Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage
Leitsatz (redaktionell)
Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 14, 14a
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus Rechnungen u.a. für das Umdecken eines Daches und einer Dacherweiterung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage zusteht.
Der Kläger errichtete im Streitjahr in 1 auf dem Dach eines ehemalig landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes eine Photovoltaikanlage. Die Anlage bedeckt gänzlich die nach Südosten geneigte Dachfläche. Die Fertigstellung/Inbetriebnahme erfolgte am 03.07.2008. Bereits in den Vorjahren war der Kläger mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem anderen Gebäude unternehmerisch tätig.
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Kalendervierteljahr 2008 machte er aus dieser Anschaffung Vorsteuern i.H.v. 14.395,78 € geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:
Rechnung Fa. A vom 11.07.2008 (Photovoltaikanlage) |
7.447,99 € |
Rechnung Fa. B vom 10.07.2008 |
42,75 € |
Rechnung Fa. B vom 10.07.2008 |
74,48 € |
Rechnung Fa. C vom 12.08.2008 |
4,78 € |
Rechnung Fa. D vom 15.07.2008 |
89,66 € |
Rechnung Fa. E vom 18.08.2008 (Raumbeleuchtung) |
90,51 € |
Rechnung Fa. F vom 30.09.2008 (Dachumdeckung) |
6.623,04 € |
Rechnung Fa. G vom 14.08.2008 |
22,57 € |
|
14.395,78 € |
Die Rechnung der Firma Fa. F betraf das Umdecken des Stallgebäudes mit der Abnahme und Entsorgung asbesthaltiger Eternitplatten sowie der Neueindeckung des Daches. Außerdem wurde der West- und Ostgiebel um ca. 1 m verlängert und das Dach nach Süden hin erweitert. In der Rechnung waren ferner Kranstunden und Facharbeiterstunden für das Ausschneiden von Bäumen enthalten. Die Rechnung der Fa. E betraf die Installation der Beleuchtung im Wechselrichterraum und die Rechnung der Fa. G einen Regenwasserablauf.
Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Kalendervierteljahr 2008 vom 06.11.2008 hat das Finanzamt die Umsatzsteuer i.H.v. ./.6.909,35 € festgesetzt. Vorsteuern wurden i.H.v. 7.659,66 € berücksichtigt. Nicht zum Abzug zugelassen wurden die geltend gemachten Vorsteuern aus den Rechnungen der Firmen Fa. F, Fa. E und Fa. G. In den Erläuterungen zum Bescheid teilte das Finanzamt hierzu mit, es bestehe kein Zusammenhang mit der Betriebsvorrichtung Photovoltaikanlage und es hätten somit Veränderungen am Stallgebäude stattgefunden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 07.11.2008 Einspruch ein.
Während des Rechtsbehelfsverfahrens reichte er am 31.03.2009 die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2008 ein, in der er Vorsteuern von insgesamt 39.922,99 € geltend machte. Darin waren in vollem Umfang die Vorsteuern enthalten, die er bereits im Voranmeldungszeitraum für das 3.Kalendervierteljahr 2008 wegen der Errichtung der Photovoltaikanlage angegeben hatte.
Am 27.05.2009 hat er beim Finanzgericht Nürnberg Untätigkeitsklage erhoben.
Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 11.08.2009 hat das Finanzamt die geltend gemachten Vorsteuern im Umfang von 33.427,48 € anerkannt. Nicht berücksichtigt wurden Vorsteuern i.H.v. 6.495,51 €, die sich wie folgt zusammensetzten:
Vorsteuer aus der Rechnung Fa. F vom 30.09.2008 für die
Umdeckung und Erweiterung des Stallgebäudes: erklärt |
6.623,04 € |
anerkannt wurden für Ausschneiden der Bäume 19 v.H. von 790 € |
|
(400 € für Kranstunden und 390 € für Kranfahrer) |
- 150,10 € |
|
6.472,94 € |
Vorsteuer aus der Rechnung der Fa. G vom 14.08.2008 |
22,57 € |
|
6.495,51 € |
Die Vorsteuer aus der Rechnung der Firma Fa. E i.H.v. 90,51 € hat das Finanzamt im Umsatzsteuerjahresbescheid für 2008 anerkannt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13.08.2009 hat das Finanzamt den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 11.08.2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2009 dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuern i.H.v. 6.495,51 € zum Abzug zugelassen werden, d.h. die Umsatzsteuer wie erklärt i.H.v. ./. 35.199,78 € festgesetzt wird.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsbegründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Dachkosten seien in vollem Umfang der Photovoltaikanlage zuzuordnen. Die vom Finanzamt nicht anerkannten Rechnungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage. Das Umdecken des Daches sei nur erforderlich gewesen, weil der Gesetzgeber die Installation von Photovoltaikanlagen auf Wellasbestzementplatten verbiete. Hierzu verweise er auf ein Schreiben der Regierung von 2 vom 06.09.2005. Ansonsten hätte das Dach noch 30 Jahre seine Fu...