Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld für in Südamerika tätigen Missionar
Leitsatz (redaktionell)
Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden für Zwecke der Kindergeldfestsetzung nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG.
Für die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, kommt es auf Umstände an, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reicht nicht aus.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 2, § 39c Abs. 3, § 63
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen.
Der Kläger ist nach seinen Angaben als Missionar der in Südamerika tätig. Nach eigenen Angaben hielt er sich in den letzten 7 Jahren wechselnd u.a. in Paraguay, Chile, Brasilien, Französisch-Guayana und Uruguay auf und werde demnächst nach Brasilien, Französisch-Guayana und Uruguay umziehen. Er kehre alle sechs Monate in Gebiete zurück, die zur Europäischen Union gehören. Daher sei er EU Bürger.
Der Kläger führte wegen des Anspruchs auf Kindergeld bereits einige Verfahren. Er hatte gegen den Ablehnungsbescheid für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 Klage erhoben. Diese wurde mit Urteil des FG Nürnberg im Verf. 7 K 1353/11 vom 15.03.2012 abgewiesen.
Weiter hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 sowie die Ablehnung von Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz –BKGG– auch Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 13.06.2012 das Klageverfahren soweit es Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 betrifft, abgetrennt und an das FG Nürnberg verwiesen. Dort ist das Klageverfahren unter dem Az. 5 K 913/12 rechtshängig.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.12.2012 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und im Falle einer Ablehnung auch nach dem Einkommensteuergesetz für seine Kinder M N (geb. xx.xx.2003), O P (geb. xx.xx.2005), Q P (geb. xx.xx.2008) und X A. (geb. xx.xx.2010).
Den Kindergeldantrag vom 23.12.2012 lehnte die Familienkasse mit Bescheid nach dem Bundeskindergeldgesetz vom 28.02.2013 ab.
Der Kläger erhob vor dem Finanzgericht Düsseldorf am 15.05.2013 unter anderem Klage und Untätigkeitsklage gegen die Familienkasse auf Kindergeld für seine vier Kinder und das Finanzamt H auf Bescheinigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Als Adresse gab der Kläger J/Paraguay an.
Das Finanzgericht Düsseldorf verwies das Klageverfahren mit Beschluss vom 27.06.2013 an das Finanzgericht Nürnberg. Das Klageverfahren wird am Finanzgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 3 K 861/13 geführt.
Die Klage gegen das Finanzamt H auf Bescheinigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wurde vom Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 13 K 1804/13 weitergeführt.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er aufgrund einer freien, geheimen und demokratischen Wahl "gewählter Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Paraguay" sei. Der ernannte deutsche Botschafter habe nicht gegen ihn kandidiert. Als Botschafter erhalte er durch Aufrechnungen Honorare und werde daher indirekt aus öffentlichen Kassen entlohnt. Weiter erhalte er eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und werde damit auch insoweit aus öffentlichen Kassen entlohnt. Er übe das Staatserbrecht aus. Schließlich werde er als Missionar tätig.
Der Kläger begehrt die Festsetzung von Kindergeld für seine Kinder wie bei Beamtenkindern.
Weiter begehrt er die Beklagte zu verpflichten, beim Finanzamt H eine Bescheinigung über die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach §§ 1 Abs. 2, 39c Abs. 3, 63 EStG anzufordern.
Der Kläger benannte mit Fax vom 10.08.2013 B als inländischen Zustellungsbevollmächtigten.
Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die Bescheinigung über die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht das Finanzamt H, nicht aber die Beklagte zuständig sei. Die Klage sei insoweit unzulässig. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der § 63 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG trage der Kläger die Feststellungslast. Die beklagte Familienkasse sei für die Ausstellung der Bescheinigung nicht zuständig.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist in der Sitzung vom Präsidenten das Urteil verkündet worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ...