltlos als Unternehmerin anerkannt worden, da die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide wegen der Ungewissheit über die Nachhaltigkeit der Tätigkeit gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergangen seien. Die Festsetzungsfrist s...