Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG
Leitsatz (amtlich)
Eine Personengesellschaft und eine Erbengemeinschaft stellen trotz Beteiligungsidentität unterschiedliche Zuordnungssubjekte dar und unterliegen unterschiedlichen Rechtsnormen, sodass Grundstücke der Personengesellschaft nicht zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG gehören, wenn eine Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft im Wege der Erbschaft übergegangen ist und die Personengesellschaft Grundstücke an die Gesellschafter bzw. Miterben überträgt.
Normenkette
GrEStG § 3 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG wegen Teilerbauseinandersetzung in Höhe von 10/16tel zu gewähren ist.
I.
Am 07.05.2009 verstarb EL UUU, welcher in erster Ehe verheiratet gewesen war mit der am 08.11.2002 vorverstorbenen F UUU (geb. TTT); eine testamentarische Erbeinsetzung nach dieser hatte der Erblasser am 08.01.2003 ausgeschlagen. Der Erblasser selbst wurde beerbt von seinen drei Kindern K 1, K 2 UUU und dem Kläger zu gleichen Teilen.
1. Der Erblasser und seine drei Kinder waren an der Besitzgesellschaft UUU beteiligt wie folgt:
Erblasser zu |
10/16 |
K 1 zu |
2/16 |
K 2 UUU zu |
2/16 |
Kläger zu |
2/16 |
§ 9 („Tod eines Gesellschafters“) des Gesellschaftsvertrages der Besitzgesellschaft UUU vom 19.07.1996 lautete:
„Beim Ableben eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dessen Abkömmlingen fortgesetzt, soweit diese Erben geworden sind. Sonstige vom Verstorbenen benannte Erben haben kein Recht auf eine Gesellschafterposition; sie scheiden auch ohne Gesellschafterbeschluss rückwirkend zum Todestag aus.“
Die Besitzgesellschaft UUU besaß Grundvermögen wie folgt:
G 1 |
(EFH) |
|
G 2 |
(MFH) |
Wohnadresse des Erblassers |
G 3 |
(EFH) |
|
G 4 |
(EFH) |
damalige Anschrift von K 2 UUU |
G 5 |
(Betriebsgebäude) |
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G 6 |
(EFH) |
damalige Anschrift des Klägers |
G 7 |
(1 ETW) |
|
Im Grundbuch des Amtsgerichts Y von xxxxxxx Band xxx Blatt xxxx waren seit 04.03.2004 als Eigentümer des Grundstücks G 6 eingetragen: der Erblasser, K 1, der Kläger und K 2 UUU als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht.
2. Der Erblasser war auch beteiligt an der TTT GbR in Höhe von 5/10. Diese besaß Grundbesitz wie folgt:
II.
Das Finanzamt X als das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt setzte aufgrund des Ablebens des Erblassers für den Erwerb des Klägers mit Bescheid vom 25.08.2010 Erbschaftsteuer fest. Dem Erwerb des Anteils von 10/16tel an dem Grundstück G 6 ordnete es Schulden in Höhe von 38.801,25 € direkt zu und rechnete dessen Wert in Höhe von 204.375 € mit der Erbquote des Klägers von 1/3 (= 68.125 €; 10/16 x 1/3) den Besitzposten zu. Das Finanzamt Y stellte für das Grundstück G 6 einen Grundbesitzwert auf den 07.05.2009 in Höhe von 316.801 € fest. Der geänderte Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts X vom 03.02.2012 weist einen anteiligen Grundbesitzwert für den 10/16-Anteil des Erblassers in Höhe von 198.000 € aus, von welchem 1/3 (= 66.000 €) dem Kläger als Besitzposten zugerechnet wurde.
III.
Mit notarieller „Teilerbauseinandersetzung bzw. Teilauseinandersetzung“ vom 21.04.2011 (URNr. x xxxx/xx, Notar xxxxx) hoben K 1, K 2 UUU und der Kläger die Erbengemeinschaft und/oder die zwischen ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezüglich des Grundbesitzes G 1, G 3, G 4, G 8, G 7 und G 6 auf und teilten die Grundstücke gegen Wertausgleich wie folgt zu:
G 1 |
(EFH) |
K 2 UUU |
Festgelegter Wert:834.300 € |
G 3 |
(EFH) |
K 2 UUU |
G 4 |
(EFH) |
K 2 UUU |
G 6 |
(EFH) |
Kläger |
327.000 € |
G 7 |
(ETW) |
K 1 |
668.000 € |
G 8 |
(MFH) |
K 1 |
K 2 UUU hatte an die Besitzgesellschaft UUU einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 46.166 € und K 1 in Höhe von 4.866 € zu erbringen, der Kläger erhielt von dieser Gesellschaft einen Ausgleichs- bzw. Abfindungsbetrag in Höhe von 336.134 €. Die Differenz in Höhe von 125.000 € zugunsten von K 2 UUU beruhte auf Mietvorauszahlungen. Auf die Berechnung in Anlage 7 zur notariellen Urkunde vom 21.04.2011 („Anlage zur Teilerbauseinandersetzung“) wird verwiesen. Die Besitzgesellschaft UUU bestand im übrigen unverändert bei gleichen Beteiligungsverhältnissen fort.
IV.
Das beklagte Finanzamt wertete den Grundstückserwerb des Klägers vom 21.04.2011 („Teilerbauseinandersetzung“) von der Besitzgesellschaft UUU als grunderwerbsteuer-pflichtigen Vorgang und setzte mit Bescheid vom 20.05.2011 aus einer Bemessungsgrundlage von 327.000 € und einem nach § 6 Abs. 2 GrEStG steuerfreien Teil der Gegenleistung von 109.000 € (= 1/3) Grunderwerbsteuer in Höhe von 7.630 € fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und teilweise vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S.d. § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
Der Kläger hat Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 04.07.2012 hat das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben und den Bescheid vom 20.05.2011 für endgültig erklärt.
Der Kläger beantragt,