Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit von, Gerichtsgebühren, wenn das FG-Urteil noch nicht rechtskräftig ist
Leitsatz (amtlich)
1. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren bestimmt sich die Fälligkeit der Verfahrensgebühr nach § 6 GKG, nicht nach § 9 GKG.
2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verfahrensgebühr bereits fällig mit Einreichung der Klageschrift, und zwar sogleich in voller Höhe.
3. Die Wertfestsetzung ist in § 63 GKG geregelt, unterschieden in vorläufige Wertfestsetzung (Abs. 1) und endgültige Wertfestsetzung (Abs. 2).
4. Tatbestandlich vorausgesetzt für die endgültige Wertfestsetzung ist eine „Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand“ oder wenn „sich das Verfahren anderweitig erledigt“. Nach dem Gesetzeswortlaut in Abs. 2 kommt es dabei auf die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht an.
Normenkette
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2, § 63 Abs. 1-2
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat der Senat im Verfahren 6 K 1917/07 die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 2002 abgewiesen, ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Revision zugelassen. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich Revision eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.
Mit Beschluss des Senats vom 25. Juni 2012 ist der Verfahrensstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 GKG auf 276.041,79 € festgesetzt worden.
Auf der Grundlage dieses Streitwerts wurde mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 ein Betrag von 7.980,31 € bei der Antragstellerin angefordert.
Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 hat diese Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 eingelegt und zugleich den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (Antrag auf Vollstreckungsschutz).
Die Erinnerungsführerin trägt zur Begründung vor, dass nach ständiger BFH-Rechtsprechung Gerichtskosten gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden, wobei eine solche unbedingte Kostenentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren erst mit der Rechtskraft der Kostenentscheidung gegeben sei; daher stehe nur das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde, die kein den Eintritt der Rechtskraft hinderndes Rechtsmittel sei, einer Fälligkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG entgegen (Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 III E 3/05, BFH-NV 2006, 325). Im vorliegenden Fall sei am 19. Juni 2012 Revision gegen das Urteil des Senats vom 12. Januar 2012 eingelegt worden. Dieses Rechtsmittel verhindere den Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.
Nach Nichtabhilfe ist die Erinnerung dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme zugeleitet worden. Dieser hat sich unter dem 03. September 2012 wie folgt geäußert:
„In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass die Kostenbehandlung in dem oben genannten Verfahren nicht zu beanstanden ist.
Die Gebühr wurde gemäß §§ 3, 34, 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG entsprechend dem festgesetzten Streitwert richtig berechnet und korrekt angesetzt.
In finanzgerichtlichen Verfahren wird die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Über § 63 Abs. 1 S. 3 und 4 GKG sind die Gebühren in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert (1.000,00 €) nach erfolgter Klageerhebung anzufordern.
Eine Gerichtskostenabschlussrechnung kann jedoch nur ergehen, wenn die Gerichtskosten fällig sind. Auf welcher Grundlage kann ein Kostenbeamter also den über 220,00 € hinausgehenden Teil erheben?
Eigentlich dürfte die Frage nach der Fälligkeit gar nicht offen stehen, denn § 6 GKG ist eindeutig. Hiernach wird in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage fällig. Die Tatsache, dass für die Kostenerhebung zunächst der Mindeststreitwert zugrunde zu legen ist, führt dazu, dass zunächst vorab nur geringere Gebühren erhoben werden sollen, als bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallen sind. Eindeutig ist jedoch, dass die Verfahrensgebühr voll, das heißt über VV-Nr. 6110 GKG mit 4,0 Gebühren entsteht und auch fällig ist.
Die Fälligkeit des Restbetrages ist also bereits gegeben. Die Erhebung erfolgt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt.
Da sich die Fälligkeit der Verfahrensgebühr eines Klageverfahrens eindeutig in § 6 GKG geregelt ist, kann § 9 GKG in finanzgerichtlichen Verfahren nur noch für die Auslagen, aber auch für die Verfahrensgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten.
Die Rechtskraft eines Verfahrens spielt also keine Rolle. Entscheidungen über die Kosten in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergehen stets unbedingt. Sollte also z.B. durch Urteil entschieden worden sein, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und sind z.B. Auslagen nach VV-Nr. 9005 entstanden, können diese in voller Höhe vom Kläger angefordert werden, auch wenn dieser gegen das Urteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt hat.
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