Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee Privilegien des full range of individual logistic support
Leitsatz (amtlich)
Macht ein in Bezug auf die von den US-amerikanischen Streitkräften gewährten Privilegien des full range of individual logistic support berechtigter Steuerpflichtiger keine Angaben dazu, in welchem Umfang er hiervon Gebrauch gemacht hat, kann bereits aus der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Privilegien und dem Umstand, dass es sich hierbei um für die tägliche Lebensführung bedeutsame Vorteile handelt, der Schluss gezogen werden, dass diese auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Normenkette
AO § 162 Abs. 2 S. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; NATOTrStat Art. X Abs. 1 Sätze 1-2
Gründe
I.
Zwischen dem Antragsteller, einem am … geborenen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), und dem Antragsgegner steht im zweiten Rechtsgang sowohl die Berechtigung des Antragstellers in Bezug auf steuerliche Privilegien des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NATOTrStat - (BGBl II 1961, 1190), umgesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen vom 18. August 1961 - Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - (BGBl II 1961, 1183), sowie des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 - NATOTrStatZAbk - (BGBl II 1961, 1218) in Streit als auch die Frage, ob Einkünfte des Antragstellers nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. Juni 2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784) - DBA-USA 1989/2008 - von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszunehmen sind.
Der Kläger trat am … 1996 als Soldat in den Dienst der US-amerikanischen Streitkräfte ein, i.R. dessen er vom 6. August 1996 bis zum 6. November 1996 und vom 13. Februar 1998 bis zum 18. September 1998 in B (Nicht-EU-Staat/Drittstaat) stationiert war. Im Jahr 1998 heiratete der Kläger eine nicht am Verfahren beteiligte deutsche Staatsangehörige, mit der er drei in den Jahren … geborene Kinder hat, welche jeweils sowohl die deutsche als auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit innehaben. Am 31. Mai 2000 schied der Kläger aus dem Dienst als Soldat der US-amerikanischen Streitkräfte aus. Während der Streitjahre (2011 bis 2017) erzielte der Kläger Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit als ziviler Angestellter der US-amerikanischen Streitkräfte. Ab dem 30. April 2001 wohnten der Kläger und seine Ehefrau in einem Haus in G (Deutschland) und ab dem 6. Dezember 2011 in einem Haus in S (Deutschland). Im Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 1. August 2017 wohnten der Kläger und seine Ehefrau wieder in dem Wohnhaus in G (Deutschland) und anschließend in einem Eigenheim in M (Deutschland). Die Wohnhäuser standen jeweils in dem Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau.
Mit Bescheiden vom 18. Juli 2018 setzte der Antragsgegner - mangels Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf Grundlage einer Schätzung und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - gegenüber dem Antragsteller und seiner Ehefrau die Einkommensteuer für 2011 bis 2017 im Wege der Zusammenveranlagung fest. Hiergegen legte die Ehefrau des Antragstellers mit am 25. Juli 2018 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben Einspruch ein und machte - soweit für den Streitfall von Bedeutung - geltend, da der Antragsteller als NATO-Angehöriger in Deutschland nicht meldepflichtig sei und sie Steuerklasse 1 habe, sei ihr nicht klar gewesen, dass sie eine Steuererklärung machen müsse.
In der Folge übermittelte der Antragsteller - unter Inanspruchnahme steuerlicher Beratung - als U.S. Individual Income Tax Return bezeichnete Formulare für die Streitjahre sowie am 17. Dezember 2018 - soweit dies den Akten des Antragsgegners entnommen werden kann - die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffende Anlagen für das Streitjahr 2012. Ferner befindet sich ein Ausdruck eines Teils einer am 17. Dezember 2018 elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung für 2013 bei den Akten, aus dem Einkommensersatzleistungen des Antragstellers in Höhe von 37.453 € hervorgehen.
Mit Bescheiden vom 24. Januar 2019 hob der Antragsgegner die gegen den Antragsteller und seine Ehefrau im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre auf.
Mit Bescheiden vom 11. Februar ...