Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage
Leitsatz (amtlich)
Geliefert ist das Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann. Das ist bei der Übertragung eines Grundstücks in der Regel der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen.
(Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem eine Windkraftanlage gebaut wird, ist nur dann Hersteller der Anlage, wenn er das wirtschaftliche Risiko während der Herstellungsphase trägt und tatsächlich Planung und Ausführung des Projekts in die Hand nimmt.
Normenkette
EStG §§ 6b, 6b Abs. 3, § 7g Abs. 1 u. 3; AO § 163 Abs. 1, § 181 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Reinvestition eines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für die Anschaffung einer Windkraftanlage.
Die Kläger A betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Gütergemeinschaft und erzielten in den Streitjahren auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA).
Im Einspruchsverfahren gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1994 und 1995 vom 08. bzw. 16.11.1999 (Spielplatz Kindergarten) beantragten die Kläger mit Schreiben vom 13.06.2001 eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, um eine Rücklage nach § 6 b EStG in Höhe von 378.145 DM für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 einzustellen. Sie teilten mit, diese Rücklage werde in dem Gewerbebetrieb Windkraftanlage F , Kreis G , H reinvestiert. Es wurden der Kaufvertrag vom 21.12.1998 und die ersten beiden Rechnungen vom 03.02.1999 und 09.04.1999 vorgelegt.
Nach dem Kaufvertrag vom 21.12.1998 hat der Verkäufer, die Firma B , den Standort F zur Errichtung einer WKA vom Typ X 500 kW zur Baureife entwickelt. Nach § 1 Nr. 2 des Kaufvertrags erwerben die Kläger den Standort zur Errichtung einer Windkraftanlage – WKA-, Typ X . Die Kläger treten in die Rechtsposition des Verkäufers, die Planungskonzeption und deren Umsetzung sowie die dadurch bedingten Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Verkäufer und Käufer (Kläger) einigen sich in § 2 Nr. 5 des Kaufvertrages auf die Projektabwicklung durch den Verkäufer und die schlüsselfertige Übergabe der betriebsbereiten und einspeisenden WKA an den Käufer durch den Verkäufer. Der Verkäufer verpflichtete sich in § 4 des Kaufvertrages das Projekt vor Ort bis zur Betriebsbereitschaft und Einspeisung der Windkraftanlage zu betreuen. Die Kläger erwerben das Objekt von der Firma B zum Kaufpreis von ca. 1,1 Mio. DM (§ 5 Nr. 2). Nach § 5 Nr. 6 des Vertrages wird die WKA bis zum 30.06.1999 einspeisebereit erstellt, es sei denn die Witterung lässt dies nicht zu. Bei Überschreitung dieses Termins ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von vier Wochen zu gewähren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 21.12.1998 verwiesen.
Zwischen der Firma X GmbH und der Firma B wurde am 09.02.1999 ein Vertrag über die Lieferung und Aufstellung von drei Windenergieanlagen des Typs X 500 kW für den Standort F geschlossen.
Nr. 2 des Vertrages vom 09.02.1999 lautet: „Inbetriebnahme und Probebetrieb finden auf Verantwortung unter Leitung des Auftragnehmers (X ) statt. Zum Nachweis der Dauerbetriebsfähigkeit gilt die Probebetriebsdauer von 250 Betriebsstunden. Als Betriebsstunden gelten alle Stunden, in denen die Anlage in Betrieb ist, unabhängig von den herrschenden Wind- und Netzverhältnissen. Nach Abschluss des Probebetriebes wird die Windenergieanlage vom Auftraggeber (Firma B ) nach fachlicher Einweisung zum Betrieb genommen. Hierüber wird ein gemeinschaftliches Übernahmeprotokoll gefertigt. Nach Anfertigung des Protokolls gilt die Leistung des Auftragnehmers (X ) als abgenommen.”
Nach Nr. 1 des Vertrages umfasst die Lieferung die Inbetriebnahme der Anlage, Übergabe und Einweisung an den Betreiber nach Erprobung und einem automatischen Dauerbetrieb von 250 Stunden.
Nach Nr. VII der Allgemeinen Lieferbedingungen der X GmbH geht die Gefahr, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb am Tag der Übernahme auf den Kunden über.
Das Finanzamt stimmte mit geänderten Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1994 und 1995 vom 12.07.2001 einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu. Es teilte mit Schreiben vom 18.05.2001 der früheren steuerlichen Beraterin der Kläger mit, dass im Einspruchsverfahren gegen die Feststellungsbescheide für 1994 und 1995 nur über die Bildung der Rückstellung, nicht über deren Auflösung zu entscheiden sei.
Die Kläger haben im Wirtschaftsjahr 1998/1999 die im landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage bei den Anschaffungskosten der Windkraftanlage F abgezogen.
Mit Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 20.06.2001 wurde entsprechend der ...