Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Grundstücksgeschäften einer atypisch stillen Gesellschaft bei gewerblichem Grundstückshandel des atypisch stillen Gesellschafters
Leitsatz (amtlich)
Die Grundstücksgeschäfte einer atypisch stillen Gesellschaft werden dem atypisch stillen Gesellschafter als Mitunternehmer zugerechnet und fließen - im Streitfall als Zählobjekte - in die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels des atypisch Stillen ein.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz von Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb wegen gewerblichen Grundstückshandels.
Die Klägerin war gemäß Vereinbarungen vom 03.01.1983, 14.01.1983 und 10.01.1986 von 1983 bis 1994 an der mit Vertrag vom 10.08.1976 errichteten Z GmbH atypisch stille Gesellschaft mit 19 %, ab 1986 mit 16,67 % beteiligt; ihr (Rein-/Rest-)Gewinnanteil betrug 50/105. Sie war von der Gründung der Gesellschaft an deren Geschäftsführerin. Aus der Beteiligung bezog sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Z veräußerte 1992 sechs und 1993 zwei Objekte; am 12.03.1997 wurde sie beendet.
Die Klägerin errichtete – selbst – 1996 zwei Doppelhaushälften P1 und P2, die sie am 11.12.1996 bzw. am 02.05.1997 veräußerte.
Die verheirateten Kläger werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als kaufmännische Angestellte und Verluste aus Gewerbebetrieb. Beide erzielten aus verschiedenen Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin gab für ihre Immobilien P1 und P2, ohne Angabe zu Einnahmen und Werbungskosten je eine Anlage V ab, in der bei der Lage der Grundstücke der Zusatz "veräußert" gemacht wurde. Auf einem Beiblatt wurden nachträgliche Herstellungskosten für P1 und P2 und die vom Kläger errichteten Doppelhaushälften M1 und M2 als Gesamtbetrag für vier Häuser erklärt und zu einem Viertel auf jedes Haus aufgeteilt.
Mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15.12.1998, der gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, veranlagte das Finanzamt weitgehend erklärungsgemäß; Aufwendungen für die von der Klägerin errichteten Doppelhaushälften wurden nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid wurde am 22.02.2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO in einem anderen Punkt geändert; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Im September 2001 führte das Finanzamt für die Jahre 1996 bis 1998 eine Außenprüfung durch. Die Prüfungsanordnung vom 30.08.2001 bzw. 03.09.2001 war nur an den Kläger gerichtet, der Prüfungsbericht vom 09.07.2002 nennt Kläger und Klägerin. Nach den Feststellungen des Prüfers war durch den Verkauf der Objekte P1 am 11.12.1996 und P2 am 02.05.1997 der Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels verwirklicht; der Klägerin seien die Verkäufe der Z (1992 mindestens sechs Objekte, 1993 zwei Objekte) als Gesellschafterin der atypisch stillen Gesellschaft als Zählobjekte zuzurechnen. Die Gewinne aus dem gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin berechnete der Betriebsprüfer mit 58.085 DM für 1997.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am 10.10.2002 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, in dem es weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin i.H.v. 58.085 DM ansetzte.
Am 10.10.2002 erließ es zudem einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1997, den es mit 51,13 € festsetzte.
Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos; die Einsprüche gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 und den Gewerbesteuermessbescheid 1997 wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 19.12.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Im Rahmen der Klage trägt die Klägerin vor, die Verkäufe von Eigentumswohnungen der Z könnten ihr nicht als Zählobjekte zugerechnet werden. Sie sei zwar Geschäftsführerin der Gesellschaft, nicht aber willensbestimmendes, sondern nur willensausführendes Organ gewesen und hätte keinerlei Einfluss auf die tatsächliche Geschäftsführung der Z GmbH gehabt. Nach § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vom 10.08.1976 sei vereinbart worden: "Die Beteiligung der stillen Gesellschafter ist gegenüber der GmbH selbständig. Ein Gesamthandsvermögen wird unter den stillen Gesellschaftern nicht gebildet."
Die stille Gesellschaft sei keine Personengesellschaft, sondern eine Innengesellschaft. Die GmbH atypisch stille Gesellschaft begründe kein einer Personengesellschaft vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis. Die steuerliche Behandlung wie ein Mitunternehmer führe nicht dazu, dass die atypisch stillen Gesellschafter zivilrechtlich zu Mitunternehmern würden. Die GmbH atypisch stille Gesellschaft erscheine im Rechtsverkehr – anders als bei einer OHG, KG oder GbR, wo der Mitgesellschafter erkennbar sei – nach außen nicht. Die Grundstücke seien von der Z GmbH veräußert worden; dem Erwerber sei die atypisch stille Gesellschaft nicht bekannt gewesen.
Die GmbH atypisch stille Gesellschaft entwickele die gleiche Abschirmwirkung w...