Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft unter Zurückbehaltung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Bei Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft zum gemeinen Wert unter Zurückbehaltung der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft werden im Rahmen eines fiktiven Veräußerungsvorgangs die stillen Reserven - auch der zurückbehaltenen Anteile - aufgedeckt.
Die zurückbehaltenen Anteile sind für die Ermittlung des Veräußerungspreises so zu behandeln als wären sie - zum gemeinen Wert - eingebracht worden.
Normenkette
UmwStG § 20 Abs. 1-4; EStG § 16 Abs. 2
Tatbestand
Streitig sind die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns hinsichtlich der Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger führte ein Einzelunternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter der Firma A. e.K. (HRA) eingetragen ist. Daneben war er alleiniger Gesellschafter der Firma 2 GmbH (Betriebsgesellschaft). Von 2004 bis in das Streitjahr 2008 hinein bestand zwischen beiden Unternehmen eine Betriebsaufspaltung zum Betreiben eines Modehauses. Das betrieblich genutzte Grundstück mit Gebäude Str. 1 in A-Stadt wurde vom Einzelunternehmen an die Betriebsgesellschaft vermietet; die GmbH-Anteile wurden im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens (Besitzunternehmen) geführt.
Mit notariellem Vertrag vom 08.02.2008 veräußerte die Firma 2 GmbH ihr operatives Geschäft des Modehauses an die Firma 3 im Wege eines Asset Deals zu einem Kaufpreis von 650.000 €. Hierbei wurden zum Übertragungsstichtag 01.11.2008 Sachanlagen, Software, Goodwill und Warenbestand der Firma 2 GmbH auf die Firma 3 übertragen und die Nutzungs- und Verfügungsbefugnis der Firma 2 GmbH an den Ladeneinbauten an die Firma 3 abgetreten. Der Grundbesitz sollte von der Firma 2 GmbH an die Firma 3 mit separatem Mietvertrag vermietet werden.
Mit notarieller Urkunde vom 30.09.2008 wurde die Firma der Firma 2 GmbH in Firma 4 GmbH (im folgenden "GmbH") umfirmiert.
Am 18.11.2008 schlossen der Kläger als Einzelunternehmer und die GmbH einen "Aus-gliederungs- und Übernahmevertrag", der lt. Vorbemerkung die Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva des einzelkaufmännischen Unternehmens sowie sämtlicher diesem zuzurechnenden Vertragsverhältnisse und sonstiger Rechte und Pflichten auf die GmbH im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 152 ff. UmwG vorsah (Tz. I. 3 des Vertrags). Die GmbH sollte im Zuge und vor der Ausgliederung ihr Stammkapital von 250.000 DM auf 127.822,97 € umstellen und durch Barkapitalerhöhung auf 127.900 € erhöhen (Tz. I. 4 des Vertrags). Die Spaltung erfolge gemäß §§ 152 ff., 123 ff. UmwG.
II. 2. a): Übertragen werden alle Aktiva und Passiva des einzelkaufmännischen Unternehmens (...), die in der zum 31.10.2008 aufgestellten Schlussbilanz des einzelkaufmännischen Unternehmens enthalten sind. Die Schlussbilanz ist dieser Urkunde als Anlage als wesentlicher Bestandteil beigefügt. (...)
II. 4.: Eine Gewährung von Anteilen ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwG nicht erforderlich, da der übertragende Rechtsträger Geschäftsanteile an der übernehmenden GmbH innehat, auf welche die Einlage bereits in voller Höhe bewirkt ist.
Die Übertragung erfolgt zum gemeinen Wert.
7. Schlussbilanz, Spaltungsstichtag: Der Ausgliederung wird die Schlussbilanz des einzelkaufmännischen Unternehmens zum 31.10.2008 zugrunde gelegt.
Ab dem 01.11.2008 gelten die auf die übertragenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bezogenen Handlungen des übertragenden Rechtsträgers jeweils als auf Rechnung der GmbH vorgenommen.
Ausgliederungserklärung: Der Kläger gibt die auf die Vermögensübertragung bezogene Ausgliederungserklärung ab.
V. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde unwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen insgesamt wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten solche, die den mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zwecken in zulässiger Weise am nächsten kommen.
Die Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum 31.10.2008 weist folgende Aktivposten aus:
Grund + Boden |
169.000 € |
Gebäude |
692.754 € |
Beteiligung |
82.279 € |
Mit notariell beurkundetem "Ausgliederungsbeschluss mit vorheriger Umstellung des Stammkapitals auf Euro" der GmbH vom 18.11.2008 wurde unter B. das Stammkapital der GmbH, das 250.000 DM betrug, in 127.822,97 € umgerechnet und um 77,03 € auf 127.900 € gegen Bareinlage durch Aufstockung des vom Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteils erhöht. Nach B. 6. wurden im Rahmen dieser Kapitalerhöhung keine neuen Geschäftsanteile ausgegeben, sondern der vom Kläger gehaltene Geschäftsanteil auf 127.900 € aufgestockt. Unter C. wurde dem Ausgliederungs- und Übe...