Entscheidungsstichwort (Thema)

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Erstreckt sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag gemäß § 30 GewStG nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten auf diese Gemeinden zu zerlegen.

 

Normenkette

GewStG §§ 28 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2 S. 2, 30

 

Tatbestand

Streitig ist die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bei einer Betriebsstätte eines Bergwerkunternehmens.

Die Firma 1, Stadt 1 , betreibt ein untertägiges Bergwerk für den Abbau von Flussspat und anderen Nutzmineralien auf einem der Firma 2 gehörenden Gelände. Sie selbst hat keinen Grundbesitz. Beide Gesellschaften gehören zur Firmengruppe 3 . Langfristig, nach Abschluss der noch laufenden Erschließungsphase, soll die Firma 2 auf demselben Gelände die Aufbereitung des Roherzes leisten.

Das Betriebsgelände ist ein zusammenhängendes Areal, welches sich über das Gebiet der Gemeinden Stadt 1 und Stadt 2 erstreckt. Zusätzlich besitzt die Firma 2 einige weitere Flächen in geringer Entfernung.

Die Firma 1 nutzt auf dem Gebiet der Gemeinde Stadt 1 belegene oberirdische Werkstättengebäude der Firma 2 . Weiterhin nutzt sie Flächen der Firma 2 zum Lagern von Ausbruchsmassen und Flächen zum Lagern von Geräten. Diese Flächen befinden sich auf dem Gebiet beider Gemeinden, sie verteilen sich ca. hälftig auf beide Gemeinden. Nach Trennung der Ausbruchsmassen in Roherz und Nebengestein wird letzteres durch Fremdfirmen auf den Lagerflächen weiterverarbeitet (zu Schotter, etc.) und die Produkte weiterverkauft. Sämtliche Zugänge zu den unterirdischen Anlagen befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde Stadt 1 . Den Bergwerksvortrieb betrieben im Streitjahr Fremdfirmen im Auftrag der Firma 1 .

Die einzige (private und zu 97% im Eigentum der Firma 2 stehende) 1,4 km lange Zufahrtstraße zum Betriebsgelände beginnt vom Bergwerk aus auf dem Gebiet der Gemeinde Stadt 1 und endet auf dem Gebiet der Gemeinde Stadt 2 , wo sie in eine öffentliche Straße der Gemeinde Stadt 2 mündet; auf die Gemeinde Stadt 2 entfallen 4/5 der Fläche dieser Werksstraße (ohne Angrenzungsflächen). Über diese Straße wird auch das nicht zur Hohlraumverfüllung wieder in die Stollen eingebrachte (weiterverarbeitete) Nebengestein abtransportiert und der zur Auskleidung der Stollen verwendete Spritzbeton angeliefert. Die Firma 1 hat das dadurch im Streitjahr verursachte Verkehrsaufkommen auf dieser und der anschließenden Gemeindestraße auf rund 1000 LKW-Lieferungen (jeweils An- und Abfahrt) im Jahr geschätzt (jeweils rund hälftiger Anteil von Betonanlieferungen und Gesteinsauslieferungen). Hinzu kommt noch der Verkehr durch An- und Abfahrt der Mitarbeiter und schwerem Bergbaugerät.

Grundlage der Nutzung der Liegenschaften der Firma 2 durch die Firma 1 ist ein „Kooperationsvertrag”, der unspezifisch die Bereitschaft zu gegenseitiger Hilfeleistung regelt, sowie ein „Nutzungsvertrag Infrastruktur”, der die schon bestehende Nutzung von „Spülhalde, Sprengstofflager, Vorplatz Stollenmundloch, Straßen, Parkplätzen, Brauchwasserstation und -anlagen, Lagerhalle für Lagerzwecke und Aufbereitungsgelände für Lagerzwecke” festhält; beide Verträge datieren auf den 02.08.2005. Der Firma 1 ist ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt und sie hat sich im Gegenzug zur Instandhaltung verpflichtet. Sie hat erklärt, bislang sämtliche Sanierungskosten für die Zufahrtsstraße getragen zu haben. Daneben hat die Firma 2 die von ihr auf einem angrenzenden Gelände angemieteten Geschäftsräume an die Firma 1 untervermietet; die Firma 1 ersetzt ihr die anfallende Miete.

Von den (damals) sieben Arbeitnehmern des Unternehmens hatten zwei Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Stadt 2 und keiner in der Gemeinde Stadt 1 .

Zugunsten der Firma 4, 5 besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Firma 4 gehört ebenfalls zur Firmengruppe 3 . Der Gewerbesteuerhebesatz beider Gemeinden lag im Streitjahr einheitlich bei 310 Prozent.

Mit Bescheid vom 06.09.2007 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 in Höhe von 28.075 € für die Firma 4 wies das Beklagte Finanzamt den Gemeinden 5 , Stadt 2 und Stadt 1 Zerlegungsanteile zu. Aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sah das Finanzamt die Firma 1 als Betriebsstätte der Firma 4 an und verteilte den Messbetrag anhand der Arbeitslöhne, wobei 416/4050stel auf die Firma 1 entfielen. Anschließend verteilte es den daraus für die Firma 1 resultierenden Betrag hälftig auf die Gemeinden Stadt 2 und Stadt 1 .

Während des durch die Klägerin eingeleiteten Einspruchverfahrens, in dem die Stadt 2 durch das Finanzamt hinzugezogen wurde, änderte das Finanzamt den Bescheid unter Berufung auf § 189 AO aufgrund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung bei der Firma 4 . Während die Verteilung zwischen Firma 4 und Firma 1 gleich blieb, wies das Finanzamt mit geändertem Zerlegungsbescheid vom 18.07.2008 - ausgehend von einem niedrig...

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