Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung eines Einspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Die Erledigung eines Einspruchs nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO tritt ein, wenn die Finanzbehörde dem Antrag des Einspruchsführers durch Bescheidänderung in vollem Umfang entspricht.
Normenkette
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, § 367 Abs. 2 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Streitsache zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1992 der ..., einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Beklagte die Einsprüche der Kläger gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1992 zutreffend als unzulässig verworfen hat oder ob das Einspruchsverfahren fortzusetzen ist und die Kläger die Aufhebung des im Einspruchsverfahrens erlassenen Feststellungsbescheids verlangen können.
Für das Jahr 1992 stellte der Beklagte zunächst am 17.03.1994 erklärungsgemäß - jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - Einkünfte der GbR aus selbständiger Arbeit in Höhe von 244.485 DM gesondert und einheitlich fest und verteilte sie je zur Hälfte auf die beiden Kläger. Im Februar 1995 gaben die Kläger die Feststellungserklärung für das Jahr 1993 ab. Unter Hinweis auf Erkenntnisse aus einer Außenprüfung für die Jahre 1987 bis 1989 und die fehlende Mitunternehmerinitiative des Klägers ... erließ der Beklagte am 11.09.1995 einen negativen Feststellungsbescheid für das Jahr 1993 und hob am 21.09.1995 auch den Feststellungsbescheid für 1992 vom 17.03.1994 gemäß § 164 Abs. 2 AO wieder auf.
Am 27.09.1995 legten beide Kläger gegen den das Streitjahr 1992 betreffenden Aufhebungsbescheid vom 21.09.1995 Einspruch ein und beantragten, die Feststellung wie erklärt durchzuführen. Gegen den negativen Feststellungsbescheid für 1993 vom 11.09.1995 legte nur der Kläger ... mit Schreiben vom 02.10.1995 Einspruch ein (vgl. III 241/2003).
Vor dem Erlass von Einspruchsentscheidungen führte der Beklagte eine weitere Betriebsprüfung durch und zwar diesmal für die Jahre 1992 bis 1994. Während der Prüfung revidierte der Beklagte seine Auffassung und erkannte eine Mitunternehmerschaft an. Am 16.10.1996 fand eine Schlussbesprechung statt, in der das Ergebnis der Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 erörtert wurde, aber auch über die Jahre 1987 bis 1991 gesprochen wurde. An dieser Besprechung nahmen der Kläger ..., der damalige Klägervertreter ... und einer seiner Mitarbeiter sowie für die Beklagtenseite ... und ... teil.
Am 30.10.1996 schrieb der Beklagte dem damaligen Klägervertreter ... unter anderem, dass die Mitunternehmerschaft ... in den Jahren 1992 bis 1994 anerkannt werden könne. Im Betriebsprüfungsbericht vom 19.11.1996 führte der Beklagte aus, bei der bisherigen Sachbehandlung sei „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG außer Acht gelassen“ worden. Die Berücksichtigung dieser Vorschrift werde auch von dem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater mitgetragen. Bei allen Prüfungsfeststellungen sei Einvernehmen erreicht worden. Die getroffenen Feststellungen könnten zur Erledigung der Rechtsbehelfe auch für die Veranlagungen der Vorjahre zugrundegelegt werden. Am 14.01.1997 sandte der Beklagte Abschriften des Prüfungsberichts an das Steuerbüro des damaligen steuerlichen Vertreters ... Am 28.01.1997 schrieb der Beklagte, dass für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 die Mitunternehmerschaft anerkannt werde, entsprechende Änderungsbescheide in Kürze ergehen und sich die Einsprüche damit erledigen würden. Für die Jahre 1987 bis 1991 sei gleichfalls die Anerkennung der GbR beabsichtigt. Der Klägervertreter werde gebeten, die für diese Jahre vom Beklagten errechneten - und in diesem Schreiben dargestellten - Änderungen zu überprüfen und mitzuteilen, ob er mit der vorgeschlagenen Einspruchserledigung einverstanden sei.
Am 19.02.1997 erließ der Beklagte „gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 AO“ einen Feststellungsbescheid für das Streitjahr 1992, in dem er den Gewinn in Höhe von 600.574 DM feststellte, von dem nach Auffassung des Beklagten 141.728 DM auf den Kläger zu 1 und 458.846 DM auf den Kläger zu 2 entfielen. Die Erhöhung des Gewinns gegenüber der ersten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Feststellung in Höhe von 244.485 DM beruhte im Wesentlichen auf der Berücksichtigung von Gesellschafterleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass sich hierdurch ihre Rechtsbehelfe vom 27.09.1995 erledigten und der Bescheid vom 21.09.1995 geändert werde. Am selben Tag erließ der Beklagte auch einen Bescheid für 1993 (vgl. III 241/2003).
Am 25.02.1997 erinnerte der Beklagte an das Schreiben vom 28.01.1997 und bat um Gegenäußerung bis zum 20.03.1997.
Am 16.04.1997 schrieb der damalige Klägervertreter ... an den Beklagten, hinsichtlich der geänderten Feststellungsbescheide 1992 bis 1994 sei „in der Sache“ Einigung erzielt worden. Diese werde auch aufrechterhalten. Bei der Änderung der Bescheide durch die Betriebsprüfung sei...