rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung des Finanzrechtsstreits durch Eintragung der Steuernachforderung auf Grund eines Feststellungsbescheides in die Insolvenztabelle
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gilt eine Forderung als festgestellt, soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellte Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Ist in der Tabelle weder ein Widerspruch des Steuerpflichtigen als Schuldner noch ein Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers eingetragen, so ist die eingetragene Forderung rechtskräftig wie ein Urteil gegen den Insolvenzverwalter und den Steuerpflichtigen festgestellt.
Normenkette
AO § 251 Abs. 3; InsO § 178 Abs. 3, § 183 Abs. 1, § 201 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob das Klagebegehren durch die Eintragung in die Insolvenztabelle aufgrund eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO seine Erledigung gefunden hat.
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter des in Vermögensverfall geratenen Steuerpflichtigen ... Der verheiratete Steuerpflichtige war bis 1989 als Direktor der Finanzen bei der ... -AG nichtselbständig beschäftigt. Er wurde angeklagt, das Treueverhältnis zu seinem Arbeitgeber durch Straftaten zu dessen Nachteil missbraucht zu haben und verbrachte deswegen 9 Monate in Untersuchungshaft. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt. Dem Steuerpflichtigen entstanden im Zusammenhang damit Anwalts- und Prozesskosten in folgender Höhe:
1989: |
31.730 DM |
1990: |
218.583 DM |
1991: |
139.723 DM |
1992: |
259.223 DM |
Am 25. 6. 1991 änderte der Beklagte den bis dahin unstrittigen Steuerbescheid für das Streitjahr 1988 und berücksichtigte einen Verlustrücktrag aus 1990 von 230.032 DM , was zu einer Steuerfestsetzung von 247.614 DM führte. Der Verlustrücktrag beruhte weitgehend darauf, dass der Beklagte die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Anwaltskosten zunächst als Betriebsausgaben bei der im Jahr 1990 vom Steuerpflichtigen aufgenommenen selbständigen Arbeit anerkannte. Zusammen mit weiteren Verlusten errechnete sich der genannte Rücktrag.
Mit Änderungsbescheid vom 26. 2. 1993 für das Streitjahr 1989 berücksichtigte der Beklagte einen für 1991 festgestellten Verlustrücktrag in Höhe von 23.932 DM , der durch die Anerkennung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139.723,-- DM entstanden war. Der Bescheid wurde einvernehmlich mit Änderungsbescheid vom 17. 3. 1995 geändert. Es blieb bei der Berücksichtigung des Verlustrücktrags aus 1991. Die Steuer für 1989 wurde auf 8.738 DM festgesetzt. Der Bescheid erwuchs so in Rechtskraft.
Aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 1990 - 1992 erließ der Beklagte für die Jahre 1990 und 1991 geänderte Einkommensteuerbescheide am 22. 2. 1996 und qualifizierte die Anwalts- und Prozesskosten weder als Aufwand bei der selbständigen Tätigkeit noch als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern sah darin private Aufwendungen, die er im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigte. Aus diesem Grund konnte kein Verlustrücktrag mehr in die Streitjahre vorgenommen werden und der Beklagte änderte mit Bescheiden vom 22. 2. 1996 erneut die Einkommensteuer für die Jahre 1988 und 1989. Der Beklagte begründete die Änderung für 1988 mit § 164 Abs. 2 AO und setzte eine Einkommensteuer von 365.157 DM fest. Für 1989 wurde die Änderung auf § 10d Abs. 1 S. 2 EStG gestützt. Die Einkommensteuer betrug 16.183 DM, die offene Steuerforderung durch die Änderung 7.445 DM.
Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein. Er begehrte, den bisherigen Verlustrücktrag unverändert zu berücksichtigen.
Der Beklagte änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1988 erneut und berücksichtigte einen Verlustrücktrag von 11.449 DM. Dabei handele es sich um die sonstigen Verluste des Jahres 1990, die nicht mit den Anwalts- und Prozesskosten zusammenhingen. Mit Bescheid vom 5. 3. 1996 setzte der Beklagte die Steuer auf 378.946 DM herab, was zu einer Steuernachforderung von 122.411 DM führte.
Die Bescheide wurden zuletzt am 3. 12. 1998 unter Berücksichtigung von Beteiligungseinkünften nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erneut geändert. In diesem Bescheid setzte der Beklagte eine Einkommensteuer von 430.325 DM für 1988 und von 90.686 DM für 1989 fest.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24. 3. 1999 als unbegründet zurück. Er war der Meinung, die Verteidigungs- und Prozesskosten könnten allenfalls im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen des § 33 EStG Berücksichtigung finden. Damit sei aber ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG 1990 in die Streitjahre nicht möglich.
Der Steuerpflichtige hat gegen die Einspruchsentscheidung vom 24. März 1999 am 23. April 1999 Klage erhoben.
Bereits am 27. Januar 1999 hatte der Steuerpflichtige einen Insolvenzantrag gestellt. Das Verfahren wurde durch das zuständige Amtsgericht ... am ... Juli 1999 eröffnet und de...