Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftanordnung. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ersuchens des Finanzamts um Haftanordnung (§ 284 Abs. 8 Satz 1 AO n.F.).
Der 1948 geborene Antragsteller – er ist verheiratet – betreibt im Einzelunternehmen die Vermittlung von Versicherungen sowie von Immobilien und Finanzierungen. Außerdem ist er im Bereich von Hausverwaltungen tätig und unterhält einen … erlag mit … und … Er befindet sich wegen rückständiger Geldforderungen des Finanzamts seit September 1997 in Beitreibung. Die damaligen Rückstände betrugen rund 9.000,– DM (Bl. 5, jeweils Vollstreckungsakte). Sie entwickelten sich bis zum 25. März 1999 auf rund 16.000,– DM (Bl. 81). Eine Kontopfändung bei der … ank … am 9. September 1997 (Bl. 3) verlief ebenso fruchtlos wie ein Pfändungsversuch durch den Vollziehungsbeamten am 3. November 1998 (Bl. 16). Anträge des Antragstellers auf Stundung der Rückstände bzw. auf deren Erlaß lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 28. Oktober 1997, 21. Dezember 1998, 8. Januar 1999 und 24. Februar 1999 ab (Bl. 11, 38, 54, 59) ab. Des gleichen wies es mit Verfügung vom 12. März 1999 einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO zurück (Bl. 73). Die anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamts am 5. Dezember 1997 getätigte Zusage, seine Rückstände bis zum 17. Dezember 1997 vollständig zu tilgen, hielt der Antragsteller nicht ein. Im Anschluß an seine Erklärung an Amtsstelle am 6. April 1998, ab Mai 1998 die Rückstände mit monatlich 500,– DM zu bedienen, leistete er lediglich im Juni und August 1998 jeweils eine Rate von jeweils 500,– DM.
Mit Verfügung vom 13. November 1998 (Bl. 24) wurde der Antragsteller erstmals zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und gegebenenfalls der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO mit Termin am 15. Dezember 1998 aufgefordert. Die Forderungen des Finanzamts betrugen damals rund 11.603,– DM. Zum Termin erschienen, legte der Antragsteller ein Einspruchs schreiben gegen die vorgenannte Verfügung vor. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Vollstreckungsaufschub und Stundung bzw. Erlaß (Bl. 39). Mit Verfügung vom 12. März 1999 (Bl. 73) hob das Finanzamt seine Verfügung vom 13. November 1998 auf. Gleichzeitig lehnte es – wie bereits erwähnt – den beantragten Vollstreckungsaufschub ab.
Mit Verfügung vom 25. März 1999 forderte das Finanzamt unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung den Antragsteller erneut zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und gegebenenfalls der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO auf. Die Verfügung wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am 27. März 1999 zugestellt (Bl. 82). Die Rückstände waren auf 16.168,85 DM aufgelaufen. Zum Termin am 21. Mai 1999 erschien der Antragsteller. Das angeforderte Vermögensverzeichnis legte er nicht vor. Stattdessen reichte er eine Schrift ein (Bl. 88), in der er gegen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung „Widerspruch” erhob und die „Einstellung des Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit” sowie – hilfsweise – u. a. Vollstreckungsaufschub beantragte. Seine Schrift sollte als „Widerspruch gemäß § 900 ZPO und Einwendung gemäß § 284 AO reformiert und Beschluß BFH 25.11.97, VII B 188/97, 1. Orientierungssatz” gewertet werden (vgl. auch finanzamtlichen Aktenvermerk vom selben Tag, Bl. 95). Mit Schreiben vom 27. Mai 1999 ersuchte daraufhin das Finanzamt das Amtsgericht … um Anordnung der Haft „zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung”, und zwar u. a. mit der Begründung, daß der als Einspruch gegen „die Ladungen” zu wertende „Widerspruch” des Antragstellers vom 21. Mai 1999 verfristet sei und deshalb keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 284 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. §§ 347 ff AO mehr entfalten könne. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Finanzamt dem Antragsteller das vorgenannte Ersuchen mit. Unter dem 1. Juni 1999 lehnte es die Anträge auf Vollstreckungsaufschub sowie auf Aussetzung der Vollziehung der Verfügung vom 25. März 1999 ab und erließ hinsichtlich der vorgenannten Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und gegebenenfalls der eidesstattlichen Versicherung eine den Einspruch vom 21. Mai 1999 als unzulässig verwerfende Entscheidung (Bl. 100; 103).
Gegen das Ersuchen des Finanzamts auf Haft vom 27. Mai 1999 hat der Kläger mit bei Gericht am 4. Juni 1999 eingegangenem Schriftsatz vom 1. Juni 1999 die unter dem Aktenzeichen: 1 K 1906/99 registrierte Klage erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des finanzamtlichen Ersuchens um Haftanordnung beantragt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 28. Juni 1999, der am darauffolgenden Tag bei Gericht einging, begehrt der Kläger „seinen Einspruch für zulässig zu erklären” (bei Gericht registriert unter: 1 K 2041/99). Gleichzeitig hat er insoweit einen gerichtlichen Antrag auf A...