Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Steuerbegünstigung der Beförderung von Kranken und Behinderten im Patientenfahrdienst eines Trägers der Wohlfahrtspflege
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verwendung eines Fahrzeugs ausschließlich zur Beförderung von Kranken und Behinderten im Patientenfahrdienst erfüllt den Begriff der Krankenbeförderung und ist nach § 3 Nr. 5 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit.
2. Der Begriff der Krankenbeförderung im Sinn von § 3 Nr. 5 KraftStG setzt nicht voraus, dass diese durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet ist.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 5
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 28.11.2018; Aktenzeichen III R 29/18) |
Tatbestand
Streitig ist, ob für ein Fahrzeug des Klägers eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zu gewähren ist.
Der Kläger beantragte für sein am 07.11.2016 zugelassenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen K am 28.11.2016 „ab sofort“ die Gewährung einer Kfz-Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Im Zug des Verwaltungsverfahrens bestätigte er, dass das Kfz ausschließlich für Fahrten in den Bereichen Krankentransporte unter fachgerechter Betreuung sowie Beförderung von Behinderten eingesetzt werde und legte Bilder des Fahrzeugs vor, auf denen auf allen Seiten des Fahrzeugs der Schriftzug P mit dem entsprechenden Symbol sowie auf der Rückseite des Fahrzeugs auf der rechten Tür ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol zu sehen ist.
Das beklagte Hauptzollamt (HZA) erließ am 29.12.2016 einen Kfz-Steuerbescheid, in dem es die jährliche Steuer auf € festsetzte.
Der Kläger legte Einspruch ein und führte unter Beigabe von Fotos aus, das Fahrzeug weise schon nach seiner Ausstattung - eine Fahrtrage/Liege sowie einen sog. Tragestuhl, der gleichzeitig als Fahrzeugsitz diene, und Halterungen und Gurtsysteme für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern - die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs auf. Die medizinische-technische Ausstattung entspreche DIN EN 1789.
Bei den hier zu beurteilenden Transporten seien die zu befördernden Personen grundsätzlich im Sinne der Krankenkassen erkrankt und/oder behindert und bedürften der speziellen Einrichtungen dieses Fahrzeugs, darüber hinaus sei aber akut weder eine spezielle medizinische Betreuung durch Rettungsfachpersonal noch eine spezielle Therapie während der Fahrt (z.B. keine Sauerstoffgabe und keine Infusionen) erforderlich. Die zu befördernden Personen könnten also gerade aufgrund ihres Zustandes kein Taxi oder einen Mietwagen nutzen, benötigten aber auch keinen Rettungsdienst; gleichwohl würden die Fahrten wegen der Trage etc. meist mit zwei Mitarbeitern durchgeführt.
Es erfolgten nur Transporte von Kranken und Behinderten, deren Kosten in der Regel von den Krankenversicherungen oder sonstigen öffentlichen Kostenträgern übernommen würden. Auch wenn auf der Verordnung einer Krankenbeförderung nicht immer die genannten Merkzeichen AG, Bl, H oder die Pflegestufen 2 oder 3 angekreuzt seien, so seien durch den verordnenden Arzt andere Merkmale wie „Trage“, „Tragestuhl“ oder „Rollstuhl“ angekreuzt oder anderweitig das Krankheitsbild des Fahrgastes verschlüsselt oder auch offen auf der Verordnung vermerkt. Zusammengenommen bildeten die ärztlichen Angaben die Grundlage für die Kostenübernahme bzw. Notwendigkeit für das Spezialfahrzeug. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung könne krankheitsbedingt auch nur temporär vorliegen, ohne dass ein Behindertenausweis beantragt werde bzw. beantragt werden könne.
Wegen der ausdrücklichen Vorgaben und Vereinbarungen mit den (gesetzlichen) Krankenkassen könnten die Fahrten nicht als „Krankentransport mit medizinisch-fachlicher Betreuung“ bezeichnet und abgerechnet werden, da diese aus Gründen der Kostenersparnis für die hier gemeinten Transporte weniger zahlten als für Krankentransporte nach dem Rettungsdienstgesetz; es sei mit den Krankenkassen vereinbart worden, nur einen Teil der Kosten eines „echten“ Krankentransports abzurechnen. Diese Beförderungen seien zwei- bis dreimal so teuer wie Fahrten in einem üblichen Taxi oder Mietwagen, so dass es auf der Hand liege, dass nur solche Personen diese Möglichkeit in Anspruch nähmen, die eine solche spezialisierte Kranken- oder Behindertenbeförderung auch tatsächlich benötigten.
Sofern mit dem Fahrzeug Behindertenbeförderungen - Beförderungen geistig oder körperlich behinderter Menschen zu speziellen Einrichtungen (Tagespflege, Seniorenheime) - durchgeführt würden, sei in erster Linie der Bezirk, in seltenen Fällen auch Sozialbehörden. Durch den Bezirk werde bereits im Vorfeld geklärt, dass die zu Befördernden die Voraussetzungen für die Behindertenbeförderung erfüllen; behinderte Menschen verfügten im Rahmen der „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“ über einen Etat zur Inanspruchnahme von Fahrdiensten; hierüber bestehe mit dem Bezirk ein entsprechender Leistungsvertrag. Sofern diese Menschen ihren Etat überschritten oder finanziell „zu gut“ gestellt seien, bezahlten sie die Beförderungen im Einzelfall auch s...